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62_2000 AT

62. Bundesgesetz: Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 62. Bundesgesetz: Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind

Der Nationalrat hat beschlossen

Verbot des Inverkehrbringens

§ 1. (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel (§ 5 des Lebensmittelgesetzes 1975) in Verkehr zu

bringen (§ 1 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975), wenn das kosmetische Mittel oder einer seiner

Bestandteile oder eine Kombination seiner Bestandteile durch dessen Hersteller oder über dessen Veranlassung

oder – im Fall der Einfuhr – durch dessen für das Inverkehrbringen in den Europäischen Wirtschaftsraum

(EWR) Verantwortlichen oder über dessen Veranlassung zur Feststellung der gesundheitlichen

Unbedenklichkeit des kosmetischen Mittels nach dem 29. Juni 2000 durch Tierversuche überprüft

worden ist.

(2) Soweit das zur Umsetzung künftiger, dem selben Zweck dienender Rechtsvorschriften der

Europäischen Union erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

durch Verordnung

1. den Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Verbotes gemäß Abs. 1 zu ändern oder

2. das Verbot gemäß Abs. 1 aufzuheben und statt dessen die Durchführung von Tierversuchen zur

Prüfung von kosmetischen Mitteln und deren Bestandteilen zu verbieten oder diese zu beschränken

oder vom Vorliegen bestimmter, nach dem Stand der Wissenschaft erforderlicher

Voraussetzungen oder von der Einhaltung bestimmter, ihrer Kontrolle dienender Vorprüfungen,

Anmeldungen oder Aufzeichnungen oder vom Vorliegen einer vorweg einzuholenden behördlichen

Genehmigung abhängig zu machen.

§ 2. Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Strafbestimmungen

§ 3. Wer ein kosmetisches Mittel entgegen dem Verbot des § 1 in Verkehr bringt, begeht eine

Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte

fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe

bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen.

Vollziehung

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und

Generationen betraut.

Überwachung

§ 5. Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem

Landeshauptmann (§ 35 des Lebensmittelgesetzes 1975).

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 6. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 76/768/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September

1976, in der Fassung der Richtlinien 93/35/EWG, ABl. Nr. L 151 vom 23. Juni 1993, und 97/18/EG, ABl.

Nr. L 114 vom 1. Mai 1997, in österreichisches Recht umgesetzt.

BGBlPdf 62. Verordnung: Bezüge der Wehrpflichtigen

Auf Grund der §§ 3 bis 6, der §§ 29 und 39 sowie der §§ 42 bis 45 des Heeresgebührengesetzes

1992, BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/1998, wird verordnet

§ 1. Die Bezüge der Wehrpflichtigen werden in folgenden betragsmäßigen Höhen festgestellt

§ 2. Die Beträge nach § 1 gebühren ab 1. Jänner 2000.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 41/1999 außer Kraft.

BGBlPdf 62. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zum Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention

oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind (BGBl. Nr. 434/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. Nr. 486/1996) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Albanien 2. Oktober 1996

Kroatien 5. November 1997

Lettland 27. Juni 1997

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien 10. April 1997

Moldau 12. September 1997

Russische Föderation 5. Mai 1998

Ukraine 11. September 1997

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