62. Bundesgesetz: Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Verbot des Inverkehrbringens
§ 1. (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel (§ 5 des Lebensmittelgesetzes 1975) in Verkehr zu
bringen (§ 1 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975), wenn das kosmetische Mittel oder einer seiner
Bestandteile oder eine Kombination seiner Bestandteile durch dessen Hersteller oder über dessen Veranlassung
oder – im Fall der Einfuhr – durch dessen für das Inverkehrbringen in den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR) Verantwortlichen oder über dessen Veranlassung zur Feststellung der gesundheitlichen
Unbedenklichkeit des kosmetischen Mittels nach dem 29. Juni 2000 durch Tierversuche überprüft
worden ist.
(2) Soweit das zur Umsetzung künftiger, dem selben Zweck dienender Rechtsvorschriften der
Europäischen Union erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
durch Verordnung
1. den Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Verbotes gemäß Abs. 1 zu ändern oder
2. das Verbot gemäß Abs. 1 aufzuheben und statt dessen die Durchführung von Tierversuchen zur
Prüfung von kosmetischen Mitteln und deren Bestandteilen zu verbieten oder diese zu beschränken
oder vom Vorliegen bestimmter, nach dem Stand der Wissenschaft erforderlicher
Voraussetzungen oder von der Einhaltung bestimmter, ihrer Kontrolle dienender Vorprüfungen,
Anmeldungen oder Aufzeichnungen oder vom Vorliegen einer vorweg einzuholenden behördlichen
Genehmigung abhängig zu machen.
§ 2. Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Strafbestimmungen
§ 3. Wer ein kosmetisches Mittel entgegen dem Verbot des § 1 in Verkehr bringt, begeht eine
Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe
bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen.
Vollziehung
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen betraut.
Überwachung
§ 5. Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem
Landeshauptmann (§ 35 des Lebensmittelgesetzes 1975).
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 6. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 76/768/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September
1976, in der Fassung der Richtlinien 93/35/EWG, ABl. Nr. L 151 vom 23. Juni 1993, und 97/18/EG, ABl.
Nr. L 114 vom 1. Mai 1997, in österreichisches Recht umgesetzt.
Auf Grund der §§ 3 bis 6, der §§ 29 und 39 sowie der §§ 42 bis 45 des Heeresgebührengesetzes
1992, BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/1998, wird verordnet
§ 1. Die Bezüge der Wehrpflichtigen werden in folgenden betragsmäßigen Höhen festgestellt
§ 2. Die Beträge nach § 1 gebühren ab 1. Jänner 2000.
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 41/1999 außer Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden
zum Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention
oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind (BGBl. Nr. 434/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. Nr. 486/1996) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Albanien 2. Oktober 1996
Kroatien 5. November 1997
Lettland 27. Juni 1997
die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien 10. April 1997
Moldau 12. September 1997
Russische Föderation 5. Mai 1998
Ukraine 11. September 1997