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62_1999 AT

62. Bundesgesetz: Leistung weiterer Beiträge zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR) für die Jahre 1999 bis 2001

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 62. Bundesgesetz: Leistung weiterer Beiträge zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR) für die Jahre 1999 bis 2001

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bund leistet zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung

für die Jahre 1999, 2000 und 2001 einen Beitrag in Höhe von 4,5 Millionen US-Dollar.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 62. Verordnung: Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte

Auf Grund des § 18 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1996, wird verordnet

§ 1. Für die in § 15 Z 6 und 9 MEG angeführten Elektrizitätszähler und elektrischen Tarifgeräte wird

die dort festgelegte Nacheichfrist um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Richtigkeit der

Elektrizitätszähler bzw. elektrischen Tarifgeräte vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine

Stichprobenprüfung nachgewiesen worden ist.

§ 2. Die Stichprobenprüfung wird von der Eichbehörde nach der im Anhang beschriebenen Methode

vorgenommen.

§ 3. Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Elektrizitätszähler verantwortlichen

Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Elektrizitätszählern bzw. elektrischen

Tarifgeräten zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens

genannt wird.

§ 4. Die Verlängerung der Gültigkeit der Eichung erstreckt sich auf alle zu einem Prüflos

zusammengefassten Elektrizitätszähler bzw. elektrischen Tarifgeräte und beginnt mit Ablauf des

Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde.

§ 5. Die Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler, BGBl.

Nr. 622/1996, außer Kraft.

(3) Die in § 15 Z 9 MEG angeführten Elektrizitätszähler können auf Antrag noch bis zum

31. Dezember 2008 gemäß dem im Anhang der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler, BGBl. Nr. 622/1996,

festgelegten Prüfverfahren behandelt werden.

BGBlPdf 62. Verordnung: Kundmachung des Fünften Protokolls zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen

Gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660,

wird verordnet

Das Fünfte Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (BGBl. III

Nr. 61/1999) ist hinsichtlich der authentischen Textfassungen in französischer und spanischer Sprache

dadurch kundzumachen, daß diese beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur

Einsicht während der Amtsstunden aufliegen.

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