62. Bundesgesetz: Leistung weiterer Beiträge zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR) für die Jahre 1999 bis 2001
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bund leistet zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung
für die Jahre 1999, 2000 und 2001 einen Beitrag in Höhe von 4,5 Millionen US-Dollar.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Auf Grund des § 18 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1996, wird verordnet
§ 1. Für die in § 15 Z 6 und 9 MEG angeführten Elektrizitätszähler und elektrischen Tarifgeräte wird
die dort festgelegte Nacheichfrist um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Richtigkeit der
Elektrizitätszähler bzw. elektrischen Tarifgeräte vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine
Stichprobenprüfung nachgewiesen worden ist.
§ 2. Die Stichprobenprüfung wird von der Eichbehörde nach der im Anhang beschriebenen Methode
vorgenommen.
§ 3. Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Elektrizitätszähler verantwortlichen
Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Elektrizitätszählern bzw. elektrischen
Tarifgeräten zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens
genannt wird.
§ 4. Die Verlängerung der Gültigkeit der Eichung erstreckt sich auf alle zu einem Prüflos
zusammengefassten Elektrizitätszähler bzw. elektrischen Tarifgeräte und beginnt mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde.
§ 5. Die Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler, BGBl.
Nr. 622/1996, außer Kraft.
(3) Die in § 15 Z 9 MEG angeführten Elektrizitätszähler können auf Antrag noch bis zum
31. Dezember 2008 gemäß dem im Anhang der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler, BGBl. Nr. 622/1996,
festgelegten Prüfverfahren behandelt werden.
Gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660,
wird verordnet
Das Fünfte Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (BGBl. III
Nr. 61/1999) ist hinsichtlich der authentischen Textfassungen in französischer und spanischer Sprache
dadurch kundzumachen, daß diese beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur
Einsicht während der Amtsstunden aufliegen.