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62_1998 AT

62. Bundesgesetz: Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 62. Bundesgesetz: Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Die Beihilfe gilt in Fällen, in denen die Sachleistungskosten mit einem Landesfonds oder mit einem

inländischen Sozialversicherungsträger verrechnet werden, als Teil der Mittel des jeweiligen Landesfonds

oder inländischen Sozialversicherungsträgers.“

2. § 8 zweiter Satz lautet

„Die Auszahlung der Beihilfen nach § 2 Abs. 1 hat, wenn eine Leistungserbringung auf Grund von

Verträgen mit österreichischen Sozialversicherungsträgern erfolgt und für eigene Kranken- und

Kuranstalten der Sozialversicherungsträger im Wege des Hauptverbandes, für Krankenanstalten, die

Sachleistungen mit Landesfonds verrechnen, im Wege der Landesfonds, in allen anderen Fällen im Wege

der Länder zu erfolgen.“

3. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt

„§ 16. § 2 Abs. 1 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/1998 treten mit

1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997

verwirklicht wurden.“

BGBlPdf 62. Verordnung: Wasch-Trockner-Verbrauchsangabenverordnung

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, und

des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG 1984, BGBl. Nr. 448,

zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227 und durch die Kundmachung BGBl.

Nr. 422/1994, wird verordnet

Zweck

§ 1. (1) Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung,

BGBl. Nr. 568/1994.

(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 96/60/EG vom

19. September 1996, ABl. Nr. L 266/1 vom 18. Oktober 1996, in österreichisches Recht umgesetzt.

Geltungsbereich

§ 2. Diese Verordnung gilt für netzbetriebene elektrische kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten

mit Ausnahme von Geräten, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können.

Meßverfahren

§ 3. (1) Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur

Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit ÖVE EN 50229: 1997-06 (Anhang V) zu ermitteln.

Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind diese gemäß der Verordnung des

Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bestimmung der Geräuschemissionen von

Haushaltsgeräten, BGBl. Nr. 621/1996, zu ermitteln.

(2) Die Energieeffizienz- und Waschwirkungsklasse eines Geräts sind gemäß Anhang IV zu bestimmen.

Begriffe

§ 4. Es gelten die Begriffe des § 3 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung.

Technische Dokumentation

§ 5. Die technische Dokumentation nach § 5 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung hat

ferner zu enthalten

1. Name und Anschrift des Lieferanten,

2. eine allgemeine, für eine eindeutige Identifizierung ausreichende Gerätebeschreibung,

3. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten konstruktiven Merkmalen des

Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,

4. Berichte über die Messungen nach den Prüfverfahren, die in der in § 3 Abs. 1 genannten harmonisierten

Norm festgelegt sind,

5. gegebenenfalls Bedienungsanleitungen.

Etikett

§ 6. Inhalt, Format und Farbe des Etiketts nach § 4 Abs. 1 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung

haben dem Anhang I zu entsprechen. Das Etikett ist außen an der Vorder- oder Oberseite des

Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen.

Datenblatt

§ 7. Inhalt und Format des Datenblatts nach § 4 Abs. 1 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung

haben dem Anhang II zu entsprechen.

Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes

§ 8. Wird ein Gerät unter den in § 8 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung beschriebenen

Bedingungen und über Druckerzeugnisse, zB einen Versandhandelskatalog, zum Verkauf, zur Vermietung

oder zum Ratenkauf angeboten, muß die Druckschrift alle im Anhang III aufgeführten Angaben

enthalten.

Inkrafttreten

§ 9. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung,

BGBl. Nr. 568/1994, für die Geräte nach § 2 in Kraft.

BGBlPdf 62. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)

Nach Mitteilungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben folgende weitere Staaten

ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches

Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 104/1997, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 484/1994) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Finnland 29. Dezember 1995

Zypern 14. Jänner 1998

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