62. Bundesgesetz: Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Die Beihilfe gilt in Fällen, in denen die Sachleistungskosten mit einem Landesfonds oder mit einem
inländischen Sozialversicherungsträger verrechnet werden, als Teil der Mittel des jeweiligen Landesfonds
oder inländischen Sozialversicherungsträgers.“
2. § 8 zweiter Satz lautet
„Die Auszahlung der Beihilfen nach § 2 Abs. 1 hat, wenn eine Leistungserbringung auf Grund von
Verträgen mit österreichischen Sozialversicherungsträgern erfolgt und für eigene Kranken- und
Kuranstalten der Sozialversicherungsträger im Wege des Hauptverbandes, für Krankenanstalten, die
Sachleistungen mit Landesfonds verrechnen, im Wege der Landesfonds, in allen anderen Fällen im Wege
der Länder zu erfolgen.“
3. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt
„§ 16. § 2 Abs. 1 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/1998 treten mit
1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997
verwirklicht wurden.“
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, und
des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG 1984, BGBl. Nr. 448,
zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227 und durch die Kundmachung BGBl.
Nr. 422/1994, wird verordnet
Zweck
§ 1. (1) Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung,
BGBl. Nr. 568/1994.
(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 96/60/EG vom
19. September 1996, ABl. Nr. L 266/1 vom 18. Oktober 1996, in österreichisches Recht umgesetzt.
Geltungsbereich
§ 2. Diese Verordnung gilt für netzbetriebene elektrische kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten
mit Ausnahme von Geräten, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können.
Meßverfahren
§ 3. (1) Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur
Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit ÖVE EN 50229: 1997-06 (Anhang V) zu ermitteln.
Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind diese gemäß der Verordnung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bestimmung der Geräuschemissionen von
Haushaltsgeräten, BGBl. Nr. 621/1996, zu ermitteln.
(2) Die Energieeffizienz- und Waschwirkungsklasse eines Geräts sind gemäß Anhang IV zu bestimmen.
Begriffe
§ 4. Es gelten die Begriffe des § 3 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung.
Technische Dokumentation
§ 5. Die technische Dokumentation nach § 5 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung hat
ferner zu enthalten
1. Name und Anschrift des Lieferanten,
2. eine allgemeine, für eine eindeutige Identifizierung ausreichende Gerätebeschreibung,
3. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten konstruktiven Merkmalen des
Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,
4. Berichte über die Messungen nach den Prüfverfahren, die in der in § 3 Abs. 1 genannten harmonisierten
Norm festgelegt sind,
5. gegebenenfalls Bedienungsanleitungen.
Etikett
§ 6. Inhalt, Format und Farbe des Etiketts nach § 4 Abs. 1 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung
haben dem Anhang I zu entsprechen. Das Etikett ist außen an der Vorder- oder Oberseite des
Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen.
Datenblatt
§ 7. Inhalt und Format des Datenblatts nach § 4 Abs. 1 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung
haben dem Anhang II zu entsprechen.
Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes
§ 8. Wird ein Gerät unter den in § 8 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung beschriebenen
Bedingungen und über Druckerzeugnisse, zB einen Versandhandelskatalog, zum Verkauf, zur Vermietung
oder zum Ratenkauf angeboten, muß die Druckschrift alle im Anhang III aufgeführten Angaben
enthalten.
Inkrafttreten
§ 9. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung,
BGBl. Nr. 568/1994, für die Geräte nach § 2 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben folgende weitere Staaten
ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches
Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 104/1997, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 484/1994) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
Finnland 29. Dezember 1995
Zypern 14. Jänner 1998