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62_1997 AT

62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

2. Teil

Schiffahrtspolizei

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 3. Geltungsbereich

§ 4. Benützung der Gewässer durch die Schiffahrt

2. Hauptstück

Schiffahrtsbetrieb

§ 5. Schiffsbesatzung und Ordnung an Bord

§ 6. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen

Eignung, insbesondere durch Alkohol

§ 7. Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 8. Verhalten unter besonderen Umständen

§ 9. Urkunden

§ 10. Schifferausweise

§ 11. Kennzeichnung

§ 12. Transport gefährlicher Güter

§ 13. Ausnahmebestimmungen

§ 14. Reinhaltung der Gewässer

§ 15. Wasserstraßen

3. Hauptstück

Regelung und Sicherung der Schiffahrt

§ 16. Verkehrsregelung

§ 17. Verkehrsbeschränkungen

§ 18. Veranstaltungen

§ 19. Sondertransporte

§ 20. Bevorrechtigte Fahrzeuge

§ 21. Schutzbedürftige Fahrzeuge

§ 22. Verordnungen, die durch Schiffahrtszeichen kundgemacht werden

§ 23. Verordnungen, die nicht durch Schiffahrtszeichen kundgemacht werden

§ 24. Empfehlungen und Hinweise

§ 25. Schiffahrtszeichen

§ 26. Verpflichtung zur Errichtung und Tragung der Kosten von Schiffahrtszeichen

§ 27. Schutz der Schiffahrtszeichen

4. Hauptstück

Beeinträchtigungen der Schiffahrt, Notfälle und Havarien

§ 28. Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen

§ 29. Beseitigung von Schiffahrtshindernissen

§ 30. Landen im Notfall, Landungsrecht

§ 31. Havarien

5. Hauptstück

Häfen und Länden an Wasserstraßen

§ 32. Öffentliche Häfen und Privathäfen

§ 33. Öffentliche Länden und Privatländen

§ 34. Benützung der Häfen und Länden

§ 35. Hafenordnung

6. Hauptstück

Treppelwege

§ 36. Bezeichnung und Benützung der Treppelwege

7. Hauptstück

Behörden und Organe

§ 37. Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 38. Organe der Schiffahrtspolizei

§ 39. Kosten der Verkehrsregelung

§ 40. Hafenmeister

§ 41. Betraute Personen

8. Hauptstück

Schlußbestimmungen

§ 42. Strafbestimmungen

§ 43. Besondere Bestimmungen für das Verfahren

§ 44. Übergangsbestimmung

3. Teil

Schiffahrtsanlagen

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 45. Geltungsbereich

§ 46. Schiffahrtsanlagen

2. Hauptstück

Verfahren

§ 47. Bewilligungspflicht

§ 48. Antrag

§ 49. Erteilung der Bewilligung

§ 50. Geltungsdauer der Bewilligung

§ 51. Fristen für Baubeginn und Bauvollendung; Anzeige

§ 52. Benützungsbewilligung; Überprüfung von Schiffahrtsanlagen

§ 53. Durchführung der Überprüfung

§ 54. Betriebsvorschrift

§ 55. Erlöschen und Widerruf der Bewilligung

§ 56. Anlagen für Zwecke der Bundes- oder Landesverwaltung

3. Hauptstück

Errichtung und Betrieb von Schiffahrtsanlagen

§ 57. Beschränkungen für die Errichtung bestimmter Schiffahrtsanlagen

§ 58. Ausgestaltung, Betrieb, Benützung und Erhaltung von Schiffahrtsanlagen

§ 59. Beschränkungen für die Benützung öffentlicher Länden an Wasserstraßen

§ 60. Beschränkungen für die Errichtung und Benützung von Sportanlagen auf Wasserstraßen

4. Hauptstück

Zwangsrechte

§ 61. Allgemeines

§ 62. Benützungsbefugnisse

§ 63. Vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken

§ 64. Mitbenützungsrecht

§ 65. Enteignung

5. Hauptstück

Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen

§ 66. Bewilligung für sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen

§ 67. Ausgestaltung von sonstigen Anlagen an Wasserstraßen

6. Hauptstück

Hafenentgelte

§ 68. Hafenentgelte für öffentliche Häfen

§ 69. Hafenentgelte für Privathäfen

§ 70. Festsetzung der Hafenentgelte

7. Hauptstück

Behörden und Organe

§ 71. Behörden und ihre Zuständigkeit

8. Hauptstück

Schlußbestimmungen

§ 72. Strafbestimmungen

§ 73. Übergangsbestimmungen

4. Teil

Schiffahrtsgewerberecht

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 74. Örtlicher Geltungsbereich

§ 75. Konzessionspflicht

§ 76. Ausnahme

2. Hauptstück

Verfahren

§ 77. Arten der Konzession

§ 78. Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

§ 79. Verläßlichkeit

§ 80. Fachliche Eignung – Befähigungsnachweis

§ 81. Finanzielle Leistungsfähigkeit

§ 82. Anerkennung von Nachweisen, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden

§ 83. Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen

§ 84. Gewerbeausübung, Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen, Fahrpläne und Beförderungspflicht

§ 85. Erlöschen, Widerruf und Fortführung der Konzession

3. Hauptstück

Behörden und Organe

§ 86. Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 87. Aufsicht

4. Hauptstück

Schlußbestimmungen

§ 88. Strafbestimmungen

§ 89. Übergangsbestimmung

5. Teil

Schiffseichung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 90. Geltungsbereich

§ 91. Schiffseichpflicht

§ 92. Ausnahme

2. Hauptstück

Verfahren

§ 93. Allgemeine Bestimmungen

§ 94. Eichung von Fahrzeugen

§ 95. Eichprüfung von Amts wegen und Nacheichung

3. Hauptstück

Behörden und Organe

§ 96. Behörden und ihre Zuständigkeit

4. Hauptstück

Schlußbestimmungen

§ 97. Strafbestimmungen

§ 98. Übergangsbestimmung

6. Teil

Schiffszulassung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 99. Geltungsbereich

§ 100. Zulassungspflicht

§ 101. Ausnahme

2. Hauptstück

Zulassung und amtliches Kennzeichen

§ 102. Zulassung

§ 103. Zulassungsurkunde

§ 104. Amtliches Kennzeichen

§ 105. Änderungen

§ 106. Erlöschen und Widerruf der Zulassung

3. Hauptstück

Fahrtauglichkeit

§ 107. Anforderungen an Fahrzeuge

§ 108. Überprüfung

§ 109. Zweck und Art der Überprüfung

§ 110. Maßnahmen bei Fahruntauglichkeit

4. Hauptstück

Besatzung

§ 111. Besatzung

5. Hauptstück

Verzeichnis

§ 112. Verzeichnis

6. Hauptstück

Behörden und Organe

§ 113. Behörden und ihre Zuständigkeit

7. Hauptstück

Schlußbestimmungen

§ 114. Strafbestimmungen

§ 115. Übergangsbestimmung

7. Teil

Schiffsführung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 116. Geltungsbereich

§ 117. Berechtigung zur Schiffsführung

§ 118. Ausnahme

2. Hauptstück

Befähigungsausweise

§ 119. Allgemeine Bestimmungen

§ 120. Befähigungsausweise des Bundesheeres

§ 121. Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise

§ 122. Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen

§ 123. Arten der Befähigungsausweise

§ 124. Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen

3. Hauptstück

Verfahren

§ 125. Zulassung zur Prüfung

§ 126. Geistige und körperliche Eignung

§ 127. Verläßlichkeit

§ 128. Fahrpraxis

§ 129. Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

§ 130. Prüfung

§ 131. Ergänzungsprüfung und Nachprüfung

§ 132. Prüfungskommission

§ 133. Prüfungstaxen

§ 134. Entziehung des Befähigungsausweises

§ 135. Vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises

§ 136. Verzeichnis

4. Hauptstück

Behörden und Organe

§ 137. Behörden und ihre Zuständigkeit

5. Hauptstück

Schlußbestimmungen

§ 138. Strafbestimmungen

§ 139. Übergangsbestimmungen

8. Teil

Schiffsführerschulen

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 140. Geltungsbereich

§ 141. Bewilligungspflicht

2. Hauptstück

Verfahren

§ 142. Voraussetzungen

§ 143. Antrag

§ 144. Verfahren

§ 145. Erlöschen und Widerruf der Bewilligung

3. Hauptstück

Behörden und Organe

§ 146. Behörden und ihre Zuständigkeit

4. Hauptstück

Schlußbestimmungen

§ 147. Strafbestimmungen

§ 148. Übergangsbestimmung

9. Teil

Schlußbestimmungen

§ 149. Inkrafttreten

§ 150. Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 151. Weitergeltung bestehender Rechtsvorschriften

§ 152. Anwendung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften

§ 153. Vollziehung

Anlage 1

Verzeichnis der Gewässer

Anlage 2

Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen

Gewässer und Privatgewässer.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den §§ 3 Abs. 2, 45

Abs. 2, 90 Abs. 2, 99 Abs. 2 und 116 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der 4. und 7. Teil gelten nach Maßgabe der §§ 74 bzw. 116 Abs. 1 auch für ausländische

Binnengewässer.

(4) Der 2., 6. und 7. Teil – ausgenommen die §§ 26 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 1 und 2 sowie 38 Abs. 1

bis 3 – gelten nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke

Rheineck-Gaissau.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als

1. „Fahrzeuge“: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge,

Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl.

Nr. 174/1981);

2. „Fahrgastschiffe“: Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen

sind;

3. „Kleinfahrzeuge“: Fahrzeuge, deren Länge gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m

beträgt, ausgenommen Fahrgastschiffe;

4. „Sportfahrzeug“: Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;

5. „Fähre“: Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient;

6. „Schwimmendes Gerät“: schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für

Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);

7. „Motorfahrzeug“: Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung

gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges

bestimmten Maschinenantriebes;

8. „Segelfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;

9. „Ruderfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft

erhält;

10. „Raft“: aufblasbares Ruderfahrzeug, das zum Befahren von Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit

(Wildwasser) bestimmt ist und auf Grund seiner Bauart die Beförderung von

mindestens vier Personen zuläßt;

11. „Verband“: Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder

gekuppelten Fahrzeugen oder Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder

schiebenden Motorfahrzeugen;

12. „Schwimmkörper“: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder

Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende

Anlagen sind (zB Segelbretter, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);

13. „Floß“: schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;

14. „Schwimmende Anlage“: schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist

(zB schwimmende Schiffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem

Sport dienen);

15. „Länge“: Länge über alles (ohne Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer);

16. „Antriebsleistung“: Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der

Propellerwelle;

17. „Schiffahrtszeichen“: Zeichen, die der Verkehrsregelung oder der Bezeichnung des Fahrwassers

oder der Fahrrinne dienen;

18. „Wasserstraße“: Gewässer, auf dem wegen seiner besonderen Bedeutung für die gewerbsmäßige

Schiffahrt oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erhöhte Anforderungen

hinsichtlich der Schiffahrt gestellt und Maßnahmen zur Gewährleistung der Flüssigkeit des

Verkehrs, der Ordnung an Bord sowie der Ordnung beim Stilliegen getroffen werden müssen;

19. „Schiffahrtsanlage“: Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Hafen, Lände,

Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an

Land, die nur mittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist

keine Schiffahrtsanlage;

20. „Hafen“: Schiffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht; als öffentlicher Hafen im

Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch eine öffentliche Schiffahrtsanlage für den gewerbsmäßigen

Umschlag von Gütern;

21. „Landungsplatz“: jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug

oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;

22. „Liegeplatz“: ein zum Stilliegen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bestimmter Platz;

23. „Lände“: Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern,

ausgenommen Häfen;

24. „Versorgungsanlage“: Schiffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern

mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage

gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;

25. „Sportanlage“: Schiffahrtsanlage, die Sport- oder Vergnügungszwecken dient; eine Anlage, die

auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;

26.„Treppelweg“: an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen

entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in

der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr;

27.„Verfügungsberechtigter“: ein auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung einer Sache

Berechtigter (zB Eigentümer, Bestandnehmer, Leasingnehmer, Entlehner);

28. „Linienverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von

Fahrgästen zwischen bestimmten Anlegestellen;

29.„Gelegenheitsverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, nicht fahrplanmäßige

Beförderung von Fahrgästen;

30.„Remork“: das Schleppen, Schieben oder gekuppelte Mitführen von Fahrzeugen oder

Schwimmkörpern, soweit diese nicht in der Verfügungsberechtigung des Remorkierenden

stehen, mit Motorfahrzeugen;

31. „Fährverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von

Fahrgästen oder Gütern zwischen bestimmten Anlegestellen einander gegenüberliegender Ufer

eines Gewässers.

2. Teil

Schiffahrtspolizei

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 3. (1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die im § 1 Abs. 1 genannten

Gewässer.

(2) Für sonstige schiffbare Privatgewässer gilt dieser Teil, soweit die über diese Privatgewässer

Verfügungsberechtigten nichts anderes bestimmen. Die Behörden und deren Organe dürfen jedoch diesen

Teil anwenden, soweit es die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Durchführung von

Wasserbauten, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie der Schutz der Luft oder der

Gewässer vor Verunreinigungen erfordern.

Benützung der Gewässer durch die Schiffahrt

§ 4. (1) Die Schiffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften

jedem gestattet.

(2) Über die Ausübung der Schiffahrt auf Privatgewässern entscheiden die über diese Gewässer

Verfügungsberechtigten.

2. Hauptstück

Schiffahrtsbetrieb

Schiffsbesatzung und Ordnung an Bord

§ 5. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und

Befähigung ausreicht, die Sicherheit des Schiffes und von Personen, die Sicherheit der Schiffahrt, die

sichere Beförderung von Gütern sowie die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des

Schiffsbetriebes zu gewährleisten.

(2) Ein Fahrzeug, Schwimmkörper oder Verband muß unter der Führung einer hiefür befähigten

sowie geistig und körperlich geeigneten Person (Schiffsführer) stehen. Als Nachweis der Befähigung gilt

ein von der Behörde ausgestellter Befähigungsausweis zur selbständigen Führung eines entsprechenden

Fahrzeuges. Der Schiffsführer muß, auch wenn ein Befähigungsausweis nicht vorgeschrieben ist, dem

Gewässer sowie seinem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechend nautische Kenntnisse und

Kenntnisse der Verkehrsvorschriften besitzen; bei ungenügender Kenntnis des Gewässers ist ein

streckenkundiger Steuermann (Streckensteuermann) heranzuziehen.

(3) Der Schiffsführer hat für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes sowie die Aufrechterhaltung

der Ordnung auf seinem Fahrzeug durch Erteilung von Anweisungen zu sorgen und den Dienst

der Besatzung einzuteilen. Dabei hat er die Pflichten aller an Bord beschäftigten Personen bei Eintreten

besonderer Vorfälle, insbesondere bei einem Brand, bei Leckwerden des Fahrzeuges und bei

Ertrinkungsgefahr von Personen, durch Anweisungen zu regeln (Sicherheitsrolle), diese Anweisungen

den Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen, sie wiederkehrend in ihren Pflichten und im Gebrauch der

entsprechenden Ausrüstungsgegenstände zu schulen und die Ausrüstungsgegenstände regelmäßig auf

ihre Verwendbarkeit zu überprüfen; sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, hat er dabei auch die

Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu beachten.

(4) Der Schiffsführer hat für die Befolgung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund

dieses Teiles erlassenen Verordnungen, soweit sie sein Fahrzeug betreffen, zu sorgen. Läßt er sich

zeitweilig durch eine Person mit entsprechendem Befähigungsausweis vertreten, so trifft diese

Verpflichtung den Stellvertreter; dem Schiffsführer verbleibt jedoch die Verpflichtung zur Durchführung

der Bestimmungen des Abs. 3.

(5) Die Besatzung hat die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Rahmen seiner

Verpflichtungen gemäß Abs. 3 und 4 erteilt, zur Einhaltung der Vorschriften beizutragen und ihre

Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie auf die Ordnung

an Bord zu erfüllen.

(6) Die Fahrgäste und sonstigen Personen an Bord haben die Anweisungen des Schiffsführers zu

befolgen, die dieser im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie der Ordnung an

Bord erteilt.

(7) Der Schiffsführer oder dessen Stellvertreter kann sich zur Führung des Fahrzeuges oder des

Schwimmkörpers entsprechend kundiger Personen der Besatzung (zB Rudergänger, Steuerleute) unter

seiner Aufsicht bedienen.

(8) Die Behörde kann Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt

Schiffsführer eines bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers war; die Auskunft muß Namen und

Anschrift der betreffenden Person enthalten. Kann der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges oder des

Schwimmkörpers diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft

erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer

schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche

Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu

führen; diese Aufzeichnungspflicht gilt nicht im Falle der Vermietung von Ruder- oder Segelfahrzeugen,

von Segelbrettern oder von Motorfahrzeugen mit elektrischem Maschinenantrieb (§ 101 Abs. 1 Z 6).

(9) (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, Auskunft gemäß Abs. 8 zu

verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

(10) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von

Personen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord und an Landungsplätzen Vorschriften über

den Schiffahrtsbetrieb zu erlassen, insbesondere über

1. die Pflichten des Schiffsführers und der weiteren Besatzungsmitglieder;

2. die Pflichten der Fahrgäste und der sonstigen Personen an Bord sowie das Verhalten an Bord

und an Landungsplätzen;

3. Vorkehrungen gegen Unfälle an Bord, beim Ein- und Aussteigen von Personen und beim

Umschlag von Gütern;

4. die Bestimmung des Schiffsführers für den Fall, daß mehrere Fahrzeuge oder Schwimmkörper

gemeinsam in einem Verband fahren;

5. den Nachweis der sicheren Bauart und der Mindestausrüstung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern

sowie über deren zulässige Belastung;

6. die Altersgrenzen zur Führung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern, sofern sie im 7. Teil nicht

bestimmt sind.

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen

Eignung, insbesondere durch Alkohol

§ 6. (1) Als zur Führung eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes geistig und körperlich

geeignet (§ 5 Abs. 2) gilt insbesondere nicht, wer sich in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope

Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befindet.

Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt

der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol

beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder

Verbandes der gewerbsmäßigen Schiffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille)

oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol

beeinträchtigt.

(2) Besonders geschulte, von der Behörde hiezu ermächtigte Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind

berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen

oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden, an der

Führung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes zu hindern; sie sind

weiters berechtigt, solche Personen sowie Personen, die verdächtig sind, in einem durch Alkohol oder

sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung

beeinträchtigten Zustand eine Havarie verursacht zu haben,

1. auf Alkoholgehalt der Atemluft zu untersuchen oder

2. einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt

oder – sofern dieser eine Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom

21. März 1873 betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden

Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden, RGBl. Nr. 37/1873 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 294/1986, abgelegt hat – zum diensthabenden Arzt

einer öffentlichen Krankenanstalt zur Durchführung einer Untersuchung hinsichtlich einer

Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorzuführen, wenn

a) eine Untersuchung gemäß Z 1 aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht

möglich war oder

b)eine Untersuchung gemäß Z 1 keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1

übersteigenden Wert ergeben hat oder

c) eine Beeinträchtigung, wenn auch nicht wegen Alkoholisierung, gegeben ist.

(3) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Abs. 2 Z 1) ist mit einem Gerät vorzunehmen,

das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (Alkomat).

(4) Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird (Abs. 2 Z 1) oder einem in Abs. 2

Z 2 genannten Arzt zur Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen

Eignung vorgeführt worden ist (Abs. 2 Z 2), hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen.

(5) Die in Abs. 2 Z 2 genannten Ärzte sind verpflichtet, auf Ersuchen der Organe gemäß § 38 Abs. 2

Untersuchungen gemäß Abs. 2 Z 2 durchzuführen und ein ärztliches Gutachten über eine allfällige

Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung zu erstatten. Mit Zustimmung des Probanden

kann diese Untersuchung auch eine Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes umfassen; auf

Verlangen des Probanden ist sie jedenfalls durchzuführen. Die Kosten einer Untersuchung gemäß Abs. 2

Z 2 sind vom Untersuchten zu tragen, wenn dabei eine Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen

Eignung festgestellt wurde.

(6) Die Art der Schulung der Organe gemäß § 38 Abs. 2 sowie die für eine Untersuchung der

Atemluft geeigneten Geräte sind unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung gemäß Abs. 2

sowie den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung zu bestimmen.

Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 7. (1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die

Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu

vermeiden

1. Gefährdungen von Menschen;

2. Beschädigungen von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten oder

Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;

3. Behinderungen der Schiffahrt oder der Berufsfischerei;

4. Verunreinigungen der Gewässer.

(2) Dies gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

Verhalten unter besonderen Umständen

§ 8. Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer unter

Bedachtnahme auf die Sicherheit von Personen alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch

wenn sie dadurch gezwungen sind, von den auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen

abzuweichen.

Urkunden

§ 9. Im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie zur Aufrechterhaltung der

Ordnung der Schiffahrt müssen die Fahrzeuge mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit

Frachtpapieren sowie die für die Führung und den Betrieb der Fahrzeuge verantwortlichen Personen mit

entsprechenden Ausweisen versehen sein. Sofern die Ausstellung solcher Urkunden nicht in anderen

Vorschriften geregelt ist, sind durch Verordnung deren Art, Form und Inhalt sowie Art und Weise der

Ausstellung unter Berücksichtigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen festzulegen; für den

Schiffsverkehr im Inland sind Erleichterungen hinsichtlich des Mitführens der Urkunden zuzulassen,

soweit es die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung der

Schiffahrt erlauben.

Schifferausweise

§ 10. (1) Den Besatzungsmitgliedern von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten

Fahrzeugen österreichischer Schiffahrtsunternehmen oder im grenzüberschreitenden Werkverkehr

eingesetzten Fahrzeugen und den sonst an Bord dieser Fahrzeuge beschäftigten Personen sowie deren

mitreisenden Familienmitgliedern sind unter Berücksichtigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf

Antrag des Schiffahrtsunternehmens oder Werkverkehr betreibenden Unternehmens Ausweise

(Schifferausweise) auszustellen. Die Ausweise müssen Angaben über die Person, deren Staatsangehörigkeit

und über das Beschäftigungsverhältnis, ein Lichtbild und die Unterschrift des Inhabers

enthalten.

(2) Der Schifferausweis eines österreichischen Staatsbürgers ist der Gültigkeitsdauer seines

Reisepasses oder Paßersatzes entsprechend zu befristen.

(3) Der Schifferausweis eines Fremden ist entsprechend der Dauer der Aufenthaltsberechtigung,

längstens jedoch mit fünf Jahren zu befristen; innerhalb dieser Frist ist eine zweimalige Verlängerung

zulässig.

(4) Ein von einer ausländischen Behörde ausgestellter Schifferausweis ist einem österreichischen

Schifferausweis auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit

gleichzuhalten.

(5) Die Ausstellung der Schifferausweise erfolgt durch die Wirtschaftskammer Österreich,

Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen. Form, Inhalt und Ausstellung der Ausweise sind durch

Verordnung zu regeln.

Kennzeichnung

§ 11. Fahrzeuge müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein, die ihre Identifizierung und die

Feststellung ihres Tiefganges, der zulässigen Belastung sowie des Verfügungsberechtigten ermöglicht;

Art, Form und Anbringung sind durch Verordnung festzulegen. Für Kleinfahrzeuge sind Erleichterungen

zuzulassen, soweit dadurch der Zweck der Kennzeichnung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Transport gefährlicher Güter

§ 12. (1) Der Transport gefährlicher Güter ist unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt

und von Personen, die Reinhaltung der Gewässer und der Luft sowie auf von internationalen

Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung zu regeln. Durch diese Verordnung können

insbesondere Bestimmungen erlassen werden über

1. die Einteilung und Bezeichnung der Güter nach der Art der Gefahr, die sie verursachen können;

2. Verbote betreffend den Transport gefährlicher Güter auf Binnengewässern; dieses Verbot kann

sich auf bestimmte gefährliche Güter oder bestimmte Gewässer oder Gewässerteile beziehen;

3. zulässige Lademengen;

4. die Art der Verpackung und der Transportbehälter sowie deren Kennzeichnung;

5. im Schiffahrtsbetrieb einzuhaltende Sicherheitsmaßnahmen sowie die Behandlung der Güter an

Bord;

6. Sicherheitsmaßnahmen für den Umschlag;

7. technische Anforderungen an die Fahrzeuge sowie deren Ausrüstung und Einrichtung;

8. die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die mit gefährlichen Gütern beladen sind oder beladen

waren und noch nicht entgast oder gereinigt sind;

9. die besonderen Pflichten der am Transport gefährlicher Güter Beteiligten, insbesondere des

Verfügungsberechtigten, des Absenders, des Schiffsführers, der weiteren Besatzungsmitglieder

und sonstiger Personen an Bord;

10. die Verpflichtung zur Meldung sicherheitsrelevanter Daten an die Behörde, insbesondere

hinsichtlich der Identifizierung des Fahrzeuges sowie der beförderten gefährlichen Güter, der

Personen an Bord sowie der Fahrtstrecke.

(2) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 ist die Behörde berechtigt,

Proben der beförderten gefährlichen Güter zu entnehmen; die am Transport Beteiligten haben den

Organen der Behörde die Probenentnahme zu ermöglichen.

(3) Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, kann die

Behörde zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 hiefür geeignete Einrichtungen

der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge heranziehen; in diesem Fall gelten Organe der Bundesprüfanstalt

für Kraftfahrzeuge als Organe der Behörde gemäß Abs. 2.

(4) In der Verordnung gemäß Abs. 1 kann die Begleitung eines Transportes gefährlicher Güter durch

Organe gemäß § 38 Abs. 2, erforderlichenfalls mit deren Fahrzeugen, vorgeschrieben werden; für diese

Transportbegleitung sind Überwachungsgebühren (§§ 5a und 5b des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG,

BGBl. Nr. 566/1991) zu entrichten.

Ausnahmebestimmungen

§ 13. (1) In den auf Grund dieses Teiles zu erlassenden Verordnungen über die Beförderung von

Fahrgästen, die Ordnung an Bord von Fahrzeugen (§ 5), die Urkunden (§ 9), die Kennzeichnung der

Fahrzeuge (§ 11) und den Transport gefährlicher Güter (§ 12) können ausländische Fahrzeuge, die österreichische

Gewässer befahren, von der Einhaltung einzelner Bestimmungen befreit werden, sofern durch

die Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Heimatstaates der Fahrzeuge etwa die gleiche

Sicherheit für die Schiffahrt und für Personen sowie die Ordnung der Schiffahrt gewährleistet sind.

(2) In den in Abs. 1 genannten Verordnungen kann unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der

Schiffahrt und von Personen sowie die Ordnung der Schiffahrt vorgeschrieben werden, daß sie für

österreichische Fahrzeuge, auch wenn sie ausländische Gewässer befahren, so weit gelten, als

ausländische Vorschriften nicht entgegenstehen.

(3) Soweit es zur Durchführung von Untersuchungen und zur Erprobung technischer Entwicklungen

auf dem Gebiet der Schiffahrt erforderlich ist, ist durch Verordnung eine Befreiung der zu

untersuchenden oder zu erprobenden Fahrzeuge von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses

Teiles erlassenen Verordnungen durch die Behörde vorzusehen, wenn dadurch die Sicherheit der

Schiffahrt und von Personen, die Ordnung der Schiffahrt sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt

werden.

(4) Soweit es zur Durchführung von Wasserbauarbeiten erforderlich ist, sind durch Verordnung die

Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles zu

erlassenden Verordnungen sowie von der Verpflichtung zu befreien, für die von ihr durchzuführenden

Sondertransporte um eine Erlaubnis einzukommen, wenn dadurch die Sicherheit der Schiffahrt und von

Personen sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden.

(5) Schiffahrtspolizeiorgane, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Zollorgane sind bei

Gefahr im Verzug in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben an die Bestimmungen dieses Teiles und

die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen nicht gebunden; sie haben jedoch auf die Sicherheit

der Schiffahrt und von Personen zu achten und jede Beeinträchtigung der Wassergüte zu vermeiden.

(6) Für Angehörige bzw. Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung gelten folgende

Ausnahmebestimmungen, sofern die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Ordnung der

Schiffahrt sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden

1. Dieser Teil und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten für Angehörige des

Bundesheeres und der Heeresverwaltung bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1

lit. a oder b des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, nur so weit, als dadurch der Einsatz nicht

behindert wird;

2. Z 1 gilt auch für einsatzähnliche Übungen des Bundesheeres, sofern die Flüssigkeit des Verkehrs

der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird;

3. die §§ 5, 11, 12 und 19 sowie die auf Grund derer erlassenen Verordnungen gelten nicht für

Angehörige und Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung;

4. die Vorschriften über die Tag- und Nachtbezeichnung gelten darüber hinaus nicht für Fahrzeuge,

die für den militärischen Einsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.

Reinhaltung der Gewässer

§ 14. Durch Verordnung sind Maßnahmen vorzuschreiben, durch die eine Verschmutzung der

Gewässer, insbesondere durch das Einbringen von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes

1959), oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wassergüte durch Fahrzeuge oder

Schwimmkörper und deren Betrieb, einschließlich des Umschlages von Gütern, soweit wie möglich

vermieden wird.

Wasserstraßen

§ 15. (1) Wasserstraßen sind die Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), die March, die Enns

und die Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die in

der Anlage 2 angeführten Gewässerteile.

(2) Die für Wasserstraßen geltenden Anforderungen hinsichtlich der Schiffahrt (§ 2 Z 18),

insbesondere die Fahrwasserabmessungen, sind unter Bedachtnahme auf zwischenstaatliche Vereinbarungen

durch Verordnung festzulegen.

3. Hauptstück

Regelung und Sicherung der Schiffahrt

Verkehrsregelung

§ 16. (1) Durch Verordnung sind der Verkehr und der Betrieb von Fahrzeugen und

Schwimmkörpern unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Wasserbaues und auf zwischenstaatliche

Vereinbarungen zu regeln, soweit es folgende Gründe erfordern

1. die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen;

2. auf Wasserstraßen darüber hinaus die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt,

die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stilliegen der Fahrzeuge;

3. der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen;

4. der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen;

5. der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten;

6.die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten bzw.

wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten;

7. die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf ufernahen Straßen mit öffentlichem Verkehr;

8. ein Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 oder die Vorbereitung

dieses Einsatzes sowie einsatzähnliche Übungen;

9. der Einsatz von Organen der Schiffahrtspolizei und der Sicherheitsbehörden zur Erfüllung der

ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben;

10. die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu

Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;

11. auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf

anderen Gewässern als Wasserstraßen die Wahrung der Interessen der Jagd, der Fischerei, des

Naturschutzes oder des Fremdenverkehrs.

(2) Durch die Verordnung gemäß Abs. 1 sind Bestimmungen zu erlassen

1. über das Verhalten der Fahrzeuge oder Schwimmkörper im Verkehr, beim Stilliegen, beim

Umschlag, bei deren Versorgung mit Treibstoffen oder Betriebsstoffen, in Notfällen, bei

ungünstiger Witterung und Hochwasser sowie über die hiebei zu verwendenden Zeichen (zB

Tag- und Nachtbezeichnung) und Signalmittel;

2. über das Verhalten schwimmender Geräte bei der Arbeit;

3. durch die einzelnen nach Bauart, Ladung, Antrieb, Verwendung oder Maßen bestimmbaren

Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder den einer bestimmten Art der Schiffahrt

dienenden Fahrzeugen die Benützung bestimmter Gewässer, Gewässerteile oder Schiffahrtsanlagen

vorgeschrieben, untersagt, eingeschränkt oder vorbehalten oder im Verkehr ein Vorrang

eingeräumt wird;

4. über die Bezeichnung von öffentlichen Häfen und Privathäfen, öffentlichen Länden und

Privatländen sowie von sonstigen Landungsplätzen;

5. über zeitliche Beschränkungen beim Stilliegen;

6. über die Art der Ausübung bestimmter Wassersportarten;

7. über die Benützung der Gewässer oder ihrer Ufer durch andere Personen als Schiffahrttreibende,

unbeschadet bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen.

(3) Wenn durch eine Verordnung gemäß Abs. 2 Z 7 Interessen der Jagd oder Fischerei berührt

werden, so ist sie vor ihrer Erlassung der örtlich zuständigen Landesregierung unter Einräumung einer

angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln. Werden sonstige Benützer der Gewässer oder

ihrer Ufer durch eine solche Verordnung in einem Recht beeinträchtigt und erwächst ihnen daraus ein

vermögensrechtlicher Nachteil, so sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 3 anzuwenden.

Verkehrsbeschränkungen

§ 17. (1) Auf Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 10

und 11 durch Verordnung die Ausübung der Sportschiffahrt im erforderlichen Ausmaß verboten werden;

dieses Verbot kann sich auf das ganze Gebiet oder auf einzelne Teile einer Wasserstraße, auf bestimmte

oder unbestimmte Zeit sowie auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern erstrecken.

(2) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1,

3 bis 6 sowie 10 und 11 durch Verordnung

1. die Ausübung der Schiffahrt im erforderlichen Ausmaß verboten oder auf eine bestimmte Anzahl

von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern eingeschränkt werden; dieses Verbot bzw. diese

Einschränkung kann sich auf das ganze Gewässer oder bestimmte Gewässerteile, auf bestimmte

oder unbestimmte Zeit, auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern und auf

einzelne Arten der Schiffahrt, wie die gewerbsmäßige Schiffahrt, die Sportschiffahrt oder die der

Ausübung der Jagd oder der Fischerei dienende Schiffahrt, erstrecken;

2. das Einsetzen oder Herausnehmen von wildwassergeeigneten Ruderfahrzeugen, insbesondere

von Rafts, auf bestimmte Uferabschnitte von Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit

(Wildwasser) beschränkt werden.

(3) Zum Schutz der Ufer oder der diesen vorgelagerten Bestände von Wasserpflanzen kann durch

Verordnung der Verkehr bestimmter Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern in einem bestimmten

Abstand vom Ufer oder von den diesem vorgelagerten Beständen von Wasserpflanzen eingeschränkt

werden (Uferzonen).

(4) Zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen oder Sachen können durch Verordnung

bestimmte Gewässerteile der Ausübung bestimmter Arten des Wassersportes mit Verwendung von

Fahrzeugen oder Schwimmkörpern vorbehalten werden (Sportzonen, wie zB Start- und Landegassen).

Diese Anordnungen können ohne Begrenzung der Dauer oder für bestimmte Zeiträume getroffen werden.

In derartige Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper

einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr

sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der

Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und

Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten.

Veranstaltungen

§ 18. (1) Durch Verordnung kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 11 die

Abhaltung von Veranstaltungen an und auf Wasserstraßen, insbesondere solcher, die zu einer

Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen können (Wassersportveranstaltungen,

Wasserfeste und ähnliches), einschließlich Proben und Übungen an eine behördliche Bewilligung unter

Vorschreibung entsprechender Auflagen gebunden werden.

(2) Auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf

anderen Gewässern als Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie

11 durch Verordnung die Abhaltung von im Abs. 1 bezeichneten Veranstaltungen gleichfalls an eine

behördliche Bewilligung unter Vorschreibung entsprechender Auflagen gebunden werden.

(3) Im Zusammenhang mit der Bewilligung von Veranstaltungen gemäß Abs. 1 und 2 kann durch

Verordnung festgelegt werden, daß die Behörde im Einzelfall Ausnahmen von einzelnen Verkehrsvorschriften

zu gestatten hat, sofern der Veranstaltungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden

kann.

(4) Für eine schiffahrtspolizeiliche Überwachung, die aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt

oder von Personen im Zusammenhang mit der Abhaltung von Veranstaltungen erforderlich ist, sind

Überwachungsgebühren (§§ 5a und 5b SPG) zu entrichten.

Sondertransporte

§ 19. (1) Die Fortbewegung von Fahrzeugen ungewöhnlicher Art oder unter Einsatz

außergewöhnlicher Mittel sowie von Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen bedarf auf

Wasserstraßen einer Erlaubnis der Behörde. Diese ist bei Erfüllung der im § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7

angeführten Erfordernisse, allenfalls unter Vorschreibung entsprechender Auflagen, zu erteilen.

(2) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen

Mindestanforderungen für die Durchführung von Sondertransporten festzulegen.

(3) Für eine schiffahrtspolizeiliche Überwachung, die aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt

oder von Personen im Zusammenhang mit einem Sondertransport erforderlich ist, sind Überwachungsgebühren

(§§ 5a und 5b SPG) zu entrichten.

Bevorrechtigte Fahrzeuge

§ 20. (1) Auf Wasserstraßen ist Fahrzeugen, die zur Rettung und Hilfeleistung bestimmt sind, sowie

solchen, deren ungehinderte Fahrt aus Gründen der Sicherheit oder wegen eines dringenden

Verkehrsbedürfnisses im öffentlichen Interesse liegt, durch Verordnung oder, soweit solche Fahrzeuge

nach der Art ihrer Verwendung nicht allgemein bestimmt werden können, im Einzelfall durch die

Behörde ein Vorrecht bei der Durchfahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt,

zuzuerkennen.

(2) Durch Verordnung ist festzulegen, welche Zeichen die im Einzelfall bevorrechtigten Fahrzeuge

zu führen haben.

Schutzbedürftige Fahrzeuge

§ 21. (1) Auf Wasserstraßen ist Fahrzeugen, die wegen ihres Zustandes oder wegen ihrer

Verwendung eines besonderen Schutzes vor der schädlichen Wirkung von Wellenschlag und Sog

vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper bedürfen, im Einzelfall durch die Behörde die

Erlaubnis zum Führen entsprechender Zeichen zu erteilen.

(2) Durch Verordnung ist festzulegen, welche Zeichen diese schutzbedürftigen Fahrzeuge zu führen

haben und welche Maßnahmen die Schiffsführer vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu

treffen haben.

Verordnungen, die durch Schiffahrtszeichen kundgemacht werden

§ 22. (1) Die in den §§ 16 und 17 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden

Bestimmungen nichts anderes ergibt, durch die Anbringung von Schiffahrtszeichen kundzumachen; sie

treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit ihrer Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt

der Anbringung und der Entfernung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

(2) Im Falle der Unaufschiebbarkeit, insbesondere bei Elementarereignissen, bei Unfällen und bei

dringenden Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern sind hinsichtlich der Wasserstraßen,

ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, die Schiffahrtspolizeiorgane, in Fällen, in denen es

wegen wasserbaulicher Belange erforderlich ist, auch gemäß § 38 Abs. 7 betraute Bedienstete der

Bundeswasserstraßenverwaltung, hinsichtlich des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger

Grenzgewässer die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, hinsichtlich der anderen Gewässer die

Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, die im § 16 bezeichneten Maßnahmen vorübergehend

anzuordnen und durch Anbringung oder Entfernung entsprechender Schiffahrtszeichen kundzumachen.

Die Behörde ist hievon unter Angabe des Zeitpunktes der Anbringung und der Entfernung unverzüglich

zu verständigen.

(3) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 1990

oder eines Einsatzes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 13 Abs. 5 haben die

Schiffahrtspolizeiorgane die in Abs. 2 genannten Maßnahmen auf Ersuchen des zuständigen

Militärkommandos oder der zuständigen Sicherheitsbehörde zu treffen.

Verordnungen, die nicht durch Schiffahrtszeichen kundgemacht werden

§ 23. (1) Läßt sich der Inhalt von Verordnungen durch Schiffahrtszeichen nicht ausdrücken oder

widerspricht eine Kundmachung durch Schiffahrtszeichen den Grundsätzen der Sparsamkeit,

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, so sind Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft

und Verkehr im Bundesgesetzblatt, Verordnungen eines Landeshauptmannes im jeweiligen

Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Verordnungen gemäß §§ 12 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Z 1 bis 4 können abweichend von den

Bestimmungen des Abs. 1 von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden,

sofern die Geltungsdauer der Verordnung weniger als ein Jahr beträgt und der Verordnungsinhalt sich

durch Schiffahrtszeichen nicht ausdrücken läßt. Solche Verordnungen treten, sofern darin kein späterer

Zeitpunkt bestimmt ist, zwei Wochen nach dem Tag des Anschlages in Kraft; dieser Tag ist auf dem

Anschlag zu vermerken. Der Anschlag muß, sofern die Geltungsdauer der Verordnung nicht früher endet,

zwei Wochen ab Inkrafttreten der Verordnung an der Amtstafel belassen werden. Die Verordnung ist,

wenn sie sich auf Wasserstraßen bezieht, überdies durch Anschlag an den Amtstafeln der Strom-,

Schleusen- und Hafenaufsichten während der gleichen Zeit kundzumachen. Die Wirtschaftskammer

Österreich ist zu benachrichtigen. In den Fällen des § 16 Abs. 2 Z 7 ist die Verordnung auch der

betroffenen Ufergemeinde zur ortsüblichen Verlautbarung bekanntzugeben. Bezieht sich die Verordnung

auf andere Gewässer als Wasserstraßen, so ist sie durch Anschlag an den Amtstafeln der betroffenen

Ufergemeinden kundzumachen; die örtlich zuständige Landeskammer der Wirtschaftskammer Österreich

ist zu benachrichtigen. Die Dienststellen der im § 38 Abs. 2 Z 2 genannten Organe sind gleichfalls zu

verständigen.

(3) Muß eine Verordnung gemäß Abs. 2 im Falle der Unaufschiebbarkeit, insbesondere bei

Elementarereignissen, Unfällen, dringenden Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern, wegen eines

Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 1990 oder eines Einsatzes

von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 13 Abs. 5, ausnahmsweise früher als zwei

Wochen nach ihrer Kundmachung in Kraft treten, so ist darauf in der Verordnung ausdrücklich

hinzuweisen und auf Wasserstraßen ihr Inhalt den Schiffsführern vor der Befahrung des Teiles der

Wasserstraße, auf den sich die Verordnung bezieht, durch Aushändigung eines schriftlichen Fahrbefehles

bekanntzugeben.

(4) Der Fahrbefehl, der den Inhalt der Verordnung in gedrängter Form zu enthalten hat, ist von den

Schiffahrtspolizeiorganen und im Falle einer Betrauung gemäß § 38 Abs. 7 auch von den Organen der

Zollverwaltung an Plätzen, an denen Fahrzeuge üblicherweise anhalten müssen (zB Schleusen,

Abfertigungsstellen für Grenzkontrollen), während der ersten zwei Wochen der Geltungsdauer der

Verordnung gegen Übernahmsbestätigung auszuhändigen.

Empfehlungen und Hinweise

§ 24. (1) Auf Wasserstraßen hat die Behörde unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 oder 2

Empfehlungen hinsichtlich des Verhaltens der Fahrzeuge im Verkehr und beim Stilliegen sowie

Hinweise auf die Beschaffenheit oder die Lage der Fahrrinne, der Landungsplätze oder Häfen, auf

Gefahren oder sonstige verkehrswichtige Umstände zu geben. Diese Empfehlungen und Hinweise sind

durch Schiffahrtszeichen, allenfalls mit Zusatzzeichen, oder, wenn sie sich durch Schiffahrtszeichen nicht

ausdrücken lassen, durch ,,Nachricht für die Schiffahrttreibenden“ (Abs. 2) zu geben. Auf anderen

Gewässern als Wasserstraßen hat die Behörde solche Empfehlungen und Hinweise nur durch

Schiffahrtszeichen und nur dann zu geben, wenn es aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt dringend

geboten ist.

(2) Die ,,Nachricht für die Schiffahrttreibenden“ ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Strom-,

Schleusen- und Hafenaufsichten zu verlautbaren; die Wirtschaftskammer Österreich ist zu

benachrichtigen. Der Anschlag muß für die Geltungsdauer der Empfehlung oder des Hinweises, jedoch

nicht länger als zwei Wochen, an der Amtstafel belassen werden. Der Zeitpunkt der erfolgten

Anbringung und der Entfernung ist auf dem Anschlag zu vermerken. Die Gültigkeit der in der ,,Nachricht

für die Schiffahrttreibenden“ enthaltenen Empfehlungen und Hinweise beginnt, sofern darin kein anderer

Zeitpunkt bestimmt ist, zwei Wochen nach dem Tag des Anschlages. Sofern es im Interesse der

Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, ist die „Nachricht für die Schiffahrttreibenden“

auch mittels eines EDV-gestützten Schiffahrts-Informationssystems den Schiffahrttreibenden gegen

Entgelt zugänglich zu machen.

(3) In dringenden Fällen ist die ,,Nachricht für die Schiffahrttreibenden“ den Schiffsführern

auszuhändigen.

(4) Die Schiffsführer haben die Hinweise und Empfehlungen gemäß Abs. 1 im Rahmen der

allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 7) zu berücksichtigen.

Schiffahrtszeichen

§ 25. (1) Schiffahrtszeichen können insbesondere als Tafelzeichen, Lichtzeichen, Flaggen,

Signalkörper oder schwimmende Zeichen ausgestaltet sein. Sie sind in Art und Größe so anzubringen,

daß sie von den Schiffsführern rechtzeitig erkannt werden können. An den Ufern als Schiffahrtszeichen

aufgestellte Lichtzeichen sind so abzuschirmen, daß sie den Verkehr auf Haupt- und Nebenbahnen

(Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) und auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht wesentlich

beeinträchtigen.

(2) An den Schiffahrtszeichen können durch Zusatzzeichen weitere Angaben gemacht werden, die

das Schiffahrtszeichen erläutern, erweitern oder einschränken. Die Zusatzzeichen sind Bestandteile der

Schiffahrtszeichen und dürfen nicht verwendet werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes

Schiffahrtszeichen ausgedrückt werden kann.

(3) Durch Verordnung sind Form, Aussehen, Anbringung, Aufstellung und Bedeutung der

Schiffahrtszeichen und der Zusatzzeichen unter Beachtung zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu

regeln.

Verpflichtung zur Errichtung und Tragung der Kosten von Schiffahrtszeichen

§ 26. (1) Auf Wasserstraßen müssen Brücken, Schleusen, Wehre, Leitungen, die das Gewässer

überqueren oder in dieses hineinragen, und Seilfähren durch entsprechende Schiffahrtszeichen bezeichnet

werden. Ebenso sind Länden und Häfen zu bezeichnen, ausgenommen Privatländen und Privathäfen, die

lediglich dem Sport dienen.

(2) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen besteht die Pflicht zur Anbringung von Schiffahrtszeichen

gemäß Abs. 1 nur dann, wenn dies aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt und von Personen

geboten ist.

(3) Die Kosten der Errichtung, der Erhaltung, des Betriebes, der Änderung und der Entfernung von

Schiffahrtszeichen, die der Bezeichnung oder dem Betrieb von Brücken, Schleusen, Wehren, Leitungen,

Seilfähren, Häfen oder Länden dienen, sind vom Inhaber der schiffahrtsrechtlichen oder wasserrechtlichen

Bewilligung zu tragen.

(4) Die Kosten der Errichtung, der Erhaltung, des Betriebes, der Änderung und der Entfernung von

Schiffahrtszeichen, die aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt oder der Flüssigkeit des

Verkehrs

1. wegen oder im Interesse einzelner natürlicher Personen, Personengesellschaften oder juristischer

Personen angebracht werden müssen, sind von diesen zu tragen;

2. wegen Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern angebracht werden müssen, sind von dem

zu tragen, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung die Arbeiten vorgenommen werden;

3. wegen der Abhaltung von Veranstaltungen angebracht werden müssen, sind vom Veranstalter zu

tragen.

Schutz der Schiffahrtszeichen

§ 27. (1) Die Beschädigung, unbefugte Anbringung, Entfernung oder Verdeckung von Schiffahrtszeichen,

die Veränderung ihrer Lage oder Bedeutung sowie die Anbringung von Beschriftungen,

bildlichen Darstellungen und dergleichen sind verboten.

(2) Durch Verordnung können weitere Bestimmungen zum Schutz der Schiffahrtszeichen vor

Beschädigung, insbesondere durch den Betrieb von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, sowie über die

Verpflichtung der Schiffsführer zur Meldung von Schäden oder Veränderungen an Schiffahrtszeichen

oder an Signalanlagen für die Schiffahrt erlassen werden.

4. Hauptstück

Beeinträchtigungen der Schiffahrt, Notfälle und Havarien

Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen

§ 28. (1) Auf den in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken dürfen bewegliche und

unbewegliche Sachen nicht so gelegen sein, angebracht, aufgestellt oder gelagert werden, daß die

Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schiffahrt oder die Durchführung von

Wasserbauten beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen,

wenn diese Sachen Fahrzeuge blenden, die Sicht auf Schiffahrtszeichen behindern, ihre Wirkung

herabmindern, mit ihnen verwechselt werden oder bei höheren Wasserständen in die Wasserstraße

abgetrieben werden können.

(2) Im Falle einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, der Ordnung

der Schiffahrt oder der Durchführung von Wasserbauten durch bewegliche oder unbewegliche Sachen

(Abs. 1) hat die Behörde den über die Sachen Verfügungsberechtigten zu verpflichten, deren Lage oder

Beschaffenheit so zu ändern, daß keine weitere Beeinträchtigung besteht oder, wenn eine solche

Änderung nicht ausreicht, die Sache zu beseitigen.

(3) Erwächst durch eine Pflicht nach Abs. 2 jemandem ein vermögensrechtlicher Nachteil, so ist er

dafür zu entschädigen. Als Entschädigung wird nur der gemeine Wert (§ 305 ABGB) vergütet.

Entschädigungsansprüche sind bei der Behörde geltend zu machen. Kommt über die Höhe der

Entschädigung innerhalb von sechs Monaten keine Einigung zustande, so hat auf Antrag des

Verpflichteten das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die betroffene Sache liegt, über die Entschädigung

im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden; dabei sind die §§ 22 bis 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes

1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.

(4) Eine Entschädigung nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige

Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Abs. 1 vorliegt.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Maßnahmen zu Zwecken der

Landesverteidigung, sofern für die Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt in geeigneter Weise gesorgt ist.

Beseitigung von Schiffahrtshindernissen

§ 29. (1) Verursacht ein in einem Gewässer festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug oder ein zur

Ausrüstung oder Ladung eines Fahrzeuges gehörender und in das Gewässer gefallener Gegenstand eine

Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen oder eine Verunreinigung des

Gewässers, auf Wasserstraßen auch eine Beeinträchtigung der Ordnung der Schiffahrt, der Flüssigkeit

des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder nachteilige Veränderungen der Stromsohle oder

bestehender Wasserbauten oder ist anzunehmen, daß dadurch eine derartige Beeinträchtigung entstehen

könnte, so sind der Schiffsführer und der Verfügungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich alle

erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um das Hindernis zu beseitigen.

(2) Kommt der Verfügungsberechtigte seiner Pflicht zur Beseitigung des Hindernisses nicht

umgehend nach, hat ihm die Behörde unter Setzung einer dem Ausmaß der Behinderung der Schiffahrt

oder dem Ausmaß nachteiliger Veränderungen der Stromsohle oder bestehender Wasserbauten

entsprechenden, nicht erstreckbaren Frist die Beseitigung des Hindernisses mit Bescheid aufzutragen.

Werden durch das Hindernis auf Wasserstraßen die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen

beeinträchtigt oder die Stromsohle oder bestehende Wasserbauten nachteilig verändert oder auf anderen

Gewässern die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen beeinträchtigt, ist von der Behörde die

aufschiebende Wirkung der Berufung auszuschließen.

(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die Beseitigung sowie erforderlichenfalls den Abtransport

sowie die Entsorgung des Hindernisses gegen Ersatz der Kosten durch den Verfügungsberechtigten

unverzüglich selbst zu veranlassen. Wenn in der Zwischenzeit ein Eigentumsübergang eingetreten ist,

haftet für die Kosten der Veräußerer unbeschränkt, der Erwerber bis zur Höhe des Verkehrswertes des

Fahrzeuges bzw. Gegenstandes.

(4) Auf Wasserstraßen hat die Behörde bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt oder

wenn das Hindernis eine Unterbrechung der Schiffahrt oder nachteilige Veränderungen der Stromsohle

oder bestehender Wasserbauten verursacht und keine wirtschaftlich vertretbare andere Möglichkeit

besteht, im Zuge der Beseitigung des Hindernisses auch dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung zu

veranlassen, ohne daß dem Verpflichteten eine Entschädigung zusteht.

(5) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen sind auch auf Schwimmkörper, schwimmende

Anlagen und Schiffahrtsanlagen, die gesunken oder festgefahren sind, und auf sonst in das Gewässer

gelangte Sachen anzuwenden, wenn dadurch eine in Abs. 1 angeführte Beeinträchtigung entsteht.

Landen im Notfall, Landungsrecht

§ 30. (1) Im Notfall ist es gestattet, an jeder Stelle des Ufers mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern

zu landen und Fahrgäste, Besatzung, sonst an Bord befindliche Personen, Ladung und Ausrüstung oder

nötigenfalls das Fahrzeug oder den Schwimmkörper selbst bis zur möglichen Weiterbeförderung auf das

Ufer zu setzen und die Ufergrundstücke sowie die diesen benachbarten Grundstücke zu Hilfeleistungs-,

Rettungs- oder Bergungszwecken – auch von der Landseite her – zu benützen.

(2) Entsteht durch das Landen gemäß Abs. 1 einem Verfügungsberechtigten eines Grundstückes ein

vermögensrechtlicher Nachteil, so hat ihn der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers

zu entschädigen. Entschädigungsansprüche sind beim Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges

bzw. Schwimmkörpers geltend zu machen; im übrigen gelten die Bestimmungen des § 28 Abs. 3.

(3) Die über Ufergrundstücke Verfügungsberechtigten haben das Begehen von Ufergrundstücken

und Dämmen durch Schiffahrtspolizeiorgane oder Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der

Schiffahrtsbehörde, der Wasserbauverwaltung oder der Zollverwaltung sowie das Landen von

Fahrzeugen, die Zwecken dieser Organe dienen, an jeder beliebigen Stelle des Ufers ohne Anspruch auf

Entgelt zu dulden und diesen Organen erforderlichenfalls Ufergrundstücke und Dämme zugänglich zu

machen.

Havarien

§ 31. (1) Ist auf einer Wasserstraße, ausgenommen eine in die Landesvollziehung fallende, ein

Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder

Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer umgehend,

unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu

melden; dieses hat bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung für die

unverzügliche Verständigung der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu sorgen. Die Meldung

kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, kein Fahrzeug oder Schwimmkörper

festgefahren oder gesunken ist, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht und nur

Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen ein und desselben Verfügungsberechtigten betroffen sind.

(2) Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper auf anderen als den in Abs. 1 genannten Gewässern

festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage

zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, der

nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur

Sachschaden eingetreten ist, die Gefahr eine Gewässerverunreinigung nicht besteht und die Beteiligten

einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

(3) In der Meldung sind alle zur Aufklärung der Havarie erforderlichen Angaben zu machen;

insbesondere sind vorzulegen

1. auf Wasserstraßen eine Skizze des Abschnittes, auf dem sich die Havarie ereignet hat, mit

Einzeichnung der Positionen der beteiligten Fahrzeuge;

2. sofern der Schiffsführer zur Führung eines Schiffstagebuches verpflichtet ist, ein entsprechender

Auszug daraus;

3. ein Verzeichnis und eine Beschreibung der durch die Havarie entstandenen Schäden, wenn

möglich ergänzt durch Lichtbilder.

(4) Die Behörde hat auf Grund der Erhebungen ihrer Organe die näheren Umstände der Havarie,

insbesondere deren Ursachen und Folgen, soweit wie möglich zu klären und erforderlichenfalls

Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

(5) Wenn auf andere Weise eine ausreichende Ermittlung des Sachverhalts nicht vorgenommen

werden kann, ist umgehend an Ort und Stelle oder in dem Hafen oder an dem Landeplatz, den das

Fahrzeug oder der Schwimmkörper nach der Havarie erreicht hat, eine Havarieuntersuchung zu führen.

Eine Teilnahme der Verfügungsberechtigten der an der Havarie beteiligten Fahrzeuge oder Schwimmkörper

darf die Durchführung der Untersuchung nicht verzögern.

(6) Die Behörde hat den in Abs. 5 genannten Verfügungsberechtigten über deren Antrag

Gleichschriften des Untersuchungsprotokolls, soweit wie möglich Abschriften des sonstigen

Erhebungsmaterials und nach rechtskräftigem Abschluß allfälliger Verwaltungsstrafverfahren auch

Abschriften der erlassenen Bescheide gegen Ersatz der Kosten zu überlassen.

5. Hauptstück

Häfen und Länden an Wasserstraßen

Öffentliche Häfen und Privathäfen

§ 32. Öffentliche Häfen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche Häfen

(Privathäfen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der

nach diesem Teil erlassenen Verordnungen benützt werden.

Öffentliche Länden und Privatländen

§ 33. (1) Öffentliche Länden dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche

Länden (Privatländen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter

Beachtung der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen benützt werden.

(2) An Wasserstraßen sind, soweit es in § 16 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 8, 9 und 10 genannte Gründe

erfordern, durch Verordnung öffentliche Länden des Bundes (Bundesländen) zu errichten und zu

erhalten; die Kosten der Errichtung, Instandhaltung und Auflassung sind von der Bundeswasserstraßenverwaltung

zu tragen.

(3) Das Verzeichnis der öffentlichen Bundesländen ist in Abständen von drei Jahren durch

„Nachricht für die Schiffahrttreibenden“ zu verlautbaren.

Benützung der Häfen und Länden

§ 34. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper, die durch Hochwasser, Eis, andere widrige Umstände

oder behördliche Verfügungen gehindert sind, ihre Fahrt fortzusetzen, dürfen zu ihrem Schutz oder zum

Überwintern (Not- und Winterstand) alle Häfen unter Beachtung der gemäß § 35 erlassenen

Verordnungen aufsuchen.

(2) Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen unter Einhaltung der geltenden Vorschriften in

öffentliche Häfen an Wasserstraßen einlaufen, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder

auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für

die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(3) Die über die im Bereich eines öffentlichen Hafens an einer Wasserstraße gelegenen

Umschlagseinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen Verfügungsberechtigten

haben Vereinbarungen über die Benützung der genannten Einrichtungen für Fahrzeuge oder

Schwimmkörper, die in den Hafen einlaufen, abzuschließen. Die für die geleisteten Dienste zu

entrichtenden, angemessenen Entgelte dürfen nicht unterschiedlich nach dem Heimatstaat des Fahrzeuges

oder nach dem Herkunftsland oder Bestimmungsland der Güter festgesetzt werden. Im Einklang mit

Handelsusancen auf Grund des Arbeitsumfanges oder der Art der Waren gewährte Vergünstigungen

gelten nicht als unterschiedliche Behandlung.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für alle Länden, die Bestimmungen der Abs. 2

und 3 sinngemäß für öffentliche Länden.

Hafenordnung

§ 35. (1) Durch Verordnung sind der Verkehr und der Betrieb von Fahrzeugen und

Schwimmkörpern in Häfen entsprechend den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 zu regeln. Darüber hinaus

sind für öffentliche Häfen Maßnahmen zur Erleichterung und Beschleunigung des Schiffsumschlages und

zum Schutz der Hafenanlagen vorzuschreiben.

(2) Durch Verordnung sind für Häfen und Länden, in oder an denen gefährliche Güter

umgeschlagen werden, Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen, insbesondere durch eine

Entzündung solcher Stoffe, vorzuschreiben.

6. Hauptstück

Treppelwege

Bezeichnung und Benützung der Treppelwege

§ 36. (1) Treppelwege sind durch Verordnung festzulegen; diese Verordnungen sind durch

Anbringung von Tafelzeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und

mit deren Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung und der Entfernung ist in einem

Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

(2) Durch Verordnung sind die Benützung der Treppelwege unter Berücksichtigung der

Erfordernisse des § 16 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 11 sowie Art, Form, Inhalt, Aufstellung und Entfernung der

Tafelzeichen (Abs. 1) zu regeln.

(3) Die Kosten der Aufstellung, Instandhaltung und Entfernung der Tafelzeichen sind von der

Bundeswasserstraßenverwaltung zu tragen.

7. Hauptstück

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 37. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind

1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als Schiffahrtspolizei für Wasserstraßen,

ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;

2.die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Z 1 fallenden Gewässer sowie für

Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind

1. der Landeshauptmann für diejenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, sowie für

den Bodensee, den Neusiedlersee und die Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;

2. die Landesregierung für in die Landesvollziehung fallende Wasserstraßen sowie für andere

Gewässer als Wasserstraßen, ausgenommen der Bodensee, der Neusiedlersee und die

Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;

3. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft

und Verkehr zuständig, sofern in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß den §§ 15 Abs. 2 und 36 ist der Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten zuständig.

(5) Soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt,

ist für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 17 Abs. 2 und 4 sowie von Verordnungen gemäß § 16

Abs. 2, deren Inhalt sich durch Schiffahrtszeichen ausdrücken läßt, der Landeshauptmann, für die

Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland

zuständig.

(6) Für Betrauungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 ist der Landeshauptmann zuständig.

Organe der Schiffahrtspolizei

§ 38. (1) Schiffahrtspolizeiliche Aufgaben sind

1. die Überwachung der die Schiffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften einschließlich jener

Verpflichtungen, die sich aus bilateralen und multilateralen Übereinkommen ergeben,

insbesondere durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen Verwaltungsübertretungen sowie durch

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren

erforderlich sind;

2. die Erteilung von Anordnungen gemäß Abs. 3;

3. die Regelung der Schiffahrt, insbesondere die Anbringung, Instandhaltung und Entfernung von

Schiffahrtszeichen, die Bezeichnung des Fahrwassers sowie die Errichtung und den Betrieb von

Schiffahrtssignalanlagen;

4. die Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge.

(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 obliegen

1. auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, den Schiffahrtspolizeiorganen;

2. auf allen übrigen Gewässern den Organen der Bundesgendarmerie, im Wirkungsbereich einer

Bundespolizeibehörde den dieser Behörde zugeordneten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

(3) Die in Abs. 2 genannten Organe sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, Fahrzeuge,

Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen und schwimmende Anlagen zu betreten und den Schiffsführern,

anderen an Bord von Fahrzeugen oder auf Schwimmkörpern befindlichen Personen, Personen, unter

deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind,

Benützern von Schiffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen oder anderen Benützern der Gewässer

oder ihrer Ufer für den Einzelfall Anordnungen zu erteilen. Derartige Anordnungen können insbesondere

getroffen werden, wenn es die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs,

die Ordnung an Bord oder beim Stilliegen oder die Überwachung der Einhaltung der oben genannten

Verwaltungsvorschriften erfordern. Diese Anordnungen dürfen, wenn es die Sicherheit der Schiffahrt

oder von Personen erfordert, von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen

Verordnungen abweichen; sie können auch durch Zeigen geeigneter Schiffahrtszeichen gegeben werden.

(4) Schiffahrtspolizeiorgane sind Bedienstete des Bundesministeriums für Wissenschaft und

Verkehr, die mit schiffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß Abs. 1 betraut sind; sie führen auf ihrer

Dienstkleidung ein Dienstabzeichen. Dienstbekleidung und Dienstabzeichen sind durch Verordnung

festzulegen.

(5) Zur Wahrnehmung der schiffahrtspolizeilichen Aufgaben auf Wasserstraßen sind Strom-,

Schleusen- bzw. Hafenaufsichten einzurichten; deren Sitz und Aufsichtsbereich sind durch Verordnung

festzulegen.

(6) Die Schiffahrtspolizeiorgane sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, erforderlichenfalls

von den in den §§ 35, 36 und 37a VStG erwähnten Befugnissen unter den dort festgelegten

Voraussetzungen Gebrauch zu machen. Im Falle der Widersetzlichkeit des Festzunehmenden haben die

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Schiffahrtspolizeiorganen auf deren Ersuchen Hilfe zu

leisten.

(7) Durch Verordnung können für Wasserstraßen außer den Schiffahrtspolizeiorganen auch Organe

des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgane, Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung

sowie Bedienstete der Bundeswasserstraßenverwaltung mit bestimmten schiffahrtspolizeilichen

Aufgaben betraut werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Kostenersparnis gelegen

ist und die Betrauten nach Art ihrer Ausbildung und Verwendung für die ihnen zu übertragenden

Aufgaben geeignet sind. Die Betrauten sind berechtigt, Anordnungen gemäß Abs. 3 im Rahmen der

ihnen übertragenen Aufgaben zu erteilen. Durch Verordnung ist eine besondere Kennzeichnung der

betrauten Personen bzw. der von ihnen verwendeten Fahrzeuge festzulegen.

Kosten der Verkehrsregelung

§ 39. (1) Die Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen

auf der Wasserstraße Donau und die Kosten der Regelung der Schiffahrt, die im Zuge der Errichtung,

wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer Schiffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der

Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer erforderlich ist, sind vom Inhaber der

schiffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zu tragen.

(2) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Kostentragung gemäß Abs. 1 zu

erlassen, insbesondere über Art und Umfang der zu tragenden Kosten, den Zeitpunkt der Fälligkeit und

die Form der Kostentragung.

Hafenmeister

§ 40. (1) Wenn es in einem öffentlichen Hafen die Sicherheit, Flüssigkeit und Ordnung der

Schiffahrt, der besondere Umfang des Schiffsverkehrs oder die Vermeidung von Verunreinigungen der

Gewässer durch die Schiffahrt erfordern, kann zur Entlastung der in § 38 Abs. 2 genannten Organe durch

Verordnung bestimmt werden, daß geeignete Bedienstete der die Verwaltung des Hafens ausübenden

Stelle mit der Überwachung der für die Schiffahrt im Bereich des Hafens geltenden Verwaltungsvorschriften

betraut werden und Anordnungen gemäß § 38 Abs. 3 erteilen können (Hafenmeister).

(2) Hafenmeister sind Hilfsorgane der in § 38 Abs. 2 genannten Organe und in Ausübung ihrer

schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.

(3) Hafenmeister können nur Personen sein, die

1. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

sind (EWR-Staatsangehöriger);

2. die erforderliche geistige und körperliche Eignung (§ 126) und die persönliche Verläßlichkeit

(§ 127) besitzen;

3. mit den die Schiffahrt und die Reinhaltung der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften,

soweit sie für die Ausübung ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch

eine Prüfung nachgewiesen haben;

4.Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder eines

Befähigungsausweises gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 oder 4 für das betreffende Gewässer, an dem der

Hafen liegt, sind.

(4) Hafenmeister sind von der Behörde zu prüfen (Abs. 3 Z 3), nach bestandener Prüfung zu

bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu

versehen.

(5) Durch Verordnung sind Vorschriften über die Überprüfung der Voraussetzungen des Abs. 3, die

Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen zu erlassen.

Betraute Personen

§ 41. (1) Zur Entlastung der in § 38 Abs. 2 genannten Organe können im Einzelfall und befristet

andere Personen mit bestimmten Aufgaben der Verkehrsregelung bzw. -überwachung betraut werden,

insbesondere der

1. Regelung der Schiffahrt und des Fahrgastverkehrs auf Anlegestellen der gewerbsmäßigen

Fahrgastschiffahrt sowie auf Fähren und deren Anlegestellen;

2. Regelung der Schiffahrt bei Brücken, Schleusen und Wehren;

3. Bedienung von Signalstellen oder Besetzung von Melde- oder Warnposten;

4. Aufrechterhaltung der Ordnung bei Veranstaltungen;

5. Regelung der Schiffahrt in Privathäfen;

6. Überwachung des Raftings.

(2) Die betrauten Personen müssen für ihre Aufgaben geistig und körperlich geeignet sein und die

erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Sie sind von der Behörde mit einem Ausweis, aus

dem ihre Aufgabe hervorgeht, zu versehen und mit einer weißen Armbinde, die einen weißen Rhombus

mit blauem Rand zeigt, kenntlich zu machen. Den von betrauten Personen in Ausübung ihrer Aufgaben

erteilten Anordnungen ist Folge zu leisten.

(3) Betraute Personen sind Hilfsorgane der in § 38 Abs. 2 genannten Organe und in Ausübung ihrer

schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.

8. Hauptstück

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 42. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen

Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der

Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit

strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 S bis zu

50000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

1. als Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne nach Zahl und

Befähigung ausreichende Besatzung einsetzt (§ 5 Abs. 1);

2. als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechende geistige und

körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung führt (§§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1);

3. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf

Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen

Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung

unterzieht (§ 6 Abs. 2 und 4);

4. als Schiffsführer nicht für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes und die Aufrechterhaltung

der Ordnung auf seinem Fahrzeug sorgt (§ 5 Abs. 3);

5. als Schiffsführer nicht dafür sorgt, daß die Bestimmungen dieses Teiles und der nach diesem Teil

erlassenen Verordnungen von der Besatzung und allen übrigen Personen an Bord befolgt werden

(§ 5 Abs. 4);

6. als Mitglied der Besatzung die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt, zur Einhaltung der

Vorschriften nicht beiträgt oder seine Aufgaben nicht vorschriftsgemäß erfüllt (§ 5 Abs. 5);

7. als Fahrgast oder sonstige Person an Bord die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt (§ 5

Abs. 6);

8. die gemäß § 5 Abs. 8 verlangte Auskunft nicht erteilt oder dazu erforderliche Aufzeichnungen

nicht führt;

9. als Schiffsführer oder als Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist,

gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht verstößt (§ 7);

10. als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer eines Fahrzeuges nicht dafür sorgt, daß das

Fahrzeug mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren versehen ist (§ 9);

11. als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer ein Fahrzeug ohne Kennzeichnung einsetzt oder

führt (§ 11);

12. eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einer Veranstaltung die von

der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 18);

13. auf Wasserstraßen einen Sondertransport ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einem

Sondertransport die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 19);

14. als Schiffsführer die bevorrechtigten Fahrzeugen zuerkannte Berechtigung nicht beachtet (§ 20

Abs. 1);

15. als Schiffsführer die ihm aufgetragenen Maßnahmen gegenüber schutzbedürftigen Fahrzeugen

nicht trifft (§ 21 Abs. 2);

16. Schiffahrtszeichen beschädigt, unbefugt anbringt, entfernt oder verdeckt, ihre Lage oder

Bedeutung verändert oder an ihnen Beschriftungen, bildliche Darstellungen oder ähnliches

anbringt (§ 27 Abs. 1);

17. auf in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken bewegliche oder unbewegliche

Sachen so errichtet, anbringt, aufstellt oder lagert, daß die Sicherheit der Schiffahrt oder von

Personen, die Ordnung der Schiffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt

werden (§ 28 Abs. 1);

18. der Verpflichtung des § 28 Abs. 2, eine bewegliche oder unbewegliche Sache zu verlagern oder

ihre Beschaffenheit zu verändern oder sie zu beseitigen, nicht nachkommt;

19. als Verfügungsberechtigter eines Ufergrundstückes dieses den im § 30 Abs. 3 genannten

Organen nicht zugänglich macht;

20. als Schiffsführer auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, eine

Havarie nicht umgehend dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan meldet (§ 31

Abs. 1);

21. als Schiffsführer auf anderen Gewässern eine Havarie nicht umgehend der nächsten erreichbaren

Sicherheitsdienststelle meldet (§ 31 Abs. 2);

22. als Verfügungsberechtigter über im Bereich eines öffentlichen Hafens oder einer öffentlichen

Lände an einer Wasserstraße gelegene Umschlageinrichtungen, Gerätschaften, Magazine,

Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen keine Vereinbarungen über deren Benützung für

Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die in den Hafen einlaufen, abschließt (§ 34 Abs. 3 und 4);

23. die gemäß § 36 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen über die Benützung der Treppelwege nicht

einhält;

24. gegen Anordnungen von im § 38 Abs. 2, 6 und 7 genannten Organen, Hafenmeistern (§ 40) oder

betrauten Personen (§ 41) verstößt.

(3) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist abweichend von Abs. 1 mit einer Geldstrafe

von 10000 S bis zu 700000 S zu bestrafen, wer

1. gegen die Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 2 bis 4 erlassenen Verordnungen

verstößt,

2. gegen die Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 5 und 6 erlassenen Verordnungen über

die Beförderungsart, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung und das Reinigen

und Entgiften verstößt,

3. Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet, deren Verwendung gemäß den

Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 7 erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist,

4. gegen die Vorschriften des § 12 Abs. 2 verstößt,

5. als Schiffsführer gefährliche Güter ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder

ohne entsprechende Befähigung befördert (§§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1) oder

6. als Schiffsführer beim Transport gefährlicher Güter bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6

sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt

vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung

seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 6 Abs. 2 und 4).

(4) Schiffahrtspolizeiorgane sind ermächtigt, mit Organstrafverfügungen gemäß § 50 Abs. 1 VStG

Geldstrafen einzuheben oder gemäß § 50 Abs. 2 VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen

zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem Täter zu übergeben oder, wenn

dieser am Tatort nicht anwesend ist, zu hinterlassen. Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr in den Dienstausweis einzutragen; eine Urkunde gemäß § 50 Abs. 3 VStG ist

nicht erforderlich. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.

(5) Der für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß §§ 72, 97, 114 und 138

dieses Bundesgesetzes durch Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag sowie einheitliche

Strafbeträge für bestimmte Verwaltungsübertretungen sind durch Verordnung festzulegen.

(6) Die durch Organstrafverfügung eingehobenen Geldbeträge fließen der Gebietskörperschaft zu,

die den Amtsaufwand der für schiffahrtspolizeiliche Aufgaben zuständigen Behörde (§ 37 Abs. 1) zu

tragen hat.

Besondere Bestimmungen für das Verfahren

§ 43. (1) Ausländische Schiffahrtsunternehmen, deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen

regelmäßig verkehren, müssen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr einen

bevollmächtigten Vertreter mit dem Wohnsitz im Inland nennen, der als Vertreter im Sinne des § 10

AVG oder als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982,

gilt. Jeder Wechsel des Bevollmächtigten ist bekanntzugeben; für den Fall der vorübergehenden

Abwesenheit des Bevollmächtigten hat dieser für einen Vertreter zu sorgen. Der Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr hat Namen und Anschrift des Bevollmächtigten den nachgeordneten Behörden

bekanntzugeben. Darüber hinaus kann einem ausländischen Schiffahrtsunternehmen im Wege des

Schiffsführers eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.

(2) Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines ausländischen Schiffahrtsunternehmens ein

Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 eingeleitet, so ist die in

Abs. 1 genannte Person als Vertreter im Sinne des § 10 AVG bzw. als Zustellungsbevollmächtigter im

Sinne des § 9 des Zustellgesetzes anzusehen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn ein ausländisches Schiffahrtsunternehmen

(Abs. 1) oder ein Besatzungsmitglied (Abs. 2) im Einzelfall eine andere Person mit dem

Wohnsitz im Inland als Vertreter im Sinne des § 10 AVG oder als Zustellungsbevollmächtigten im Sinne

des § 9 des Zustellgesetzes bevollmächtigt.

(4) Soweit es in zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit vorgesehen ist, kann die

Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Besatzungsmitglieder ausländischer Fahrzeuge,

die ihren Wohnsitz im Ausland haben, der zuständigen ausländischen Behörde unter Überlassung des

Erhebungsmaterials abgetreten werden. Tritt auf Grund einer solchen Vereinbarung eine ausländische

Behörde die Anzeige gegen ein Besatzungsmitglied, das den Hauptwohnsitz in Österreich hat, wegen

einer im Ausland begangenen Übertretung gegen die die Schiffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften

ab, so ist das Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen, als ob die Übertretung im Inland begangen

worden wäre.

Übergangsbestimmung

§ 44. Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Schifferausweise gelten bis zum

Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter; eine Verlängerung ist unzulässig.

3. Teil

Schiffahrtsanlagen

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 45. (1) Dieser Teil gilt für die im § 1 Abs. 1 genannten Gewässer.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Schiffahrtsanlagen, die der

gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

(3) Dieser Teil und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten nicht für

Schiffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des

Wehrgesetzes 1990 oder dessen Vorbereitung verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in den

§§ 66 und 67 angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei einem derartigen Einsatz des

Bundesheeres oder dessen Vorbereitung. Die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen darf jedoch

nicht beeinträchtigt werden.

Schiffahrtsanlagen

§ 46. (1) Schiffahrtsanlagen sind entweder öffentliche oder nicht öffentliche (private) Anlagen.

(2) Öffentliche Schiffahrtsanlagen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern benützt

werden, private Schiffahrtsanlagen nur entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten

unter Beachtung der nach dem 2. Teil erlassenen Verordnungen.

2. Hauptstück

Verfahren

Bewilligungspflicht

§ 47. (1) Die Errichtung einer neuen Schiffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren

Schiffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung einer

bestehenden Schiffahrtsanlage bedürfen einer Bewilligung.

(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für Sportanlagen an oder auf anderen

Gewässern als Wasserstraßen sowie für Anlagen gemäß § 56; für die genannten Sportanlagen gelten

jedoch die Bestimmungen der §§ 52 Abs. 3 (Überprüfung von Amts wegen) und 53 Abs. 2 sowie die

gemäß § 58 Abs. 12 erlassenen Vorschriften über Bauart, Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung und

Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und Benützung von Schiffahrtsanlagen.

(3) Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Anlage, auch wenn damit eine

Verbesserung vorhandener Einrichtungen verbunden ist, gelten nicht als wesentliche Änderung.

(4) Ohne Bewilligung errichtete Schiffahrtsanlagen oder Anlagen gemäß § 66 sind unbeschadet der

Bestimmung des § 72 Abs. 2 Z 1 zu entfernen; die Kosten der Entfernung sind vom Verfügungsberechtigten

zu tragen.

Antrag

§ 48. Wer eine bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlage neu errichten, wiederverwenden oder

wesentlich ändern will, hat bei der Behörde die Erteilung einer Bewilligung zu beantragen

(Bewilligungswerber). Der Antrag hat zu umfassen

1.von einem Fachkundigen entworfene Pläne samt den erforderlichen Berechnungen und

Erläuterungen zur Anlage oder der geplanten Änderung in zweifacher Ausfertigung;

2. Zweck und Umfang des Vorhabens mit Angabe des Gewässers, an dem sich die Anlage befinden

soll, sowie die grundbücherliche Bezeichnung der Örtlichkeiten;

3. die Angabe aller Personen, deren Rechte durch die Anlage oder deren Änderung berührt werden,

mit allfälligen Zustimmungserklärungen dieser Personen;

4. die Angabe der nach diesem Teil zulässigen Zwangsrechte, deren Anwendung erforderlich

werden könnte, unter Angabe der Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und der sonstigen

Berechtigten;

5. Angaben über eine zum Zeitpunkt der Antragstellung allenfalls bereits vorliegende Bewilligung

nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;

6. die Angabe, ob die Anlage eine öffentliche oder eine private Schiffahrtsanlage sein soll.

Erteilung der Bewilligung

§ 49. (1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen,

eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche Bewilligung erteilt wurde und Bedacht genommen

wurde auf

1. die Erfordernisse der Schiffahrt (Abs. 4),

2. die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft,

soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen

Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,

3. öffentliche Interessen (Abs. 5),

4. zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schiffahrt,

5.die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von

Schiffahrtsanlagen (§ 58) sowie

6. die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes.

(2) Die Behörde kann die Bewilligung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 unter

entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen sowie unter Festsetzung der

Verwendungszwecke (Widmung) erteilen.

(3) Bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der

Bewilligung entgegenstehen, sind

1. auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte und

2. dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schiffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche

Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 61 bis 65 beseitigt

oder eingeschränkt werden.

(4) Erfordernisse der Schiffahrt sind

1. die Sicherheit der Schiffahrt;

2. auf Wasserstraßen darüber hinaus die Ordnung der Schiffahrt und die Flüssigkeit des Verkehrs

der gewerbsmäßigen Schiffahrt.

(5) Öffentliche Interessen sind

1. die Sicherheit von Personen;

2. die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr;

3. die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu

Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;

4. militärische Interessen;

5. der Betrieb von Kraftwerken;

6. die Regulierung und Instandhaltung von Wasserstraßen.

(6) Im Bewilligungsbescheid ist festzustellen, ob die Schiffahrtsanlage als öffentliche oder als

private Anlage zu gelten hat.

(7) Auf Wasserstraßen darf die Bewilligung zur Errichtung von Schiffahrtsanlagen für den

gewerbsmäßigen Umschlag unbeschadet des Abs. 1 nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches

Interesse besteht; dabei ist auf die gesetzlich vorgesehenen Pflichten bereits bewilligter

öffentlicher Häfen Bedacht zu nehmen.

(8) Im Verfahren hinsichtlich Schiffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen in die

Landesvollziehung fallende, ist zur Gewährleistung der Erfordernisse der Schiffahrt (Abs. 4) der

Schiffahrtspolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(9) Im Verfahren hinsichtlich Schiffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen Sportanlagen,

sind anzuhören

1. wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Erteilung der Bewilligung zuständig

ist, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundesarbeitskammer und der örtlich in Betracht

kommende Landeshauptmann,

2. wenn der Landeshauptmann oder die Landesregierung zur Erteilung der Bewilligung zuständig

ist, die zuständige Landeskammer der Wirtschaftskammer Österreich sowie die zuständige

Kammer für Arbeiter und Angestellte und

3. die Gemeinde, in deren Gebiet die Schiffahrtsanlage liegt.

(10) Ist der Bewilligungsinhaber auch Eigentümer der Schiffahrtsanlage, so geht im Falle der

Übertragung des Eigentums die Bewilligung auf den neuen Eigentümer über. Die Übertragung ist vom

neuen Bewilligungsinhaber der Behörde binnen zwei Wochen ab Eigentumsübergang anzuzeigen.

Geltungsdauer der Bewilligung

§ 50. Die Bewilligung kann unbefristet oder befristet erteilt werden; bei einer Befristung ist auf eine

nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte Bewilligung Bedacht zu nehmen.

Fristen für Baubeginn und Bauvollendung; Anzeige

§ 51. (1) Die Behörde hat im Bewilligungsbescheid angemessene Fristen für Baubeginn und

Bauvollendung kalendermäßig festzusetzen; erforderlichenfalls können Teilfristen für wesentliche

Anlagenteile bestimmt werden.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde Baubeginn und Bauvollendung anzuzeigen.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist im Bewilligungsbescheid für eine Sportanlage nur eine angemessene

Frist für die Bauvollendung festzusetzen; abweichend von Abs. 2 ist vom Bewilligungsinhaber diesfalls

nur die Bauvollendung anzuzeigen.

(4) Fristverlängerungen sind zulässig, wenn vor Ablauf der Frist unter Angabe berücksichtigungswürdiger

Gründe darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht

erforderlich.

Benützungsbewilligung; Überprüfung von Schiffahrtsanlagen

§ 52. (1) Neuerrichtete oder wesentlich geänderte Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen

Schiffahrt, anderen gewerblichen Zwecken oder Schulungszwecken dienen, dürfen nach der Anzeige

über die Bauvollendung erst benützt und betrieben werden, wenn die Behörde die erstmalige

Überprüfung (Erstüberprüfung) vorgenommen und die Bewilligung zur Benützung erteilt hat.

(2) Schiffahrtsanlagen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen

(Nachüberprüfung). Die Überprüfungsfristen, die im Fall eines schlechten Erhaltungszustandes der

Anlage entsprechend zu verkürzen sind, betragen

1. ein Jahr bei Umschlagsanlagen für gefährliche Güter;

2. drei Jahre bei Fähranlagen sowie bei Schiffahrtsanlagen, die der Fahrgastschiffahrt oder

Schulungszwecken dienen;

3. sieben Jahre bei sonstigen Schiffahrtsanlagen.

(3) Die Behörde kann die diesem Teil unterliegenden Schiffahrtsanlagen jederzeit überprüfen, wenn

der Verdacht besteht, daß die Anlage den Erfordernissen des § 49 Abs. 1 nicht entspricht (Überprüfung

von Amts wegen).

Durchführung der Überprüfung

§ 53. (1) Bei der erstmaligen Überprüfung einer Schiffahrtsanlage gemäß § 52 Abs. 1 hat sich die

Behörde von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und die

Beseitigung allfälliger Mängel und Abweichungen unter Setzung entsprechender Fristen vorzuschreiben.

Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht

zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu

bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schiffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft

zulassen.

(2) Bei sonstigen Überprüfungen einer Schiffahrtsanlage hat die Behörde die Abstellung

vorgefundener Mängel, einschließlich solcher beim Betrieb oder bei Benützung der Anlage, unter

Setzung einer entsprechenden Frist vorzuschreiben, im Falle wesentlicher Mängel den Betrieb und die

Benützung der Anlage bis zur Wiederherstellung der Betriebssicherheit oder bis zur Abstellung der

Mängel einzuschränken oder zu untersagen und, wenn es die Wahrung der im § 49 Abs. 1 genannten

Erfordernisse bedingt, die Abänderung der Betriebsvorschrift anzuordnen. Muß die Abstellung eines

wesentlichen Mangels verfügt werden, so ist dessen Abstellung vom Bewilligungsinhaber der Behörde

schriftlich anzuzeigen; zu einer Überprüfung an Ort und Stelle ist die Behörde nicht verpflichtet.

Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht

zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu

bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schiffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft

zulassen.

(3) Die Behörde kann von der Überprüfung einer Anlage absehen, wenn spätestens zwei Monate vor

Ablauf der gemäß § 52 Abs. 2 festgesetzten Frist eine Bescheinigung eines Ingenieurkonsulenten eines in

Betracht kommenden Fachgebietes oder einer gemäß Abs. 4 betrauten Körperschaft darüber vorliegt, daß

die Anlage den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

(4) Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen

ist, kann durch Verordnung die Überprüfung allgemein oder eingeschränkt auf bestimmte Arten von

Schiffahrtsanlagen Körperschaften übertragen werden, die auf Grund ihrer Satzungen zur Wahrnehmung

derartiger Aufgaben berufen sind und über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die erforderlichen

technischen Einrichtungen verfügen; dabei sind auch die Tarife für die Vornahme der Überprüfung unter

Bedachtnahme auf Tarifvorschläge der Körperschaften festzusetzen. Die Tarife müssen den Kosten

angemessen und dürfen nicht höher als die für Ingenieurkonsulenten genehmigten Tarife sein.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Schiffahrtsanlagen, die durch

Schiffahrtspolizeiorgane betreut werden.

Betriebsvorschrift

§ 54. (1) Erscheint zur Wahrung der im § 49 Abs. 1 genannten Erfordernisse beim Betrieb oder bei

der Benützung der Anlage die Festsetzung besonderer Betriebsbedingungen erforderlich, die über die

gemäß § 58 Abs. 12 durch Verordnung erlassenen Bestimmungen hinausgehen, so hat die Behörde die

Vorlage einer Betriebsvorschrift vorzuschreiben, die von ihr zu genehmigen ist; eine Betriebsvorschrift

ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Anlage von einer anderen Person als dem

Bewilligungsinhaber betrieben, verwaltet oder erhalten oder die Erhaltungspflicht (§ 58 Abs. 1) auf

mehrere Personen aufgeteilt werden soll.

(2) Für die Einhaltung der Betriebsvorschrift hat der Bewilligungsinhaber oder, wenn eine andere

Person mit dem Betrieb und der Verwaltung der Anlage betraut wurde, diese zu sorgen.

(3) Die Betriebsvorschrift kann über Anordnung der Behörde oder auf Antrag des Berechtigten oder

der Person, die mit dem Betrieb und der Verwaltung der Anlage betraut ist, später ergänzt oder geändert

werden, wenn dies den Erfordernissen des § 49 Abs. 1 nicht zuwiderläuft oder der Betroffene zustimmt.

Erlöschen und Widerruf der Bewilligung

§ 55. (1) Die Bewilligung erlischt

1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2. durch Verzicht des Bewilligungsinhabers;

3.mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des

Verfügungsberechtigten;

4. mit dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers;

5. durch Unterlassung der Inangriffnahme der Errichtung oder der Fertigstellung der bewilligten

Schiffahrtsanlage innerhalb der im Bewilligungsverfahren bestimmten oder nachträglich

verlängerten Frist;

6. durch gänzliche Zerstörung der Schiffahrtsanlage oder durch Zerstörung in einem Umfang, der

die ordnungsgemäße Benützung unmöglich macht, wenn die Unterbrechung der Benützung mehr

als drei Jahre gedauert hat;

7. mit dem Erlöschen der für die Anlage erteilten Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;

8. durch Enteignung.

(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen

1. bei Nichteinhaltung der festgesetzten Betriebsvorschrift trotz zweier Mahnungen seitens der

Behörde, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat;

2. bei Nichtbefolgung der anläßlich einer Überprüfung erteilten Anordnungen trotz zweier

Mahnungen seitens der Behörde;

3. wenn die Schiffahrtsanlage den Erfordernissen der Schiffahrt nicht entspricht oder öffentliche

Interessen entgegenstehen;

4.wenn die Schiffahrtsanlage mehr als drei Jahre nicht benützt wurde, ohne daß die

Voraussetzungen des Erlöschens gemäß Abs. 1 Z 5 vorliegen.

(3) Das Erlöschen oder der Widerruf einer Bewilligung hat auch das Erlöschen aller für die Anlage

gewährten Zwangsrechte zur Folge.

(4) Bei Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung ist der frühere Bewilligungsinhaber verpflichtet,

unbeschadet etwaiger Verpflichtungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, die Anlage zu beseitigen und

den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Ist dies nicht möglich, unzweckmäßig oder

wirtschaftlich unzumutbar, so hat die Behörde diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die zur Wahrung der

Erfordernisse der Schiffahrt oder der öffentlichen Interessen notwendig sind.

Anlagen für Zwecke der Bundes- oder Landesverwaltung

§ 56. (1) Die beabsichtigte Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von

Schiffahrtsanlagen, die von der Bundes- oder einer Landesverwaltung verwaltet oder betrieben werden,

ist der Behörde unter Beischluß einer Beschreibung der Anlage oder der Änderung anzuzeigen.

(2) Mit der Erstattung der Anzeige gemäß Abs. 1 gilt die Schiffahrtsanlage als bewilligt, sofern die

Rechte Dritter nicht berührt werden und die Erfordernisse der Schiffahrt sowie öffentliche Interessen

berücksichtigt sind. Mit der Anzeige der Auflassung der Anlage gilt die Bewilligung als erloschen.

(3) Die vorübergehende Errichtung, Wiederverwendung, wesentliche Änderung oder Auflassung

von Schiffahrtsanlagen des Bundesheeres im Rahmen des ständigen Übungsbetriebes in Uferbereichen,

die regelmäßig Übungszwecken des Bundesheeres dienen (militärische Wasserübungsplätze), bedarf

keiner Anzeige nach Abs. 1. Diese Wasserübungsplätze sind durch Hinweistafeln mit der schwarzen

Aufschrift ,,Militärischer Wasserübungsplatz“ auf weißem Grund zu bezeichnen.

(4) Die Bestimmungen der §§ 48 bis 55 – mit Ausnahme des § 55 Abs. 4 – gelten nicht für die in

Abs. 1 genannten Schiffahrtsanlagen.

3. Hauptstück

Errichtung und Betrieb von Schiffahrtsanlagen

Beschränkungen für die Errichtung bestimmter Schiffahrtsanlagen

§ 57. (1) Auf Wasserstraßen dürfen nur frei fahrende Fähren neu errichtet werden; abweichend

davon dürfen auf dem Wiener Donaukanal auch Hochseilfähren neu errichtet werden.

(2) Außerhalb von Häfen dürfen Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter, die nicht mit

Wasser mischbar sind oder deren Flammpunkt unter 55 °C liegt, nicht neu errichtet oder wesentlich

geändert und dürfen frühere derartige Anlagen nicht wiederverwendet werden.

Ausgestaltung, Betrieb, Benützung und Erhaltung von Schiffahrtsanlagen

§ 58. (1) Schiffahrtsanlagen sind in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten und

so zu betreiben, daß die Erfordernisse des § 49 Abs. 1 gewährleistet sind.

(2) In Häfen hat die die Verwaltung des Hafens ausübende Stelle (Hafenverwaltung) dafür zu

sorgen, daß für die Schiffsbesatzungen den hygienischen Anforderungen entsprechendes Trinkwasser,

Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen (zB Fäkalien, Küchenabfälle,

Ladungsreste) verfügbar sind.

(3) Die Hafenverwaltung hat geeignete und ausreichend große Aufnahmeeinrichtungen für Öle,

Ölrückstände und ölhältiges Wasser zu errichten und zu betreiben.

(4) Gefährliche Güter dürfen nur an hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen umgeschlagen werden.

Dies gilt nicht für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen sowie für die Versorgung von

Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen.

(5) Die Reinigung von Tankschiffen darf nur in Häfen vorgenommen werden, die über geeignete

Einrichtungen zur Aufnahme und Reinigung des anfallenden Tankwaschwassers sowie zur Aufnahme

von Ladungsresten verfügen.

(6) Bewilligungsinhaber von Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter, die nicht mit Wasser

mischbar sind, haben auf ihre Kosten durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen,

daß die Ausbreitung derartiger Flüssigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Umschlag in das Gewässer

gelangt sind, verhindert und diese Flüssigkeiten rasch entfernt werden. In Häfen sind sie davon befreit,

wenn und solange die Hafenverwaltung diese Einrichtungen errichtet und betreibt und die genannten

Maßnahmen durchführt.

(7) Wenn leck gewordene Tankschiffe in einen Hafen einlaufen oder Tankschiffe während des

Stilliegens im Hafen leck werden, hat die Hafenverwaltung durch geeignete Einrichtungen und

Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Ausbreitung dabei in das Gewässer gelangter flüssiger gefährlicher

Güter, die nicht mit Wasser mischbar sind, verhindert wird und diese rasch entfernt werden. Die Kosten

für den Einsatz dieser Einrichtungen sowie für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen hat der

Verfügungsberechtigte des lecken Tankschiffes zu tragen.

(8) Bei Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken

dienen, hat die Behörde im Bewilligungsbescheid die Bezeichnung der Anlage oder von Teilen der

Anlage durch weiße Tafeln mit der schwarzen Aufschrift ,,Betreten durch Unbefugte behördlich

verboten“ zu verfügen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen

erforderlich ist. Bei Anlagen gemäß § 56 sind solche Verbotstafeln von der betreffenden Stelle des

Bundes oder Landes ohne behördliche Verfügung anzubringen. Es ist verboten, mit derartigen

Verbotstafeln bezeichnete Anlagen oder Anlagenteile zu betreten, sich an ihnen oder den

Festmacheeinrichtungen anzuhängen oder diese zu erklettern; dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die

Benützung von Schiffahrtsanlagen durch befugte Personen entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck.

(9) Organe gemäß §§ 38 Abs. 2 und 40 sind ermächtigt, im Einzelfall bei öffentlichen

Schiffahrtsanlagen Ausnahmen vom Betretungsverbot des Abs. 8 zu gestatten, insbesondere zum Besuch

der Schiffsbesatzungen durch Angehörige oder zur Besichtigung von Schleusen oder Häfen unter der

Aufsicht sachkundiger Personen, wenn dadurch weder der Betrieb der Anlage behindert noch die

Sicherheit von Personen beeinträchtigt wird.

(10) Außer im Notfall oder zur Hilfeleistung ist es anderen Personen als dem Bewilligungsinhaber

oder einem von ihm Beauftragten verboten, die Festmacheeinrichtungen von Schiffahrtsanlagen zu lösen.

(11) Die Beschädigung, Verunreinigung oder unbefugte Bedienung öffentlicher Schiffahrtsanlagen

oder ihrer Einrichtungen sowie die Beeinträchtigung ihres Gebrauches sind verboten.

(12) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Abs. 1 bis 11, des § 49

Abs. 1 sowie auf den jeweiligen Stand der Technik Bestimmungen über Verwendungszweck, Bauart,

Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung und Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und Benützung

bestimmter Arten von Schiffahrtsanlagen, wie Länden, Häfen, Umschlagsanlagen, schwimmende

Anlagen für die Lagerung gefährlicher Güter, Versorgungsanlagen, Anlagen für den Fahrgastverkehr,

Fähranlagen sowie Schleusen, zu erlassen. Dabei können im Interesse der Zweckmäßigkeit und

Kostenersparnis diesbezügliche ÖNORMEN (Normengesetz 1971, BGBl. Nr. 240) und elektrotechnische

Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992, BGBl. Nr. 106/1993) ganz oder teilweise für

verbindlich erklärt werden.

Beschränkungen für die Benützung öffentlicher Länden an Wasserstraßen

§ 59. Bei Mangel an Liegeplätzen an bestimmten öffentlichen Länden an Wasserstraßen ist durch

Verordnung das Verweilen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder von bestimmten Arten derselben

auf die für die Versorgung der Fahrzeuge oder Schwimmkörper und den Umschlag von Gütern

erforderliche Zeit zu beschränken. Ebenso ist bei mangelnder Lagerfläche an bestimmten öffentlichen

Länden an Wasserstraßen durch Verordnung das Lagern von Gütern auf die für deren Manipulation

erforderliche Zeit zu beschränken.

Beschränkungen für die Errichtung und Benützung von Sportanlagen an Wasserstraßen

§ 60. (1) Auf Teilen einer Wasserstraße, auf denen bestimmte Arten von Sportanlagen im Hinblick

auf die Lage der Fahrrinne die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt beeinträchtigen

würden, sind durch Verordnung die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung sowie die

wesentliche Änderung und Benützung solcher Sportanlagen zu untersagen (Verbotsbereiche).

(2) Auf Teilen einer Wasserstraße, auf denen ein erheblicher Bedarf an Sportanlagen besteht, sind

im Interesse der sparsamen Ausnützung der Wasserflächen durch Verordnung die Errichtung und

Benützung von Sportanlagen mit einer geringeren Aufnahmefähigkeit als für zehn Sportfahrzeuge zu

untersagen (Beschränkungsbereiche). Wenn es die örtlichen Umstände erfordern, kann auch eine größere

Mindestaufnahmefähigkeit vorgeschrieben werden.

(3) Stehen bei der Errichtung von Sportanlagen an Wasserstraßen Anträge für mehrere Anlagen im

Widerstreit, so hat die Behörde dem Antrag den Vorzug zu geben, der die Errichtung einer Anlage mit

der größeren Aufnahmefähigkeit vorsieht, sofern nicht öffentliche Interessen (§ 49 Abs. 5)

entgegenstehen. Dabei hat die Behörde dem Bewilligungswerber, dessen Antrag der Vorzug gegeben

wurde, ein Mitbenützungsrecht zugunsten der nicht berücksichtigten Bewilligungswerber über deren

Antrag aufzuerlegen, sofern eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt wurde (§ 64).

(4) Ein Mitbenützungsrecht gemäß Abs. 3 kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 auch

Bewilligungsinhabern bestehender, offensichtlich nicht ausgelasteter Sportanlagen auferlegt werden.

(5) Die Bewilligungen bestehender Sportanlagen werden durch die Erlassung von Verordnungen

gemäß Abs. 1 und 2 nicht berührt.

4. Hauptstück

Zwangsrechte

Allgemeines

§ 61. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Hauptstückes sind

1. Benützungsbefugnisse (§ 62);

2. vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken (§ 63);

3. Mitbenützungsrecht (§ 64);

4. Enteignung (§ 65).

(2) Zwangsrechte binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft bzw. den

Bewilligungsinhaber der Schiffahrtsanlage und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.

(3) Zwangsrechte gemäß Abs. 1 dürfen nur eingeräumt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches

Interesse besteht.

(4) Durch Zwangsrechte gemäß §§ 63 bis 65 dürfen öffentliche Schiffahrtsanlagen nicht belastet

werden, Liegenschaften und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, nur so weit, als dadurch die

militärischen Interessen nicht beeinträchtigt werden.

(5) Im Verfahren zum Ersatz der vermögensrechtlichen Nachteile im Zusammenhang mit

Zwangsrechten gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 3, im Verfahren hinsichtlich der

Rückübereignung von Grundstücken nach Erlöschen einer Bewilligung die Bestimmungen des

Wasserrechtsgesetzes 1959 anzuwenden.

Benützungsbefugnisse

§ 62. (1) Wenn es zur Regelung und Sicherung der Schiffahrt oder zur Errichtung, Überwachung

oder Instandhaltung öffentlicher Schiffahrtsanlagen oder der Ufer erforderlich ist, sind die

Verfügungsberechtigten von Ufergrundstücken verpflichtet, das Befahren der Ufergrundstücke und

Dämme durch Straßenfahrzeuge, die Zwecken der Bundes- oder Landesverwaltung dienen, zu dulden,

soweit auf den Grundstücken oder Dämmen Fahrwege vorhanden sind. Für die durch das Befahren der

Fahrwege verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind die Verfügungsberechtigten vom Bund bzw.

Land zu entschädigen. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken bleiben unberührt.

(2) Wenn zur Regelung und Sicherung der Schiffahrt oder zur Verbesserung der Flüssigkeit des

Schiffsverkehrs die Errichtung von Schiffahrtszeichen oder Signalanlagen auf Grundstücken, Bauwerken

oder Straßen ohne öffentlichen Verkehr erforderlich ist, sind deren Verfügungsberechtigte verpflichtet,

die Errichtung dieser Anlagen samt Einrichtungen sowie den Anschluß der dafür erforderlichen

Versorgung mit Energie und die Bedienung der Anlagen für die Dauer ihrer Notwendigkeit zu dulden,

soweit hiedurch die Benützung des in Anspruch genommenen Gegenstandes nach den zur Zeit der

Inanspruchnahme geltenden Verhältnissen nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Beeinträchtigungen, die

ihrer Natur nach nur vorübergehend sind, stehen der Duldungspflicht nicht entgegen. Für die durch die

Errichtung, Bedienung und Abtragung der Anlagen und Einrichtungen verursachten vermögensrechtlichen

Nachteile sind die Verfügungsberechtigten zu entschädigen.

(3) Wird die Duldung der Ausübung einer Benützungsbefugnis verweigert, so hat die Behörde mit

Bescheid den Umfang dieses Zwangsrechtes festzustellen.

(4) Die Bestimmungen des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260, sowie des Munitionslagergesetzes,

BGBl. Nr. 736/1995, bleiben durch die Abs. 1 und 2 unberührt.

Vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken

§ 63. (1) Erfordert die Projektierung, Errichtung, Änderung, Erhaltung oder Überwachung von

Schiffahrtsanlagen die vorübergehende Benützung von Ufergrundstücken oder benachbarten Grundstücken,

insbesondere zur Zu- und Abfahrt, zur Lagerung von Geräten, Werkzeugen und Baustoffen und

zur Bereitung der Baustoffe, so haben die Verfügungsberechtigten, unbeschadet der Vorschriften über

das Betreten von Eisenbahngrundstücken, die Benützung ihrer Grundstücke im erforderlichen Umfang

gegen Ersatz der ihnen dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu dulden; der Ersatz ist

von demjenigen zu leisten, der diese Benützungsbefugnis in Anspruch nimmt.

(2) Wird die Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken verweigert, so hat

die Behörde mit Bescheid den Umfang dieses Zwangsrechtes festzustellen und dabei die Dauer der

Inanspruchnahme angemessen zu befristen.

Mitbenützungsrecht

§ 64. (1) Bewilligungsinhaber privater Schiffahrtsanlagen haben die Mitbenützung ihrer Anlagen

und deren Einrichtungen zu dulden, wenn es erforderlich ist

1. zu Zwecken der Errichtung und der Benützung anderer Schiffahrtsanlagen,

2. zu Zwecken der Bundes- oder Landesverwaltung,

3. auf Wasserstraßen zu Zwecken der Ausübung der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder

4. zu Zwecken der Ausnützung von Sportanlagen in Beschränkungsbereichen (§ 60 Abs. 3 und 4).

(2) Wird eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt, so kann die Behörde ein Mitbenützungsrecht mit

Bescheid auferlegen, jedoch nur in dem Umfang, als dadurch der Betrieb der Anlage durch den

Bewilligungsinhaber nicht erheblich beeinträchtigt wird.

(3) Die Mitbenützungsberechtigten sind verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlichen

Abänderung der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der

mitbenützten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen, zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht

und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen Beitrag zu leisten und die Verpflichteten für die durch

die Mitbenützung entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.

Enteignung

§ 65. (1) Wenn die in den §§ 63 und 64 genannten Maßnahmen zur Erreichung der darin

vorgesehenen Zwecke nicht ausreichen, hat die Behörde im erforderlichen Ausmaß

1. die notwendigen Dienstbarkeiten einzuräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einzuschränken

oder aufzuheben;

2. die Abtretung des Eigentums an Liegenschaften, Bauwerken und Anlagen aller Art zu verfügen;

3. auf erteilten Bewilligungen beruhende Rechte teilweise oder gänzlich zu enteignen, sofern die

neuen Anlagen sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ausgeführt werden

könnten und ihnen gegenüber der zu enteignenden Bewilligung eine höhere volkswirtschaftliche

Bedeutung zukommt.

(2) Der Begünstigte hat den Verpflichteten für die durch die Enteignung entstandenen vermögensrechtlichen

Nachteile zu entschädigen.

(3) Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz

ein Enteignungsrecht oder ein Recht auf Beschränkung des Eigentums besteht, sind die im Abs. 1

bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen mit den dafür sachlich zuständigen Behörden zulässig.

5. Hauptstück

Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen

Bewilligung für sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen

§ 66. (1) An Wasserstraßen bedürfen die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung und die

wesentliche Änderung und Benützung von Anlagen, die keine Schiffahrtsanlagen sind, sowie die

Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer einer Bewilligung; sie kann befristet oder

auf Widerruf erteilt werden.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind der Bund und die Länder bei der Durchführung von

Wasserbauten und Arbeiten für Zwecke der Gewässerregulierung, der Freimachung des Gewässers von

Schiffahrtshindernissen, der Regelung und Sicherung der Schiffahrt und der Verbesserung der Flüssigkeit

des Schiffsverkehrs ausgenommen.

(3) Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen der

§§ 48 Z 1 bis 5, 49 Abs. 1 bis 5 und Abs. 8 bis 10, 51 bis 53, 55 und 71 unter Berücksichtigung der auf

Grund des § 67 erlassenen Bestimmungen sinngemäß.

(4) Für sonstige Anlagen gemäß Abs. 1, die Zwecken des Sportes dienen, gelten die Bestimmungen

des § 60 Abs. 1 und Abs. 5 sinngemäß.

Ausgestaltung von sonstigen Anlagen an Wasserstraßen

§ 67. Durch Verordnung sind Maßnahmen und Mindestabmessungen zur Einhaltung der im § 49

Abs. 1 genannten Erfordernisse für sonstige Anlagen vorzuschreiben, insbesondere

1.Mindestmaße der Durchfahrtsöffnungen von Brücken unter Bezugnahme auf bestimmte

Wasserstände;

2. Mindesthöhen von Überspannungen unter Bezugnahme auf bestimmte Wasserstände sowie

Einrichtungen und Maßnahmen, die zur Einhaltung der Mindesthöhen und zur Gewährleistung

der Sicherheit der Schiffahrt erforderlich sind; dabei können im Interesse der Zweckmäßigkeit

und Kostenersparnis auch ÖNORMEN (Normengesetz 1971) und elektrotechnische

Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992) über Freileitungen ganz oder teilweise für

verbindlich erklärt werden;

3. Maßnahmen an Brücken und Überspannungen zur Bezeichnung von Brückenpfeilern und zur

Vermeidung von Fehlechos bei der Radarortung.

6. Hauptstück

Hafenentgelte

Hafenentgelte für öffentliche Häfen

§ 68. (1) Für die Benützung öffentlicher Häfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper dürfen

Hafenentgelte nur auf Grund von Tarifen, die gegenüber jedermann in gleicher Weise anzuwenden sind,

gefordert werden. Die Erhebung von Gebühren im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes

1993, BGBl. Nr. 30, für die Benützung öffentlicher Häfen ist nicht zulässig.

(2) Durch die Entrichtung des Hafenentgeltes werden die Bereitstellung von Hafenanlagen und

-einrichtungen sowie solche Leistungen abgegolten, die in folgendem Zusammenhang erbracht werden

1. Benützung des Hafenbeckens einschließlich der Festmacheeinrichtungen zum Zwecke des

Umschlages und des Stilliegens,

2. Benützung der Abfall- und Altölsammelstellen,

3. Benützung der für die Schiffsbesatzungen bestimmten sanitären Anlagen sowie der Entnahme

von Trinkwasser in dem Umfang, als es für den Reisebedarf der Schiffsbesatzungen erforderlich

ist,

4. Eisfreihaltung des Hafens zur Gewährleistung eines gefahrlosen Ein- und Auslaufens der

Fahrzeuge und Schwimmkörper.

(3) Zur Zahlung der Hafenentgelte sind der über das Fahrzeug oder den Schwimmkörper

Verfügungsberechtigte und der Schiffsführer zur ungeteilten Hand verpflichtet.

(4) Die Tarife sind auf Grund der gemäß § 70 erlassenen Verordnung zu bestimmen; sie bedürfen zu

ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Behörde.

(5) Die Tarife sind durch Anschlag im Hafenbereich zu veröffentlichen; sie sind auf solche Weise

anzuschlagen, daß von ihrem Inhalt jederzeit Kenntnis genommen werden kann.

(6) Die Behörde hat die Neufestsetzung der Tarife zu verfügen, wenn sie vom Grundsatz der

Kostendeckung wesentlich und voraussichtlich für längere Zeit abweichen; sie kann von der

Hafenverwaltung jederzeit entsprechende Nachweise verlangen und durch einen Sachverständigen

überprüfen lassen.

(7) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nicht für Sportfahrzeuge.

Hafenentgelte für Privathäfen

§ 69. Die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 1 bis 5 und 70 gelten auch für die Benützung von

Privathäfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper in den Fällen von Not und Winterstand (§ 34 Abs. 1).

Festsetzung der Hafenentgelte

§ 70. Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die durch Hafenentgelte abzugeltenden

Leistungen Bestimmungen zu erlassen über

1. Arten von Hafenentgelten (Ufergeld, Liegegeld, Winterstandsgeld);

2. Grundlagen der Bemessung von Hafenentgelten unter Berücksichtigung des Güterumschlages

sowie der Art und Größe der Fahrzeuge oder Schwimmkörper;

3. Festsetzung von Hafenentgelttarifen, bei Tarifen für öffentliche Häfen nach dem Grundsatz der

Kostendeckung;

4. Befreiungen für Fahrzeuge im öffentlichen Interesse sowie Fahrzeuge und Schwimmkörper, die

dem Hafenbetrieb dienen;

5. das Entstehen des Entgeltanspruches und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Hafenentgelte.

7. Hauptstück

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 71. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind

1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für

a) Schiffahrtsanlagen auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, dem

Bodensee, dem Neusiedlersee und den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer, deren

Errichtung als bevorzugter Wasserbau (§ 100 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959)

bewilligt wurde und deren Überprüfung gemäß § 53 Abs. 1 erfolgt ist;

b) Angelegenheiten nach diesem Teil hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die

Landesvollziehung fallende, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken

sonstiger Grenzgewässer, soweit sie zwischenstaatliche Verhandlungen oder Abkommen

erfordern; die Zuständigkeit des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten wird

dadurch nicht berührt;

c) die Genehmigung von Hafenentgelttarifen hinsichtlich öffentlicher Häfen auf Wasserstraßen,

ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, dem Bodensee, dem Neusiedlersee und den

Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;

2.der Landeshauptmann für alle nicht in Z 1 genannten Angelegenheiten hinsichtlich

Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau,

die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken

sonstiger Grenzgewässer;

3. die Landesregierung für die Genehmigung von Hafenentgelttarifen hinsichtlich aller nicht in Z 2

genannten Gewässer;

4. die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Z 1 bis 3 fallenden Angelegenheiten sowie

für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind

1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2;

2. die Landesregierung für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 4, ausgenommen Verwaltungsstrafverfahren;

3. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Sind in einer Angelegenheit der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, der

Landeshauptmann oder die Landesregierung in erster Instanz zuständig, so können sie im Einzelfall zur

Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, wenn dies im

Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, die nachgeordneten

Behörden ermächtigen, die für den betreffenden Fall an die Stelle des Bundesministers, des

Landeshauptmannes oder der Landesregierung treten. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte

werden hiedurch nicht berührt.

(4) Erstreckt sich die gemäß § 47 bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlage oder die gemäß § 66

bewilligungspflichtige Anlage oder Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer, für

deren Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 2 der Landeshauptmann zuständig ist, über mehrere Bundesländer

oder soll sie sich dem Antrag nach über mehrere Bundesländer erstrecken, so ist der Landeshauptmann

zuständig, in dessen Bundesland der überwiegende Teil der Schiffahrtsanlage oder Anlage liegt oder

liegen soll oder der überwiegende Teil der sonstigen Arbeiten durchgeführt wird oder werden soll.

(5) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft

und Verkehr zuständig, sofern in Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist.

(6) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 53 Abs. 4 ist hinsichtlich der Wasserstraßen,

ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen

sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der

Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierung zuständig.

(7) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses

Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.

8. Hauptstück

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 72. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen

Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der

Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe

von 1000 S bis zu 50000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

1.ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlagen neu errichtet, bestehende

Schiffahrtsanlagen wesentlich ändert oder frühere Schiffahrtsanlagen nach Erlöschen oder

Widerruf der Bewilligung wiederverwendet (§ 47 Abs. 1);

2. als Bewilligungsinhaber eine von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzte Bedingung,

Auflage oder Einschränkung nicht einhält (§ 49 Abs. 2);

3.als Bewilligungsinhaber eine Schiffahrtsanlage nicht für den von der Behörde im

Bewilligungsbescheid festgesetzten Verwendungszweck verwendet (§ 49 Abs. 2);

4. als neuer Bewilligungsinhaber die Übertragung einer Schiffahrtsanlage der Behörde nicht

anzeigt (§ 49 Abs. 10);

5. als Bewilligungsinhaber Baubeginn oder Bauvollendung der Behörde nicht anzeigt (§ 51

Abs. 2);

6. eine Schiffahrtsanlage benützt oder betreibt, bevor die Behörde die erstmalige Überprüfung

vorgenommen und die Benützungsbewilligung erteilt hat (§ 52 Abs. 1);

7. ungeachtet der Untersagung des Betriebes einer Schiffahrtsanlage diese weiter betreibt oder

benützt (§ 53 Abs. 2);

8. als Bewilligungsinhaber die Abstellung eines wesentlichen Mangels der Behörde nicht anzeigt

(§ 53 Abs. 2);

9.als Bewilligungsinhaber den Auftrag der Behörde zur Vorlage oder Änderung einer

Betriebsvorschrift nicht befolgt (§ 54 Abs. 1 und 3);

10. nicht für die Einhaltung der Betriebsvorschrift sorgt (§ 54 Abs. 2);

11. als früherer Bewilligungsinhaber nach Erlöschen der Bewilligung den Verpflichtungen gemäß

§ 55 Abs. 4 nicht nachkommt;

12. die Bestimmungen des § 57 Abs. 1 über die Errichtung von Fähren auf Wasserstraßen nicht

beachtet;

13. außerhalb von Häfen Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter, die nicht mit Wasser

mischbar sind oder deren Flammpunkt unter 55 °C liegt, neu errichtet, bestehende derartige

Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der

Bewilligung wiederverwendet (§ 57 Abs. 2);

14. Schiffahrtsanlagen nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhält und so

betreibt, daß die Erfordernisse des § 49 Abs. 1 gewährleistet sind (§ 58 Abs. 1);

15. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht für das Vorhandensein von den hygienischen

Anforderungen entsprechendem Trinkwasser für die Schiffsbesatzungen sowie für Sanitäreinrichtungen

und Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen von Fahrzeugen sorgt (§ 58 Abs. 2);

16. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Bestimmung des § 58 Abs. 3 über die Errichtung

bestimmter Aufnahmeeinrichtungen nicht beachtet;

17. gefährliche Güter an anderen Stellen als an hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen umschlägt

(§ 58 Abs. 4);

18. die Reinigung von Tankschiffen in Häfen vornimmt, die nicht über geeignete Aufnahme- und

Reinigungseinrichtungen verfügen (§ 58 Abs. 5);

19.beim Umschlag oder bei einem leck gewordenen Tankschiff nicht die erforderlichen

Veranlassungen gegen eine Gewässerverschmutzung trifft (§ 58 Abs. 6 und 7);

20. Schiffahrtsanlagen unbefugt betritt, sich an diesen Anlagen oder Festmacheeinrichtungen

anhängt oder sie erklettert (§ 58 Abs. 8);

21. unbefugt Festmacheeinrichtungen von Schiffahrtsanlagen löst (§ 58 Abs. 10);

22.öffentliche Schiffahrtsanlagen oder ihre Einrichtungen beschädigt, verunreinigt, unbefugt

bedient oder ihren Gebrauch beeinträchtigt (§ 58 Abs. 11);

23. an Wasserstraßen ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Anlagen neu errichtet oder benützt,

bestehende Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder

Widerruf der Bewilligung wiederverwendet oder ohne Bewilligung sonstige Arbeiten durchführt

(§ 66 Abs. 1);

24. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht genehmigte Hafenentgelte einhebt oder den

Tarif nicht gegenüber jedermann in gleicher Weise anwendet (§ 68 Abs. 1 und 4, § 69);

25. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Tarife nicht vorschriftsmäßig veröffentlicht (§ 68

Abs. 5).

(3) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und

Vollstreckung eines Bescheides nicht entgegen, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften

dieses Teiles zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen.

(4) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 43.

Übergangsbestimmungen

§ 73. (1) Nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Bewilligungen gelten als solche im Sinne dieses

Teiles. Sie sind jedoch erloschen, wenn

1. die betreffenden Schiffahrtsanlagen vor dem Inkrafttreten dieses Teiles – aus welchen Gründen

immer – mehr als drei Jahre nicht benützt worden sind oder

2. die für solche Schiffahrtsanlagen erteilten Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959

erloschen sind.

(2) Die Behörde hat bei Schiffahrtsanlagen und Anlagen gemäß § 66, deren Bewilligungen gemäß

Abs. 1 weitergelten, durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese

Anlagen den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen

entsprechen.

(3) Eine bestehende Schiffahrtsanlage, die schon bis zum Inkrafttreten dieses Teiles unter

Bedachtnahme auf die nach dem 2. Teil erlassenen Beschränkungen von allen Fahrzeugen benützt

werden konnte, gilt als öffentliche Schiffahrtsanlage. Auf solche Anlagen sind, sofern sie aus einer Zeit

stammen, in der eine Bewilligung nicht erforderlich war, die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 mit der

Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Bewilligungsinhabers der Eigentümer der Anlage tritt und die

Betriebsvorschrift nachträglich zu erlassen ist.

4. Teil

Schiffahrtsgewerberecht

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Örtlicher Geltungsbereich

§ 74. Dieser Teil gilt für die im § 1 genannten Gewässer sowie im grenzüberschreitenden Verkehr

für ausländische Binnengewässer auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen.

Konzessionspflicht

§ 75. (1) Die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf

den in § 74 genannten Gewässern bedarf einer Konzession.

(2) Die Schiffahrt wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der

Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für

welche Zwecke dieser bestimmt ist.

(3) Das Anbieten einer den Gegenstand eines Schiffahrtsgewerbes bildenden Tätigkeit an einen

größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Schiffahrtsgewerbes

gleichgehalten.

Ausnahme

§ 76. (1) Eine Konzession gemäß § 75 ist nicht erforderlich für

1. Werkverkehr (Abs. 2);

2. Personen- und Güterbeförderung sowie Remork durch ausländische Schiffahrtsunternehmen im

grenzüberschreitenden Verkehr unter den Voraussetzungen des Abs. 4;

3.Durchführung von Transporten, deren Quell- und Zielpunkt sich auf österreichischem

Hoheitsgebiet befinden, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom

16. Dezember 1991 (CELEX-Nr. 391R3921, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S 1 ff.)

über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen im Binnenschiffsgüter- und

Personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (Kabotage).

(2) Werkverkehr ist

1.die Beförderung von Arbeitnehmern eines Unternehmens, soweit sie ausschließlich der

Erreichung des Unternehmens, der jeweiligen Arbeitsstätte des Unternehmens oder der

Wohnung der Arbeitnehmer dient, oder

2. die Beförderung von Gütern, soweit

a) die Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft,

verliehen, geliehen, vermietet, gemietet, erzeugt, bearbeitet oder aus dem Gewässer gefördert

worden sind,

b) die Beförderung unmittelbar zum oder vom Unternehmen oder zu oder von den Arbeitsstätten

des Unternehmens erfolgt und

c) die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen des Unternehmens darstellt,

mit Fahrzeugen, die in der Verfügungsberechtigung des Unternehmens stehen und deren Besatzungsmitglieder

Arbeitnehmer des Unternehmens sind, sowie ohne Inanspruchnahme einer Remorkleistung.

(3) Die Aufnahme eines Werkverkehrs ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale

anzuzeigen: Befahrenes Verkehrsgebiet, Kennzeichen, Antriebsleistung und Tragfähigkeit bzw. zulässige

Fahrgastanzahl jedes verwendeten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers sowie die Art der beförderten

Güter. Die Einstellung des Betriebes sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind

der Behörde ebenfalls anzuzeigen.

(4) Die Ausnahme von der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur in dem Ausmaß,

1. als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder

2.– sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen – als der Staat, in dem die

ausländischen Schiffahrtsunternehmen ihren Sitz haben, österreichischen Schiffahrtsunternehmen

die Schiffahrt ohne Konzession auf seinen Gewässern gestattet.

2. Hauptstück

Verfahren

Arten der Konzession

§ 77. (1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt

erteilt werden

1. Personenbeförderung im Linienverkehr;

2. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;

3. Güterbeförderung;

4. Remork;

5. Fährverkehr;

6. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;

7. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen,

Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.

(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession

§ 78. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden

1. einer natürlichen, eigenberechtigten Person, wenn sie

a) EWR-Staatsangehöriger ist,

b) in bezug auf die Ausübung der Schiffahrt verläßlich ist und

c) als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung

im Inland hat;

2. einer Personengesellschaft, wenn die Mehrheit ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung

berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen und die

Gesellschaft ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im

Inland hat; stehen Anteilsrechte an der Personengesellschaft einer juristischen Person oder einer

Personengesellschaft zu, so hat diese nach den Vorschriften einer Vertragspartei des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) errichtet zu sein und ihren

Sitz in einem EWR-Staat zu haben;

3. einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vom

Hundert EWR-Staatsangehörigen, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem

Gemeindeverband zustehen, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie

Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen

gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen und die juristische Person ihren Sitz oder eine nicht nur

vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat; stehen Anteilsrechte an der

juristischen Person einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person zu, so hat diese

nach den Vorschriften eines EWR-Staates errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat

zu haben;

4. dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden.

(2) Die Konzession darf darüber hinaus nur erteilt werden,

1. wenn der Konzessionswerber fachlich geeignet ist; erfüllt dieser als natürliche Person diese

Voraussetzung nicht oder ist er keine natürliche Person, so hat er der Behörde eine Person zu

benennen, die das Unternehmen tatsächlich und ständig leitet (Betriebsleiter). Der Betriebsleiter

hat die Voraussetzungen der Verläßlichkeit (Abs. 1 Z 1 lit. b) und der fachlichen Eignung zu

erfüllen und ist von der Behörde zu genehmigen,

2. wenn der Konzessionswerber finanziell leistungsfähig ist,

3. wenn der Konzessionswerber um eine Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7

nachweist, daß er an den vorgesehenen Anlegestellen über die erforderlichen Schiffahrtsanlagen

wird verfügen können,

4. wenn der Bewilligungswerber nachweist, daß er über die erforderlichen Fahrzeuge oder

Schwimmkörper wird verfügen können und,

5. sofern die Schiffahrt auf einem Privatgewässer (§ 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959) ausgeübt

werden soll, wenn der über das Gewässer Verfügungsberechtigte der Ausübung der Schiffahrt

durch den Konzessionswerber in der von diesem beabsichtigten Art zustimmt.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung folgender Konzessionen die Erfüllung der in Abs. 2

Z 3, 4 und 5 normierten Voraussetzungen ausreichend

1. Güterbeförderung auf Binnengewässern, die keine Verbindung mit dem Binnenwasserstraßennetz

eines EWR-Staates haben,

2. Güterbeförderung mit Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 200 metrischen

Tonnen bei höchstzulässigem Tiefgang,

3. Fährverkehr,

4. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern,

5. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen,

Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.

(4) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind EWR-Staatsangehörigen als Gesellschafter

gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 gleichzuhalten.

(5) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Personengesellschaften und juristische

Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bzw. 3 sind EWR-Staatsangehörigen gemäß Abs. 2

Z 2 gleichzuhalten.

Verläßlichkeit

§ 79. (1) Als nicht verläßlich ist ein Konzessionswerber insbesondere anzusehen, wenn er von einem

Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180

Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der

Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.

(2) Der Nachweis der Verläßlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung

zu führen. Konzessionswerber, die ihren Wohnsitz oder Sitz erst innerhalb eines Jahres vor

Antragstellung in Österreich begründet haben, haben darüber hinaus einen Strafregisterauszug oder

sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden ihres

Herkunftsstaates zu erbringen.

(3) Die in Abs. 2 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Fachliche Eignung – Befähigungsnachweis

§ 80. (1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch

1. eine Bescheinigung einer Prüfungskommission gemäß Abs. 3 über die erfolgreiche Ablegung

einer Prüfung (Eignungsprüfung);

2. eine Bescheinigung der in Z 1 genannten Prüfungskommission auf Grund von Hochschul- oder

Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung im Sinne

des Abs. 4 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Hochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle

Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1

nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Hochschul- oder Fachschuldiplome gründliche

Kenntnisse gewährleistet sind;

3. eine Bescheinigung der in Z 1 genannten Prüfungskommission auf Grund des Nachweises einer

mindestens dreijährigen, nicht untergeordneten Tätigkeit in einem Schiffahrtsunternehmen.

Diese Tätigkeit darf nicht später als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung

beendet und nicht in einem Schiffahrtsunternehmen ausgeübt worden sein, dessen

Unternehmensgegenstand eine Tätigkeit gemäß § 78 Abs. 3 Z 1 bis 5 dargestellt hat.

(2) Folgende Prüfungskommissionen werden eingerichtet

1. Für Bewerber, deren Wohnsitz oder Sitz in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt,

eine Kommission beim Landeshauptmann von Wien,

2. für Bewerber, deren Wohnsitz oder Sitz in Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, der

Steiermark oder Kärnten liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Oberösterreich.

(3) Die Prüfungskommission ist vom Landeshauptmann zu bestellen, in dessen Bereich die

Kommission einzurichten ist. Sie besteht aus

1. einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden,

2. zwei über Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen,

berufenen Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter

seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als

Geschäftsführer oder leitender Angestellter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind,

3. zwei weiteren Fachleuten, von denen einer über Vorschlag der Kammer für Arbeiter und

Angestellte zu berufen ist.

Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die

jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen

Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des

Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben,

Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, sowie auf die für die

Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung folgendes festzulegen

1. die Sachgebiete der Prüfung,

2. die Form der Prüfung,

3. den Inhalt der auszustellenden Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3,

4. die Hochschul- und Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne der

Z 1 gewährleisten und

5. die Höhe der vom Prüfungskandidaten zu entrichtenden Prüfungsgebühr.

Finanzielle Leistungsfähigkeit

§ 81. (1) Der Konzessionswerber hat durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, daß er über

wirtschaftliche Mittel in einem für die Aufnahme und Fortführung des Schiffahrtsbetriebes hinreichenden

Ausmaß wird verfügen können, die zu mehr als 50 vom Hundert von EWR-Staatsangehörigen stammen.

Hinreichende wirtschaftliche Mittel sind insbesondere dann nicht gegeben, wenn erhebliche Rückstände

an Steuern und, soweit dies in Betracht kommt, an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus

unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.

(2) Als Nachweis über die Verfügbarkeit finanzieller Mittel kommen insbesondere Kreditgarantien

oder Gutachten beeideter Wirtschaftsprüfer, als Nachweis über das Nichtvorhandensein von Rückständen

an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen insbesondere eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des

zuständigen Finanzamtes und eine entsprechende Erklärung der zuständigen Gebietskrankenkasse in

Betracht.

(3) Die in Abs. 2 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Anerkennung von Nachweisen, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden

§ 82. (1) Als Nachweis der Verläßlichkeit (§ 79 Abs. 2, 2. Satz) werden Strafregisterauszüge oder

sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden des EWR-Staates

anerkannt, der Heimat- oder Herkunftsstaat des Konzessionswerbers ist.

(2) Als Nachweis der fachlichen Eignung (§ 78 Abs. 2 Z 1) gelten Bescheinigungen der zuständigen

Behörden oder Stellen eines EWR-Staates

1. über die Ablegung einer die Voraussetzungen des § 80 erfüllenden Eignungsprüfung;

2. auf Grund von Diplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung

gewährleisten, die in der gemäß § 80 zu erlassenden Verordnung angeführt sind. Werden durch

die Diplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die

Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Diplome gründliche

Kenntnisse gewährleistet sind;

3.auf Grund des Nachweises einer Tätigkeit in einem Schiffahrtsunternehmen, die den

Anforderungen des § 80 Abs. 1 Z 3 entsprechen muß.

(3) Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 78 Abs. 2 Z 2) werden Bescheinigungen

anerkannt, die von Banken oder anderen befähigten Instituten sowie von den zuständigen Behörden des

EWR-Staates ausgestellt wurden, der Heimat- oder Herkunftsstaat des Konzessionswerbers ist.

(4) Werden die in Abs. 1 und 3 genannten Nachweise in einem EWR-Staat nicht ausgestellt, so

können sie durch eine eidesstattliche oder förmliche Erklärung ersetzt werden, die von einer hiefür

zuständigen Behörde oder einem Notar des EWR-Staates beglaubigt sein muß.

(5) Die in den Abs. 1, 3 und 4 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei

Monate sein.

Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen

§ 83. (1) In der Konzession kann die Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder

Schwimmkörper sowie die zulässige Zahl der Fahrgäste bzw. die größte Tragfähigkeit jedes Fahrzeuges

oder Schwimmkörpers unter Bedachtnahme auf die Interessen der Verkehrspolitik, insbesondere der

Schiffahrt, sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 16 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 11 festgesetzt

werden. Jede Erweiterung hinsichtlich der Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder

Schwimmkörper sowie der zulässigen Anzahl der Fahrgäste oder der Tragfähigkeit bedarf einer neuen

Konzession.

(2) Die Konzession kann aus den in Abs. 1 angeführten Gründen auch zeitlich, örtlich oder auf einen

bestimmten Personenkreis eingeschränkt werden; eine Konzession für Personenbeförderung im

Linienverkehr sowie eine Konzession für Fährverkehr kann ferner, wenn es die Herstellung einer

Verbindung zu anderen Verkehrsträgern oder das Verkehrsbedürfnis der Uferbewohner erfordern und es

dem Konzessionswerber wirtschaftlich zumutbar ist, unter der Auflage erteilt werden, den Betrieb

ganzjährig oder während eines bestimmten Zeitraumes des Jahres zu führen.

(3) Die in der Konzession angeführte Art von Schiffahrt darf nur mit Fahrzeugen oder

Schwimmkörpern ausgeübt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Konzessionsinhabers stehen,

und die – sofern es sich um Motorfahrzeuge oder Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter handelt

– über eine dem Gewässer entsprechende gültige Zulassung eines EWR-Staates verfügen.

(4) Die Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 darf nur ausgeübt werden, wenn der

Konzessionsinhaber über die erforderlichen Schiffahrtsanlagen oder Mitbenützungsrechte an

Schiffahrtsanlagen bei den vorgesehenen Anlegestellen verfügt.

(5) In der Konzession ist für die Aufnahme des Schiffahrtsbetriebes eine angemessene Frist von

höchstens einem Jahr festzusetzen. Der Konzessionsinhaber hat der Behörde die Aufnahme des

Schiffahrtsbetriebes zu melden. Dabei sind die Nachweise über die Erfüllung der in Abs. 3 angeführten

Betriebsbedingungen vorzulegen.

Gewerbeausübung, Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen, Fahrpläne und

Beförderungspflicht

§ 84. (1) Ein Schiffahrtsunternehmen ist, ausgenommen Fälle des § 85 Abs. 4, vom Konzessionsinhaber

zu betreiben; eine Verpachtung oder Übertragung der Konzession ist unzulässig.

(2) Schiffahrtsunternehmen, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern, und Fährunternehmen haben

Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne zu erstellen und der Behörde zur Kenntnis

zu bringen sowie diese alljährlich, spätestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn durch Aushang und

allenfalls in anderer zweckdienlicher Weise auf ihre Kosten zu veröffentlichen. Ausgehängte Fahrpläne,

Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen sind für die Schiffahrtsunternehmen verbindlich; sie

sind bei Änderung zu berichtigen und bei Außerkrafttreten zu entfernen. Die Beförderungspreise und

Beförderungsbedingungen sind gegenüber jedermann, ausgenommen Gruppenreisen, in gleicher Weise

anzuwenden.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Schiffahrtsunternehmen sind zur Beförderung verpflichtet, wenn die

Personen, welche die Dienste eines solchen Schiffahrtsunternehmens in Anspruch nehmen wollen, die

Beförderungsbedingungen erfüllen und die zugelassene Fahrgastanzahl des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers

nicht überschritten wird.

Erlöschen, Widerruf und Fortführung der Konzession

§ 85. (1) Die Konzession erlischt

1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2. durch Zurücklegung der Konzession;

3. mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers, ausgenommen

Fälle des Abs. 4;

4. durch Unterlassung der Aufnahme des Schiffahrtsbetriebes innerhalb der in der Konzession

festgesetzten Frist.

(2) Die Konzession ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn

1. eines der im § 78 angeführten Erfordernisse nicht mehr gegeben ist;

2. der Konzessionsinhaber den Verpflichtungen gemäß §§ 83 oder 84 trotz zweier Mahnungen

seitens der Behörde, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat,

nicht nachkommt;

3. die Konzession länger als ein Jahr nicht ausgeübt wird;

4. ein für die Ausübung der Schiffahrt nach Abs. 4 erforderlicher Betriebsführer nicht vorhanden

ist.

(3) Eine Konzession, die länger als zwei Jahre nicht in vollem Umfang ausgeübt wird, ist auf den

Umfang der tatsächlichen Ausübung einzuschränken.

(4) Hinterläßt der Konzessionsinhaber einen Ehegatten oder erbberechtigte Kinder, so kann die

Konzession bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens von der Verlassenschaft

nach dem Konzessionsinhaber, danach vom Ehegatten bzw. bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres der

Kinder von diesen ausgeübt werden, sofern dies innerhalb eines Jahres nach dem Tod des

Konzessionsinhabers angezeigt wird; der Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 Z 3 wird dadurch nicht

gehemmt. Für die weitere Ausübung der Konzession bedürfen jedoch der Ehegatte bzw. die Kinder,

wenn die im § 78 angeführten Erfordernisse nicht gegeben sind, eines Betriebsführers, der diese

Voraussetzungen erfüllt.

3. Hauptstück

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 86. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind

1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hinsichtlich der Unternehmen, die eine

Konzession gemäß § 77 Abs. 1 auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung

fallende, in mehr als einem Land ausüben oder ihrem Antrag zufolge ausüben wollen oder auf

der Donau, dem Bodensee, dem Neusiedlersee oder den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer

eine unmittelbare Verbindung mit dem Ausland herstellen oder ihrem Antrag zufolge herstellen

wollen;

2.der Landeshauptmann für alle nicht in Z 1 genannten Angelegenheiten hinsichtlich

Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau,

die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken

sonstiger Grenzgewässer;

3. der gemäß § 80 Abs. 2 zuständige Landeshauptmann für die Zulassung zur Eignungsprüfung

(§ 80 Abs. 1 Z 1);

4. die Landesregierung für Angelegenheiten hinsichtlich aller nicht in Z 2 genannten Gewässer;

5. die Bezirksverwaltungsbehörde für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind

1. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3;

2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, soweit er in erster Instanz zuständig ist,

im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des

Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der

Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, den örtlich zuständigen

Landeshauptmann ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Wissenschaft

und Verkehr tritt.

(4) Erstreckt sich die Konzessionsausübung eines Unternehmens, für dessen Angelegenheiten

gemäß Abs. 1 Z 4 die Landesregierung in erster Instanz zuständig ist, über mehrere Länder oder soll sie

sich dem Antrag nach über mehrere Länder erstrecken, so hat die örtlich zuständige Landesregierung im

Einvernehmen mit den anderen Landesregierungen vorzugehen.

Aufsicht

§ 87. Die Schiffahrtsunternehmen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der in diesem

Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten und der sich aus der Konzession ergebenden Verpflichtungen

der Aufsicht der nach § 86 zuständigen Behörde; sie haben der Behörde die dafür erforderlichen

Auskünfte zu erteilen.

4. Hauptstück

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 88. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den

Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine

Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 S bis zu 50000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

1. als Schiffahrttreibender die Schiffahrt mittels Fahrzeugen oder Schwimmkörpern auf den in § 74

genannten Gewässern gewerbsmäßig ohne Konzession ausübt (§ 75 Abs. 1) oder anbietet (§ 75

Abs. 3);

2. als Schiffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Werkverkehrs unter Angabe der

vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Werkverkehrs oder Änderungen, die die

vorgenannten Merkmale berühren, nicht anzeigt (§ 76 Abs. 3);

3. als Konzessionsinhaber Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Konzession erteilt

wurde, nicht einhält (§ 83);

4. als Konzessionsinhaber die Bestimmungen hinsichtlich der Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen

und Fahrpläne im Fahrgastverkehr (§ 84 Abs. 2) oder hinsichtlich der

Beförderungspflicht (§ 84 Abs. 3) nicht einhält.

Übergangsbestimmung

§ 89. Nach den Bestimmungen des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1935, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1973, des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes, BGBl.

Nr. 533/1978, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 429/1995 erteilte Konzessionen gelten als Konzessionen im Sinne dieses Teiles.

5. Teil

Schiffseichung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 90. (1) Dieser Teil gilt für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der

gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

Schiffseichpflicht

§ 91. (1) Für den Einsatz von Fahrzeugen auf Wasserstraßen ist ein Eichschein erforderlich.

(2) Der Eichschein gemäß Abs. 1 ersetzt nicht eine Eichung im Sinne des Maß- und Eichgesetzes,

BGBl. Nr. 152/1950.

(3) Eichscheine, die von einem Staat auf Grund des Übereinkommens vom 15. Februar 1966 über

die Eichung von Binnenschiffen ausgestellt sind, gelten als Eichscheine im Sinne dieses Teiles, sofern

dieser Staat die nach diesem Teil ausgestellten Eichscheine auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen

oder, sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen, nach Maßgabe der Gegenseitigkeit

anerkennt.

Ausnahme

§ 92. (1) Ein Eichschein gemäß § 91 ist nicht erforderlich für

1. im Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß § 91 Abs. 3 versehen

sind;

2. Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen

beträgt;

3. Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, ausgenommen schwimmende Geräte;

4. Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;

5. Fahrzeuge des Bundesheeres;

6. österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes).

(2) Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß § 91 unterliegen, können über Antrag geeicht

werden.

2. Hauptstück

Verfahren

Allgemeine Bestimmungen

§ 93. (1) Die Eichung (Neueichung, Eichprüfung oder Nacheichung) erfolgt über Antrag durch eine

vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaft

(§ 108 Abs. 2) oder einen Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik). Die Eichung ist

gemäß den Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen

durchzuführen. Über das Ergebnis der Eichung ist eine Bescheinigung (Nachweis über eine Eichung)

auszustellen. Die Kosten sind vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.

(2) Die Behörde stellt über Antrag des Verfügungsberechtigten und bei Vorlage eines Nachweises

über eine Eichung (Neueichung oder Nacheichung), der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als

sechs Monate sein darf, eine befristete Urkunde (Eichschein), getrennt für Fahrzeuge, die zur

Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, aus. Über

Antrag und bei Vorlage eines Nachweises über eine Eichprüfung ist eine Verlängerung der

Geltungsdauer zulässig.

(3) Die Behörde hat über die von ihr ausgestellten Eichscheine ein Eichverzeichnis zu führen.

(4) Die anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau

(Schiffstechnik) sind ermächtigt, über Antrag des Verfügungsberechtigten eine befristete Bescheinigung

über das vorläufige Eichergebnis (Vorläufige Bescheinigung), getrennt für Fahrzeuge, die zur

Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, auszustellen.

Die vorläufige Bescheinigung gilt als Eichschein gemäß § 91 Abs. 1 und ist höchstens sechs Monate

gültig.

(5) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen

ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien für

die Eichung von Fahrzeugen Bestimmungen zu erlassen über

1. Art, Form und Inhalt des Antrages auf Neu- bzw. Nacheichung sowie des Antrages auf

Eichprüfung und Verlängerung der Geltungsdauer des Eichscheines;

2. Art, Form, Inhalt, Geltungsdauer, Verlängerung und Ungültigkeitsfeststellung der Eichscheine

sowie die Berichtigung des Eichscheines infolge Veränderung des Fahrzeuges oder Änderung

des Namens;

3. Art, Form und Inhalt des Nachweises über eine Eichung und der vorläufigen Bescheinigung;

4. Art, Form und Inhalt des Eichverzeichnisses.

Eichung von Fahrzeugen

§ 94. (1) Bei Fahrzeugen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung

bei bestimmten Schwimmebenen und die größte Tragfähigkeit festgestellt.

(2) Bei Fahrzeugen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung

bei der Schwimmebene der größten Eintauchung und bei der Leerebene oder bei nur einer dieser

Ebenen festgestellt; die Tragfähigkeit kann über Antrag ermittelt werden.

(3) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen

ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien für

die Eichung von Fahrzeugen Vorschriften zu erlassen über die zu verwendenden Meßgeräte, die

Genauigkeit der Messung, die Aufnahme der Maße, die Ausmessung des Eichraumes, die Festlegung der

Leerebene, der unteren und oberen Eichebene sowie des Aufmaßes, die Berechnung, die Festlegung der

Eichmarken, Eichzeichen und Eichskalen sowie der Tragfähigkeit.

Eichprüfung von Amts wegen und Nacheichung

§ 95. (1) Besteht der Verdacht, daß die Angaben im Eichschein nicht zutreffend sind, ist eine

Eichprüfung von Amts wegen vorzunehmen. Ergibt die Eichprüfung, daß die Angaben im Eichschein

nicht zutreffen, ist eine Nacheichung durchzuführen.

(2) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 94 Abs. 3 Vorschriften

über die Durchführung der Überprüfung und Nacheichung von Fahrzeugen zu erlassen.

3. Hauptstück

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 96. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind

1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr;

2. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörde zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles ist der unabhängige Verwaltungssenat für

Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Das Kennzeichen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr als Schiffseichamt ist

„SWA“.

(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft

und Verkehr zuständig.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses

Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.

4. Hauptstück

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 97. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen

Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der

Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe

von 1000 S bis zu 50000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer ein Fahrzeug, das der

Schiffseichpflicht unterliegt, ohne Eichschein einsetzt (§ 91).

Übergangsbestimmung

§ 98. Nach den Bestimmungen des Schiffseichgesetzes, BGBl. Nr. 206/1963, sowie des Schiffahrtsgesetzes

1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 ausgestellte

Eichscheine gelten als Eichscheine im Sinne dieses Teiles.

6. Teil

Schiffszulassung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 99. (1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für Fahrzeuge auf den im § 1

Abs. 1 genannten Gewässern.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen

Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

(3) Die Bestimmungen des § 107 gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der

gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, gelten darüber hinaus die §§ 100, 102 bis

106, 108 Abs. 1, 2 und 6, 109 bis 115.

Zulassungspflicht

§ 100. Fahrzeuge auf den im § 99 genannten Gewässern bedürfen einer Zulassung durch die

Behörde.

Ausnahme

§ 101. (1) Eine Zulassung nach § 100 ist unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 7 nicht

erforderlich für

1. im Ausland zugelassene Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Wasserstraßen, den

österreichischen Teil des Neusiedlersees oder Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer befahren;

2. im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 99 genannten Gewässer für die Dauer von

nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren;

3. Ruderfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 20 m;

4. Segelfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 10 m;

5. Segelfahrzeuge ohne Aufbauten und Wohneinrichtungen mit einer Länge des Schiffskörpers bis

zu 15 m;

6. Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen

Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW ausgestattet sind;

7. Rettungs- oder sonstige Beiboote von Fahrzeugen;

8. Motorfahrzeuge, die ausschließlich Zwecken des Rennsportes dienen, für die Dauer einer

behördlich bewilligten Wassersportveranstaltung einschließlich der bewilligten Vorbereitungs-

und Übungszeiten;

9. Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;

10. Fahrzeuge des Bundesheeres.

(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für Fahrzeuge, für die eine von einem EWR-Staat

ausgestellte Zulassungsurkunde vorliegt, die der Richtlinie des Rates 76/135/EWG vom 20. Jänner 1976

über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (CELEX-Nr. 376L0135, ABl.

Nr. L 21 vom 29. Jänner 1976, S 10 ff.) in der Fassung der Richtlinie des Rates 78/1016/EWG vom

23. November 1978 zur Änderung der Richtlinie 76/135/EWG über die gegenseitige Anerkennung von

Schiffsattesten für Binnenschiffe (CELEX-Nr. 378L1016, ABl. Nr. L 349 vom 13. Dezember 1978, S 31)

entspricht, sowie für Fahrzeuge, für die eine entsprechende ausländische Zulassungsurkunde vorliegt, in

dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist.

(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Sportfahrzeuge, für die eine entsprechende

ausländische Zulassungsurkunde oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission

ausgestelltes Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge vorliegt.

(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 gelten nicht für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen

Schiffahrt dienen.

(5) Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7, 9 und 10 sowie Rafts können über Antrag zugelassen werden.

(6) Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen ohne Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung

verwendet werden; diese Verwendung ist an die Zuweisung eines Probekennzeichens gebunden (§ 104

Abs. 2).

(7) Die in Abs. 1 und 6 bezeichneten Fahrzeuge dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie sich in

einem fahrtauglichen Zustand gemäß § 107 befinden.

2. Hauptstück

Zulassung und amtliches Kennzeichen

Zulassung

§ 102. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges wird über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die

Behörde erteilt; sie ist an den Verfügungsberechtigten und das Fahrzeug gebunden.

(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges bei einer

Überprüfung nachgewiesen wurde.

(3) Die Zulassung ist befristet zu erteilen; eine Verlängerung der Geltungsdauer der Zulassung nach

Überprüfung der Fahrtauglichkeit ist zulässig.

(4) Die Behörde kann zur Wahrung der Erfordernisse des § 107 die Zulassung bedingt, unter

Auflagen und Einschränkungen, insbesondere auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile, auf

bestimmte nautische Verhältnisse (höchstzulässige Wellenhöhe und Windstärke) sowie unter Festsetzung

bestimmter Verwendungszwecke erteilen.

(5) Durch Verordnung sind im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis Art,

Form und Inhalt des Antrages um Zulassung (Abs. 1) zu regeln.

Zulassungsurkunde

§ 103. (1) Die Zulassung ist mit einer Urkunde (Zulassungsurkunde) zu erteilen; diese gilt als

Bescheid.

(2) Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist in einer die Urkunde gemäß Abs. 1

ergänzenden Urkunde (Gefahrgut-Zulassungszeugnis) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

(3) In die Urkunden gemäß Abs. 1 und 2 sind behördliche Vorschreibungen gemäß § 102 Abs. 4, die

Ergebnisse von Überprüfungen des Fahrzeuges sowie Verlängerungen deren Geltungsdauer einzutragen.

(4) Die Zulassung von Sportfahrzeugen ist mit einer vereinfachten Urkunde (Internationale

Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

(5) Die Urkunden gemäß Abs. 1, 2 und 4 sind stets im Original an Bord mitzuführen.

(6) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunde, des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses

sowie der Internationalen Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge unter Bedachtnahme

auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der

Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu regeln; dabei sind für

Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen,

Erleichterungen hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen der Zulassungsurkunde vorzusehen.

Amtliches Kennzeichen

§ 104. (1) Mit der Zulassung ist dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen.

(2) Verfügungsberechtigten über Fahrzeuge gemäß § 101 Abs. 6 ist über Antrag durch die Behörde

ein amtliches Kennzeichen (Probekennzeichen) zuzuweisen; diese Zuweisung ist befristet sowie

eingeschränkt auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile und einen bestimmten Verwendungszweck zu

erteilen.

(3) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Klarheit und Erkennbarkeit der

Kennzeichen sowie die Einfachheit und Kostenersparnis Art, Form, Inhalt, Anbringung und Entfernung

oder Unkenntlichmachung des Kennzeichens und des Probekennzeichens sowie die Voraussetzungen für

die Zuweisung eines Probekennzeichens zu regeln.

Änderungen

§ 105. Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeuges hat jede Änderung seines

Namens, seines Hauptwohnsitzes (Sitzes), jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede

wesentliche technische oder bauliche Änderung des Fahrzeuges sowie jede Änderung des Verwendungszweckes

oder Namens des Fahrzeuges unter Beischluß der entsprechenden Nachweise und der

Zulassungsurkunde unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

Erlöschen und Widerruf der Zulassung

§ 106. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt

1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2. durch Zurücklegung der Zulassung;

3. durch Verlust der Verfügungsberechtigung;

4.mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des

Verfügungsberechtigten;

5. durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten.

(2) Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen

1.bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß § 102 Abs. 4 von der Behörde erteilten

Vorschreibungen;

2. bei Nichteinhaltung der gemäß § 109 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;

3. bei dauernder Fahruntauglichkeit (§ 109 Abs. 5);

4. bei Änderung der örtlichen Zuständigkeit infolge Verlegung des Hauptwohnsitzes (Sitzes) des

Verfügungsberechtigten.

(3) Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens oder Widerrufes der

Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde der Behörde zurückzustellen.

3. Hauptstück

Fahrtauglichkeit

Anforderungen an Fahrzeuge

§ 107. Fahrzeuge müssen fahrtauglich sein. Jedes Fahrzeug muß in seinen Abmessungen, seiner

Bauart, Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit, seiner Einrichtung und

Ausrüstung, der Konstruktion und Leistung seiner Antriebsmaschinen sowie der sonstigen mechanischen

und elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen

Erhaltungszustand befinden, daß es im Hinblick auf den beabsichtigten Verwendungszweck und unter

Berücksichtigung der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse und der sonstigen Benützung des zu

befahrenden Gewässers betriebs- und verkehrssicher ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1, 3 und

4 unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit dem Stand der Technik entsprechend

erfüllt und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes

entspricht.

Überprüfung

§ 108. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.

(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaften, sonst hiefür geeignete

Einrichtungen oder Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) als Sachverständige

heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

(3) Durch Verordnung kann unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen

geschaffenen Richtlinien für den Transport gefährlicher Güter festgelegt werden, daß bestimmte Arten

von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter ein Klassenzertifikat einer gemäß Abs. 2

anerkannten Klassifikationsgesellschaft besitzen müssen.

(4) Andere als die gemäß Abs. 3 bestimmten Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter sowie

Fahrgastschiffe, Fahrzeuge für die Güterbeförderung und schwimmende Geräte müssen nach den

Vorschriften einer gemäß Abs. 2 anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach dem 1. Jänner

1990 gelegt wurde.

(6) Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in Abs. 2 bis 4 bezeichneten Einrichtungen

bzw. Personen sind vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.

Zweck und Art der Überprüfung

§ 109. (1) Die Überprüfung dient

1. der Feststellung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges, seiner Eignung für besondere Verwendungszwecke

sowie gegebenenfalls zur Wahrung der Erfordernisse des § 107 notwendiger

Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und des Betriebes;

2. der Feststellung der Fortdauer der gemäß Z 1 ermittelten Umstände an zugelassenen Fahrzeugen;

3. der Feststellung der vorschriftsmäßigen Anbringung der für die Kennzeichnung des Fahrzeuges

und die schiffahrtspolizeiliche Überwachung vorgeschriebenen Einrichtungen, insbesondere der

Tiefgangsanzeiger, Tragfähigkeitsangaben und amtlichen Kennzeichen.

(2) Eine Überprüfung ist durchzuführen

1. vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges (Erstüberprüfung);

2. in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Nachüberprüfung);

3. nach Vollendung von Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, welche Änderungen der

Festigkeit oder Änderungen wesentlicher technischer Merkmale zur Folge haben, ferner bei

Änderungen des Verwendungszweckes oder Änderung der Einschränkung der Zulassung auf

bestimmte Gewässer oder Gewässerteile (Sonderüberprüfung);

4. über Anordnung der Behörde, wenn der Verdacht besteht, daß ein Fahrzeug nicht mehr

fahrtauglich ist (Überprüfung von Amts wegen).

(3) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 108 Abs. 1 und 2 sowie 109 Abs. 2 Z 1 wird die

Erstüberprüfung eines Fahrzeuges mit einer Länge bis zu 24 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, durch

eine CE-Kennzeichnung gemäß den auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, erlassenen

Vorschriften über das Inverkehrbringen und die grundlegenden Sicherheitsanforderungen von

Sportbooten sowie bis längstens 16. Juni 1998 durch einen nach den bisherigen Rechtsvorschriften

ausgestellten Typenschein ersetzt.

(4) Werden bei einer Überprüfung an einem Fahrzeug Mängel festgestellt, so kann die Behörde

geeignet erscheinende Verwendungsbeschränkungen, Auflagen, Betriebsbedingungen oder sonstige

Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer bestimmten Frist vorschreiben und

im Fall wesentlicher Mängel die weitere Verwendung des Fahrzeuges zur Schiffahrt bis zu dem

Zeitpunkt untersagen, zu dem die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.

(5) Ist eine Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit nicht möglich, so hat die Behörde die Zulassung

zu widerrufen oder für nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge die Verwendung des Fahrzeuges auf Dauer

zu verbieten.

(6) Eine Überprüfung kann unterbleiben, wenn eine neuerliche Zulassung des Fahrzeuges innerhalb

des Zeitabstandes für die Nachüberprüfung (Abs. 2 Z 2) beantragt wird.

(7) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 107, insbesondere auf

Verwendungszweck, Größe und Fahrgastanzahl bzw. Tragfähigkeit der Fahrzeuge sowie auf die

Besonderheit der Gewässer Bestimmungen hinsichtlich der Art und Durchführung der Überprüfung der

Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen zu erlassen, insbesondere über deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung,

die Stellung der Fahrzeuge zur Überprüfung sowie über die Zeitabstände für Nachüberprüfungen gemäß

Abs. 2 Z 2. In dieser Verordnung kann vorgesehen werden, daß die Überprüfung eines Fahrzeuges über

Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde durchgeführt werden kann, in deren örtlichem

Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.

(8) Durch Verordnung kann im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt die Verwendung bestimmter

Schiffbauteile oder Ausrüstungsteile an eine behördliche Bewilligung gebunden werden. Dabei sind im

Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis Erleichterungen für den Fall vorzusehen,

daß eine vergleichbare Bewilligung einer zuständigen ausländischen Stelle vorliegt.

(9) Durch Verordnung können auf Fahrzeuge bezugnehmende ÖNORMEN (Normengesetz 1971)

und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992) ganz oder teilweise für

verbindlich erklärt werden.

(10) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann von einzelnen Bestimmungen der auf

Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die

Erfordernisse des § 107 gewährleistet sind.

Maßnahmen bei Fahruntauglichkeit

§ 110. Die Organe gemäß § 113 Abs. 5 haben den Einsatz eines Fahrzeuges, das nicht fahrtauglich

ist, zu untersagen und unverzüglich die Behörde zu verständigen, die eine Überprüfung des Fahrzeuges

gemäß § 109 Abs. 2 Z 4 zu veranlassen hat; bei einem in § 101 Abs. 1 Z 9 oder 10 genannten Fahrzeug

ist die jeweils für die Dienstaufsicht zuständige Behörde zu verständigen, die die Behebung der Mängel

zu veranlassen hat.

4. Hauptstück

Besatzung

Besatzung

§ 111. (1) Gleichzeitig mit der Zulassung eines für die gewerbsmäßige Schiffahrt oder den

Werkverkehr bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist eine Mindestbesatzung nach Zahl und

Befähigung festzulegen. In der Zulassung kann die Verpflichtung auferlegt werden, als

Besatzungsmitglieder für die Führung des Fahrzeuges sowie für die Leitung des Maschinenbetriebes

österreichische Staatsbürger zu verwenden, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Republik

Österreich liegt.

(2) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 1, weiters der Art, Größe,

Antriebsleistung, des Verwendungszweckes und des Fahrtbereiches von Fahrzeugen und Schwimmkörpern

sowie der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes Vorschriften über deren Mindestbesatzung zu

erlassen; diese Vorschriften gelten auch für Fahrzeuge, die gemäß § 101 Abs. 1 Z 1 von der

Zulassungspflicht ausgenommen sind.

5. Hauptstück

Verzeichnis

Verzeichnis

§ 112. (1) Die Behörde hat ein Verzeichnis über die zugelassenen Fahrzeuge zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach den Namen der Verfügungsberechtigten

alphabetisch geordneten Sammlung der Zulassungsurkunden für Fahrzeuge und einer nach der

Reihenfolge der Kennzeichen geordneten Aufstellung.

(3) Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Person des

Verfügungsberechtigten, das Kennzeichen und die technischen Daten eines Fahrzeuges Auskunft zu

geben.

6. Hauptstück

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 113. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind

1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf

Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge;

2.der Landeshauptmann, in dessen Bereich der jeweilige Hauptwohnsitz oder Sitz des

Verfügungsberechtigten oder eines der Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges liegt, für die

nicht in Z 1 genannten Fahrzeuge; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann

zuständig, in dessen Bereich der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten liegt;

3. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind

1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2;

2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, soweit er in erster Instanz zuständig ist,

im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des

Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der

Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, nach Maßgabe der örtlichen

Zuständigkeit den Landeshauptmann von Niederösterreich, den Landeshauptmann von Oberösterreich

oder den Landeshauptmann von Wien ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers

für Wissenschaft und Verkehr tritt.

(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft

und Verkehr zuständig.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses

Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.

7. Hauptstück

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 114. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen

Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der

Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe

von 1000 S bis zu 50000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

1. ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung durch die Behörde einsetzt (§ 100);

2. ein Fahrzeug in einem nicht fahrtauglichen Zustand einsetzt (§§ 101 Abs. 7 und 107);

3. ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung unter Führung eines Probekennzeichens zu

anderen Zwecken als zur Erprobung oder Überstellung einsetzt (§ 101 Abs. 6);

4. Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht

einhält (§ 102 Abs. 4);

5. ein zugelassenes Fahrzeug zu einem nicht der Zulassung entsprechenden Zweck einsetzt (§ 102

Abs. 4);

6. ein zugelassenes Fahrzeug auf einem nicht der Zulassung entsprechenden Gewässer oder

Gewässerteil oder nicht unter der Zulassung entsprechenden nautischen Verhältnissen einsetzt

(§ 102 Abs. 4);

7.ein zugelassenes Fahrzeug einsetzt, ohne die Zulassungsurkunde im Original an Bord

mitzuführen (§ 103 Abs. 5);

8. an einem zugelassenen Fahrzeug das zugewiesene amtliche Kennzeichen nicht führt (§ 104);

9. als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges der Pflicht zur Meldung von

Änderungen nicht nachkommt (§ 105);

10. als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges im Falle des Erlöschens oder des

Widerrufs der Zulassung die Zulassungsurkunde nicht binnen zwei Wochen der Behörde

zurückstellt (§ 106 Abs. 3);

11. ein Fahrzeug einsetzt, dessen Verwendung die Behörde auf Dauer verboten hat (§ 109 Abs. 5);

12. die von der Behörde vorgeschriebene Besatzung nach Zahl oder Befähigung nicht einhält

(§ 111).

(3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 43.

Übergangsbestimmung

§ 115. Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Zulassungsurkunden, einschließlich

darin eingetragener Zulassungen für den Transport gefährlicher Güter, Zulassungsurkunden für

Sportfahrzeuge sowie Internationalen Zulassungszertifikate für Sportfahrzeuge gelten als Zulassungen im

Sinne dieses Teiles.

7. Teil

Schiffsführung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 116. (1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die Führung und Bedienung

von Fahrzeugen auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern sowie für die Führung und Bedienung

österreichischer Fahrzeuge auf ausländischen Binnengewässern auf Grund zwischenstaatlicher

Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für die Führung und Bedienung

von Fahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

Berechtigung zur Schiffsführung

§ 117. Zur selbständigen Führung eines Fahrzeuges und zur Ausübung von Tätigkeiten nach § 119

Abs. 4 sind Befähigungsausweise erforderlich.

Ausnahme

§ 118. (1) Einen Befähigungsausweis gemäß § 117 benötigen unter den in den Abs. 2 bis 6

genannten Voraussetzungen nicht

1.ausländische Führer von ausländischen Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die

Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;

2. ausländische Führer von Sportfahrzeugen;

3. Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbständige

Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer,

ausgenommen Wasserstraßen, befahren;

4. Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuermänner,

sowie Führer von Beibooten von Fahrzeugen;

5. die Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;

6. Führer von Ruderfahrzeugen;

7. Führer von Flößen;

8. Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Abs. 6;

9. Führer von Segelfahrzeugen;

10. Personen, die Tätigkeiten gemäß § 119 Abs. 4 ausüben und einen entsprechenden ausländischen

Befähigungsausweis besitzen.

(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen

Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen

vereinbart ist.

(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen

Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission

ausgestelltes Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen besitzen.

(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 und 7 gelten nicht für die Führer von Motorfahrzeugen oder

Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen.

(5) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 6 gilt nicht für die Führer von Rafts und nicht für die Führer von

sonstigen Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen.

(6) Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur

selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen

Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbständige Führung

anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden ist abweichend von § 123 Abs. 2 die Länge des Schub- bzw.

Schleppfahrzeuges maßgebend.

2. Hauptstück

Befähigungsausweise

Allgemeine Bestimmungen

§ 119. (1) Die Befähigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen ist durch Ablegung einer

Prüfung nachzuweisen. Auf Grund der bestandenen Prüfung ist ein entsprechender Befähigungsausweis

gemäß § 123 auszustellen.

(2) Der Befähigungsausweis ist bei der Führung eines Fahrzeuges im Original mitzuführen.

(3) Die Bezeichnung ,,Kapitän“ dürfen nur Inhaber von Befähigungsausweisen gemäß § 123 Abs. 1

Z 1 und 2 führen.

(4) Durch Verordnung können für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des

Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, insbesondere für die Verwendung

von Radar als Navigationsmittel, für die Führung von Fahrgastschiffen, für die Bedienung und Wartung

von Schiffsmaschinen sowie für den Transport gefährlicher Güter entsprechende Befähigungsausweise

vorgeschrieben werden. Sofern die Erlangung solcher Befähigungsausweise nicht in anderen

Vorschriften geregelt ist, sind in dieser Verordnung insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung

sowie Art, Form, Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung der genannten Befähigungsnachweise

sowie im Fall von Befähigungsausweisen für den Transport gefährlicher Güter die dafür erforderliche

Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu regeln.

Befähigungsausweise des Bundesheeres

§ 120. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat Inhabern eines Befähigungsausweises

zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag einen Befähigungsausweis

gemäß § 123 Abs. 1 Z 5 oder 6 auszustellen, wenn der Befähigungsausweis unter Voraussetzungen

erlangt wurde, die zumindest den in diesem Teil hiefür normierten Anforderungen entsprechen.

Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise

§ 121. (1) Von einem EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise

entsprechend der Richtlinie des Rates 91/672/EWG vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige

Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr

(CELEX-Nr. 391L0672, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S 29 ff.) in der Fassung des

EWR-Vertrages sowie von einem EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise

entsprechend der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der

Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und

-personenverkehr in der Gemeinschaft (CELEX-Nr. 396L0050, ABl. Nr. L 235 vom 17. September 1996,

S 31 ff.) sind, sofern der Inhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat, hinsichtlich ihres

Berechtigungsumfanges einem Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 2, sofern der Inhaber darüber

hinaus eine Fahrpraxis von jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf einem österreichischen

Wasserstraßenabschnitt absolviert hat, einem Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 für diesen

Abschnitt gleichzuhalten. Die Anerkennung eines Befähigungsausweises auf Grund der Absolvierung der

erforderlichen Fahrpraxis erfolgt auf Antrag mittels einer Bescheinigung des Bundesministers für

Wissenschaft und Verkehr.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit

im Einzelfall österreichischen Inhabern eines ausländischen, auf die Berechtigung zur selbständigen

Führung von Fahrzeugen lautenden Ausweises einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1

auszustellen, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbes seinen Wohnsitz in dem Staat gehabt hat,

der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der ausländische Befähigungsausweis

unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen der §§ 124 bis 130 entsprechen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auf ausländische Inhaber ausländischer Befähigungsausweise

anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, daß der Befähigungsausweis für die Führung österreichischer

Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt benötigt wird; der Befähigungsausweis ist auf diesen

Berechtigungsumfang einzuschränken.

Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen

§ 122. (1) Inhabern inländischer Befähigungsausweise ist über Antrag von der Behörde, die diesen

Ausweis ausgestellt oder anerkannt hat, ein Internationales Zertifikat für die selbständige Führung von

Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die im § 1

genannten Gewässer.

(2) Ist nach den Bestimmungen dieses Teiles für die selbständige Führung eines Sportfahrzeuges ein

Befähigungsausweis nicht erforderlich, ist österreichischen Staatsbürgern über Antrag vom Landeshauptmann

ein Internationales Zertifikat auszustellen.

(3) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Abs. 1 und

2 festzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die

Ausstellung internationaler Befähigungsausweise zu berücksichtigen.

Arten der Befähigungsausweise

§ 123. (1) Folgende Arten von Befähigungsausweisen können ausgestellt werden

1. Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschiffahrt B: Berechtigung zur selbständigen

Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;

2. Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen

jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;

3. Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf

Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;

4. Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von

Kleinfahrzeugen auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;

5. Schiffsführerpatent – 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit

einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;

6. Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von

Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;

7. Schiffsführerpatent – Raft: Berechtigung zur selbständigen Führung von Rafts auf Binnengewässern,

ausgenommen Wasserstraßen.

(2) Für die Führung von Verbänden ist ein Befähigungsausweis erforderlich, dessen Berechtigungsumfang

hinsichtlich der Fahrzeuglänge der Länge des Verbandes entspricht.

(3) Für die Führung von Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen, ausgenommen

Rafts, und von Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, ist

entsprechend dem Gewässer ein Befähigungsausweis gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 erforderlich.

(4) Form und Inhalt der Befähigungsausweise sind durch Verordnung festzulegen.

Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen

§ 124. (1) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen kann über Antrag des Bewerbers

eingeschränkt werden, und zwar

1. von Befähigungsausweisen gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 und 2

a) auf bestimmte Fahrzeugarten,

b) auf eine bestimmte Antriebsleistung,

c) auf eine bestimmte Tragfähigkeit,

d) auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 20 m bei Befähigungsausweisen gemäß § 123 Abs. 1

Z 1 bzw. auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 30 m bei Befähigungsausweisen gemäß

§ 123 Abs. 1 Z 2,

e) auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile;

2. von Befähigungsausweisen gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 bis 6

a) auf bestimmte Fahrzeugarten,

b) auf eine bestimmte Antriebsleistung,

c) auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile;

3. von Befähigungsausweisen gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile.

(2) Bewerbern, deren körperliche Eignung eingeschränkt ist, kann der Befähigungsausweis nur unter

Auflagen, Bedingungen oder Befristungen und nur dann erteilt werden, wenn dadurch die mit dem

Mangel der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können; Auflagen und Bedingungen

sind im Befähigungsausweis zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb des Befähigungsausweises eine

Beeinträchtigung der körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen oder Bedingungen verfügt

werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen werden

können.

(3) Die Gültigkeit von Befähigungsausweisen gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit dem Tag zu

befristen, der drei Monate nach dem Tag liegt, an dem der Ausweisinhaber das 65. Lebensjahr vollendet,

sofern nicht gemäß Abs. 2 eine zeitlich vor diesem Datum gelegene Befristung ausgesprochen wird.

(4) Inhaber von Befähigungsausweisen gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 und 2 haben spätestens drei Monate

nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres und danach in Zeitabständen von einem Jahr ihre geistige und

körperliche Eignung durch ein ärztliches Gutachten (§ 126 Abs. 1) nachzuweisen. Bei erfolgtem

Nachweis ist von Amts wegen ein neues Patent, befristet auf höchstens ein Jahr, auszustellen.

(5) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Inhaber eines Befähigungsausweises zur Führung von

Fahrzeugen geistig oder körperlich nicht mehr voll geeignet ist, so kann die Vorlage eines ärztlichen

Gutachtens (§ 126 Abs. 1) verlangt werden.

3. Hauptstück

Verfahren

Zulassung zur Prüfung

§ 125. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art,

Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen (Abs. 2) durch Verordnung

festzulegen sind.

(2) Zur Kapitäns- oder Schiffsführerprüfung ist nur zuzulassen, wer

1. für ein Kapitänspatent das 21. Lebensjahr, für ein Schiffsführerpatent das 18. Lebensjahr

vollendet hat;

2. die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges besitzt;

3. die persönliche Verläßlichkeit besitzt;

4. für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 7 die erforderliche Fahrpraxis für die

Führung eines Fahrzeuges nachgewiesen hat;

5. für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 bis 4 die Ausbildung für die Leistung Erster

Hilfe (§ 68 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267) bzw. für

Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 5 bis 7 die Unterweisung in lebensrettenden

Sofortmaßnahmen nachgewiesen hat (§ 64 Abs. 2 KFG 1967).

Geistige und körperliche Eignung

§ 126. (1) Die geistige und körperliche Eignung (§ 125 Abs. 2 Z 2) hat bei Bewerbern um

Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 bis 4 der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der

Gruppe C (§ 65 Abs. 1 KFG 1967) zu entsprechen; sie ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen,

das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.

(2) Bei Bewerbern um Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 5 bis 7 gilt der Nachweis der

geistigen und körperlichen Eignung als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem

EWR-Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder

Luftfahrzeugen besitzen.

Verläßlichkeit

§ 127. (1) Als nicht verläßlich (§ 125 Abs. 2 Z 3) ist ein Bewerber insbesondere dann anzusehen,

wenn er wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe

verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem

Strafregister unterliegt.

(2) Der Nachweis der Verläßlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung

zu führen, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.

(3) Bei Bewerbern um Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 5 bis 7 gilt der Nachweis der

Verläßlichkeit als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EWR-Staat ausgestelltes

Befähigungszeugnis zur selbständigen Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzen.

Fahrpraxis

§ 128. (1) Die für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis beträgt

1. 24 Monate für einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 sowie – vorbehaltlich einer

Einschränkung gemäß § 124 Abs. 1 Z 1 lit. e auf bestimmte Gewässerteile – jeweils acht Fahrten

zu Berg und zu Tal auf den Streckenabschnitten Wallsee–Persenbeug, Melk–Altenwörth und

Wien-Freudenau–österreichisch-slowakische Staatsgrenze;

2. zwölf Monate für einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 2;

3. zwei Monate für einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 3;

4. ein Monat für einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 4;

5. ein Monat für einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 7.

(2) Beantragt der Bewerber für einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 oder 2 eine

Einschränkung gemäß § 124 Abs. 1 Z 1 lit. a auf Fahrgastschiffe und lit. d, so reduziert sich die gemäß

Abs. 1 Z 1 bzw. 2 nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte; das Erfordernis von Streckenfahrten gemäß

Abs. 1 Z 1 bleibt unberührt.

(3) Die Fahrpraxis für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 und 3 ist auf Wasserstraßen zu

erbringen, die zumindest zum Teil auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen

Gemeinschaft liegen; das Erfordernis von Streckenfahrten gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt unberührt. Die

Fahrpraxis für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 ist auf Flüssen mit hoher

Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) zu erbringen.

(4) Die Fahrpraxis ist auf einem Fahrzeug zu erbringen, das in seiner Art dem Berechtigungsumfang

des beantragten Befähigungsausweises entspricht und folgende Mindestlänge aufweist

1. 20 m für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 und 2,

2. 15 m für gemäß Abs. 2 eingeschränkte Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 2,

3. 10 m für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie für gemäß Abs. 2

eingeschränkte Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1.

(5) Die Fahrpraxis ist als Besatzungsmitglied zu erbringen, das regelmäßig unter Aufsicht und

Anleitung des Schiffsführers als Rudergänger oder Steuermann am Führen eines Fahrzeuges

teilgenommen hat (Mitglied einer Decksmannschaft).

(6) Der Nachweis über die Fahrpraxis ist durch Vorlage eines Schifferdienstbuches zu führen; durch

Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen

Richtlinien über die Mindesterfordernisse für die Ausstellung von Befähigungsausweisen nähere

Bestimmungen, insbesondere über Art, Form, Inhalt und Ausstellung des Schifferdienstbuches, zu

erlassen.

(7) Die Behörde kann einem Bewerber um einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 6 vom

Erfordernis des § 125 Abs. 2 Z 1 Nachsicht erteilen, wenn der Bewerber eine ausreichende Fahrpraxis

nachweist.

Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

§ 129. (1) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine

inländische, zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe D (§ 65 KFG 1967)

oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Dienststelle des Österreichischen Roten Kreuzes, der

Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich, des Arbeiter-Samariterbundes Österreich, des Hospitaldienstes des

Souveränen Malteser-Ritterordens, von Rettungs- oder Krankenbeförderungsdiensten einer Gebietskörperschaft

oder einer Ärztekammer, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.

(2) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine

inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für

Kraftfahrzeuge (§§ 64 ff. KFG 1967) oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der im Abs. 1

genannten Organisationen zu führen.

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Bescheinigungen können durch die in § 28b der

Kraftfahrzeuggesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, genannten Nachweise ersetzt

werden.

Prüfung

§ 130. (1) Nach der Überprüfung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung sind dem Bewerber Ort

und Zeit der Prüfung in geeigneter Form mitzuteilen.

(2) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil; sie wird von einer

Prüfungskommission abgenommen.

(3) Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf folgende Fachgebietsgruppen

1. Allgemeine Fachgebiete

a) Vorschriften; Gewässerkunde,

b) Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeuges,

c) Bau und Stabilität des Fahrzeuges,

d) Schiffsmaschinen,

e) Laden und Löschen,

f) Verhalten unter besonderen Umständen;

2. Zusätzliche Gegenstände für die Führung von Fahrzeugen unter Radar;

3. Zusätzliche Gegenstände für die Führung von Fahrgastschiffen.

(4) Die in Abs. 3 genannten Fachgebiete sind durch Verordnung entsprechend den an die Inhalte der

einzelnen Fachgebiete zu stellenden Anforderungen in Prüfungsgegenstände aufzugliedern. Mit dieser

Verordnung hat unter Berücksichtigung der für die Führung der jeweiligen Fahrzeugkategorie

erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auch die Festlegung der Prüfungsgegenstände für die

einzelnen Befähigungsausweise zu erfolgen.

(5) Anträge auf Einschränkungen des Berechtigungsumfanges gemäß § 124 Abs. 1 sind spätestens

bis zum Beginn der theoretischen Prüfung zulässig.

(6) Die theoretische Prüfung gilt als ,,bestanden“, wenn sie von jedem Prüfungskommissär mit,,

bestanden“ beurteilt wird; die praktische Prüfung darf erst nach erfolgreicher Ablegung der

theoretischen abgenommen werden.

(7) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Bedienung und Führung von Fahrzeugen sowie die

Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis; sie ist für Befähigungsausweise gemäß § 123

Abs. 1 Z 1, 3 und 5 auf Wasserstraßen und in jedem Fall an Bord eines Fahrzeuges abzuhalten, das in

seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises

in einer Weise entspricht, welche die Beurteilung der praktischen Kenntnisse ermöglicht.

(8) Der Bewerber hat für die Beistellung des gemäß Abs. 7 erforderlichen Fahrzeuges, eines

Schiffsführers und einer geeigneten Schiffahrtsanlage zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu

tragen.

(9) Eine nicht bestandene theoretische Prüfung darf frühestens nach zwei Wochen wiederholt

werden, eine nicht bestandene praktische Prüfung frühestens nach zwei Wochen, längstens jedoch

innerhalb eines Jahres nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen Prüfung bei deren sonstiger

Ungültigkeit.

(10) Die Prüfungskommission hat das Ergebnis der theoretischen und praktischen Prüfung in einem

Prüfungsprotokoll festzuhalten und der Behörde mitzuteilen.

Ergänzungsprüfung und Nachprüfung

§ 131. (1) Ist der Bewerber bereits Inhaber eines gemäß § 124 Abs. 1 eingeschränkten

Befähigungsausweises, so kann eine der Erweiterung des Berechtigungsumfanges dieses Ausweises

dienende Prüfung auf die entsprechenden Fachgebiete der theoretischen Prüfung oder auf die praktische

Prüfung eingeschränkt werden.

(2) Begeht der Inhaber eines Befähigungsnachweises eine grobe Verletzung schiffahrtsrechtlicher

Vorschriften, die auf mangelnde fachliche Befähigung schließen läßt, kann die Behörde eine

Nachprüfung verfügen. Die Nachprüfung erstreckt sich auf jene Fachgebiete bzw. Prüfungsteile, die von

der Behörde unter Bedachtnahme auf die aufgetretenen Mängel festgesetzt werden.

Prüfungskommission

§ 132. (1) Die Prüfungskommission für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht

aus einem rechtskundigen Prüfer, einem technischen Prüfer und einem nautischen Prüfer, welcher auch

die praktische Prüfung abnimmt.

(2) Die Prüfungskommission für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 4 bis 7 besteht aus

einem rechtskundigen Prüfer und einem technischen Prüfer, von denen einer auch die praktische Prüfung

abnimmt.

(3) Die Zuordnung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Fachprüfern ist entsprechend deren

Qualifikation durch Verordnung festzulegen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und die Landeshauptmänner haben aus den in

ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Schiffahrtswesens befaßten aktiven Bediensteten des

rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen Dienstes Prüfungskommissäre als rechtskundige

und technische Prüfer zu bestellen; reicht die Anzahl der technischen Prüfer des höheren technischen

Dienstes nicht aus, so dürfen als technische Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch

Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt werden.

(6) Als technische Prüfer gemäß Abs. 1 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen

Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 besitzen.

(7) Als nautische Prüfer gemäß Abs. 1 sind Kapitäne mit einem Befähigungsausweis gemäß § 123

Abs. 1 Z 1 sowie mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten

Berechtigungsumfang zu bestellen.

(8) Als technische Prüfer und als Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Abs. 2 sind für

Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 4 bis 6 Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen

Befähigungsausweis besitzen, der der abzuhaltenden Prüfung entspricht.

(9) Als technische Prüfer und als Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Abs. 2 sind für

Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 Bedienstete zu bestellen, die einen Befähigungsausweis

gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 oder zumindest einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 6 besitzen.

Sind keine Prüfer mit einem Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 bestellt, kann als Berater der

Prüfungskommission für die praktische Prüfung bei Bedarf ein Sachkundiger herangezogen werden, der

jedenfalls einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 besitzen und über entsprechende Erfahrung

verfügen muß.

(10) Die Bestellung zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen.

(11) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und die Landeshauptmänner haben

Verzeichnisse über die von ihnen bestellten Prüfungskommissäre zu führen.

Prüfungstaxen

§ 133. (1) Der Bewerber hat entsprechend dem angestrebten Befähigungsausweis eine Prüfungstaxe

an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der für die Prüfung zuständigen Behörde

zu tragen hat; davon gebühren 75 vH den Prüfungskommissären zu gleichen Teilen als Prüferentschädigung.

(2) Die Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe ist entsprechend dem Berechtigungsumfang des

angestrebten Befähigungsausweises und dem damit verbundenen Prüfungsaufwand durch Verordnung

festzusetzen.

Entziehung des Befähigungsausweises

§ 134. (1) Der Befähigungsausweis ist zu entziehen, wenn der Inhaber

1. eines der im § 125 Abs. 2 angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;

2. den Nachweis gemäß § 124 Abs. 4 nicht erbringt;

3. den Nachweis gemäß § 124 Abs. 5 nicht erbringt;

4. wiederholt grobe Verletzungen der schiffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;

5. sich einer gemäß § 131 Abs. 2 von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die

Nachprüfung nicht bestanden hat.

(2) Der Inhaber eines Befähigungsausweises ist im Falle der Entziehung des Befähigungsausweises

verpflichtet, diesen der Behörde binnen zwei Wochen zurückzustellen.

(3) Inhabern ausländischer Befähigungsausweise ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4 das

Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; die Aberkennung ist

im Befähigungsausweis einzutragen, sofern dies ohne Zerstörung oder Beschädigung des Ausweises

möglich ist.

Vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises

§ 135. (1) Die Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, einer Person, die sich offenbar in einem

durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder

Ermüdung beeinträchtigten Zustand befindet, den Befähigungsausweis vorläufig abzunehmen, wenn sie

ein Fahrzeug führt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Bei der vorläufigen

Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung

über die zur Wiedererlangung des Befähigungsausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.

(2) Ein vorläufig abgenommener Befähigungsausweis ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, die

für die Entziehung des Befähigungsausweises (§ 134 Abs. 1) bzw. die Aberkennung des Rechtes zur

Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern (§ 134 Abs. 3) zuständig ist; wurde der

Befähigungsausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes

vorläufig abgenommen, ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über

seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tag der vorläufigen

Abnahme, wieder erlangt hat.

(3) Die in Abs. 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Befähigungsausweis dem

Besitzer auf Antrag wieder auszufolgen, sofern nicht das Entziehungs- bzw. das Aberkennungsverfahren

eingeleitet wird.

(4) Vor Wiederausfolgung eines vorläufig abgenommenen Befähigungsausweises ist das selbständige

Führen von Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, nicht zulässig.

Verzeichnis

§ 136. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und die Landeshauptmänner haben

Verzeichnisse über die von ihnen ausgestellten Befähigungsausweise zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach der Art der Befähigungsausweise

getrennten und jeweils nach den Namen der Inhaber alphabetisch geordneten Aufstellung.

4. Hauptstück

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 137. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind

1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1

Z 1 bis 3 sowie gemäß § 119 Abs. 4;

2. der Landeshauptmann von Niederösterreich, der Landeshauptmann von Oberösterreich oder der

Landeshauptmann von Wien nach freier Wahl für den Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1

Z 5;

3. ein Landeshauptmann nach freier Wahl für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 4 und 6;

4. der Landeshauptmann von Oberösterreich, der Landeshauptmann von Salzburg, der Landeshauptmann

von Tirol oder der Landeshauptmann von Steiermark nach freier Wahl für den

Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 7;

5. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind

1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4;

2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft

und Verkehr zuständig.

(4) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses

Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.

5. Hauptstück

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 138. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen

Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der

Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe

von 1000 S bis zu 50000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

1. ein Fahrzeug ohne entsprechenden Befähigungsausweis führt oder eine Tätigkeit nach § 119

Abs. 4 ohne entsprechenden Befähigungsausweis ausübt (§§ 117 und 123, 135);

2. den Befähigungsausweis beim Führen eines Fahrzeuges nicht im Original mitführt (§ 119

Abs. 2);

3. die Bezeichnung ,,Kapitän“ führt, ohne einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 oder

2 zu besitzen (§ 119 Abs. 3);

4. als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde vorgeschriebenen Einschränkungen

nicht einhält (§ 124 Abs. 1);

5. als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde anläßlich der Erteilung des

Befähigungsausweises oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund

einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht

einhält (§ 124 Abs. 2).

(3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 43.

Übergangsbestimmungen

§ 139. (1) Die auf Grund der Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf

Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 90/1971 ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schiffahrtsgesetzes 1990,

BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 ausgestellten Befähigungsausweise

gelten weiter; über Antrag des Inhabers können ersetzt werden

1.das Kapitänspatent A (§ 128 Abs. 1 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen

Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 1,

2.das Kapitänspatent B (§ 128 Abs. 1 Z 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen

Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 2,

3. das Schiffsführerpatent A (§ 128 Abs. 1 Z 3 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen

Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 3,

4. das Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen

Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 4,

5. das auf die Führung von Rafts eingeschränkte Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 in

Verbindung mit Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen Befähigungsausweis gemäß

§ 123 Abs. 1 Z 7,

6. das Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen

Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 6.

(2) Die Bestimmungen der §§ 131 und 134 Abs. 1 gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise,

die gemäß Abs. 1 weitergelten.

(3) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Befähigungsausweise bis zum

31. Dezember 1997 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage

ausgestellt werden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes gestellt wurde; für das Zulassungsverfahren und die Prüfungsabnahme gelten diesfalls

die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen.

8. Teil

Schiffsführerschulen

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 140. Dieser Teil gilt für die gewerbsmäßige (§ 75 Abs. 2) Schulung von Schiffsführern für Motor-

oder Segelfahrzeuge.

Bewilligungspflicht

§ 141. Die gewerbsmäßige Schulung von Schiffsführern bedarf einer Bewilligung.

2. Hauptstück

Verfahren

Voraussetzungen

§ 142. (1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden

1. einer natürlichen Person, wenn sie

a) EWR-Staatsangehöriger ist,

b) die persönliche Verläßlichkeit (§ 79) besitzt,

c) das 24. Lebensjahr vollendet hat;

2. einer Personengesellschaft unter den in § 78 Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen;

3. einer juristischen Person unter den in § 78 Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzungen.

(2) Der Standort der Schiffsführerschule hat sich im Inland zu befinden. Als Standort gilt der Ort der

theoretischen Ausbildung (Schulungsräume); die Begründung mehrerer Standorte im Inland ist zulässig.

Ein Fahrzeug begründet keinen Standort.

(3) Die Schiffsführerschule hat eine Bezeichnung zu führen, die den Namen des Inhabers zu

enthalten hat.

(4) Die Schulung hat durch Lehrpersonen zu erfolgen, die über einen Befähigungsausweis verfügen,

der in seinem Berechtigungsumfang zumindest der vorgesehenen Ausbildung entspricht.

(5) Der Bewerber hat für die praktische Ausbildung über ein für Schulungszwecke zugelassenes

Fahrzeug, welches in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des angestrebten

Befähigungsausweises entspricht, und über eine für Schulungszwecke gewidmete Schiffahrtsanlage zu

verfügen.

Antrag

§ 143. Bei Antragstellung sind die Nachweise über die Erfüllung der in § 142 Abs. 1, 4 und 5

angeführten Voraussetzungen vorzulegen sowie die Bezeichnung, die Standorte der Schiffsführerschule

sowie die Lehrpersonen bekanntzugeben.

Verfahren

§ 144. (1) Auf Grund des Antrages hat die Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß § 142

vorliegen. Über das Ergebnis ihrer Feststellungen hat die Behörde einen Bescheid zu erlassen, sofern

nicht die Bestimmung des Abs. 2 anzuwenden ist.

(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 142 vor, hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen,

aus der der Antragsteller, die genaue Bezeichnung des Gewerbes (Schiffsführerschule), die Bezeichnung

der Schiffsführerschule und deren Standorte ersichtlich sind; in diesem Falle gilt die Bescheinigung als

Bescheid.

Erlöschen und Widerruf der Bewilligung

§ 145. (1) Die Bewilligung erlischt

1. durch Zurücklegung der Bewilligung;

2. mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers.

(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen,

1. wenn eine der im § 142 angeführten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist;

2. wenn die Schulung länger als zwei Jahre nicht ausgeübt wird.

3. Hauptstück

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 146. (1 ) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind

1. der Landeshauptmann;

2. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind

1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 1;

2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

4. Hauptstück

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 147. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den

Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine

Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 S bis zu 50000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

1. die Schulung von Schiffsführern ohne Bewilligung durchführt (§ 141);

2. als Bewilligungsinhaber

a) die Schulung außerhalb eines Standortes durchführt (§ 142 Abs. 2);

b) eine andere als in der Bewilligung genannte Bezeichnung der Schiffsführerschule verwendet

(§ 142 Abs. 3);

c) die Schulung ohne entsprechendes Lehrpersonal durchführt (§ 142 Abs. 4);

d) die praktische Ausbildung nicht auf einem hiefür bewilligten Fahrzeug oder nicht von einer

hiefür gewidmeten Schiffahrtsanlage aus durchführt (§ 142 Abs. 5).

Übergangsbestimmung

§ 148. Nach den Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe

gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990,

BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 erteilte Bewilligungen

gelten als Bewilligungen im Sinne dieses Teiles.

9. Teil

Schlußbestimmungen

Inkrafttreten

§ 149. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 9 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag in Kraft.

(3) Abweichend von Abs. 1 treten der 6. und der 7. Teil mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 150. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989,

in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

Weitergeltung bestehender Rechtsvorschriften

§ 151. Dieses Bundesgesetz bildet die Rechtsgrundlage der auf Grund des Schiffahrtsgesetzes 1990

erlassenen Verordnungen.

Anwendung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften

§ 152. Die in diesem Bundesgesetz zitierten bundesgesetzlichen Vorschriften sind in ihrer jeweils

geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 153. (1) Mit der Vollziehung des 1., 5., 7. und 8. Teiles dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur

Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Inneres, betraut.

(2) Mit der Vollziehung des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen,

ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen

sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, und zwar, soweit Angelegenheiten der Wasserreinhaltung

berührt werden, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für

Umwelt, Jugend und Familie, soweit Angelegenheiten des Schutzes von Personen vor Lärmbelästigungen

und des Schutzes der Luft vor Verunreinigungen berührt werden, im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, soweit Zollorgane bzw. die Zollverwaltung mit der

Vollziehung befaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, bezüglich der §§ 28

Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, soweit Verordnungen

gemäß den §§ 15 Abs. 2 und 36 zu erlassen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen

sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der §§ 28 Abs. 3 und 4

sowie 30 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut. Die gemäß § 38 Abs. 7

vorgesehene Verordnung ist im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde der ermächtigten Organe

zu erlassen.

(3) Mit der Vollziehung des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen,

ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen

sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung für

vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (§§ 61 bis 65) im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen

heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung

für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (§§ 61 bis 65) im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.

(4) Mit der Vollziehung des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen,

ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen

sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen

betraut.

(5) Mit der Vollziehung des 6. Teiles dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft

und Verkehr, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der

Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, soweit

Angelegenheiten der Bedienung und Wartung von Schiffsmaschinen berührt werden, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, betraut.

BGBlPdf 62. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird

Auf Grund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundeskanzleramt

Mag. Barbara Prammer die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes

gehörender Angelegenheiten

(1) Koordination in Angelegenheiten der Frauenpolitik.

Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission und der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen.

Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe

für Gleichbehandlungsfragen (BGBl. Nr. 100/1993).

(2) Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit

dieser nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt.

Koordination der Konsumentenpolitik.

Dazu gehören insbesondere auch

Beschwerden in Konsumentenangelegenheiten.

Angelegenheiten des Konsumentenpolitischen Beirates.

Angelegenheiten des Schutzes vor gefährlichen Produkten, soweit es sich nicht um gewerbe- oder

wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten handelt.

(3) Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle.

Dazu gehören insbesondere auch

Angelegenheiten des Verkehrs mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen, kosmetischen

Mitteln und Gebrauchsgegenständen.

Nahrungsmittelhygiene.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Nahrungsmittelkontrolle.

(4) Angelegenheiten des Veterinärwesens mit Ausnahme der Angelegenheiten, die vom Bundesamt

für Agrarbiologie zu besorgen sind.

Dazu gehören insbesondere auch

Angelegenheiten des Verkehrs mit tierärztlichen Mitteln, Desinfektionsmitteln und Tierimpfstoffen;

Preisregelungen auf diesem Gebiet.

Angelegenheiten der Futtermittelhygiene und -kontrolle.

Angelegenheiten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

Angelegenheiten der Tierkörperbeseitigung.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Veterinärverwaltung.

Angelegenheiten der Tierärzte und der sonstigen Veterinärpersonen einschließlich der Angelegenheiten

ihrer beruflichen Vertretung.

Aus-, Fort- und Weiterbildung der Tierärzte nach ihrer Graduierung und der sonstigen Veterinärpersonen.

(5) Angelegenheiten des Giftverkehrs.

(6) Allgemeine Angelegenheiten des Schutzes vor ionisierenden Strahlen.

(7) Allgemeine Angelegenheiten der Gentechnologie.

(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.

(9) Die Abs. 1 bis 7 gelten ferner nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch

Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.

BGBlPdf 62. Kundmachung: Widerruf von drei Vereinbarungen zwischen dem Verkehrsminister bzw. der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird kundgemacht

Die Vereinbarungen zwischen dem Verkehrsminister bzw. der für das ADR zuständigen Behörde

des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik

Österreich

1. gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Gasen der Klasse 2 (BGBl.

Nr. 312/1991),

2. nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Druckgaspackungen für Sahne

und Sahneprodukte mit Distickstoffoxid (N2O) als Treibmittel [Kl. 2, Ziff. 10a)] (BGBl.

Nr. 282/1994),

3. nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Dekafluorbutan als Stoff der

Ziffer 3a) der Klasse 2 (BGBl. Nr. 579/1994),

sind auf Grund der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum

Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

(ADR) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997 obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen

worden.

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