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62_1996 AT

62. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Island über Soziale Sicherheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 62. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Island über Soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

Die Republik Island

IN DEM WUNSCHE, unter Bedachtnahme auf Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf

dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zwischen den beiden Staaten über die Verordnungen (EWG)

Nr. 1408/71 und 574/72 hinausgehend Personen zu schützen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder

beider Staaten geschützt sind oder waren,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN folgendes Abkommen zu schließen

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Verordnung“

die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit

auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der

Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden

Fassung;

2. „Durchführungsverordnung“

die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG)

Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und

Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,

in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung

und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung

erfaßt sind.

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt

sind.

(2) Dieses Abkommen gilt ferner für folgende Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich

der Verordnung erfaßt sind

a) Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

b) Personen, die Familienangehörige oder Hinterbliebene der in Buchstabe a genannten Personen

sind.

Artikel 4

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen,

für den die Verordnung gilt, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.

(2) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung

von Personen, die bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in einem

anderen Staat als einem Staat, für den die Verordnung gilt, oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung

beschäftigt sind.

Artikel 5

(1) Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden im Verhältnis zwischen den beiden

Vertragsstaaten die Verordnung, die Durchführungsverordnung und die zu ihrer Durchführung getroffenen

Vereinbarungen entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 3 der Verordnung gilt in bezug auf die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen nur für

die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser

Personen.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Leistungen nach Titel III Kapitel 6 und 8 der Verordnung.

In bezug auf das Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften findet Artikel 72 der

Verordnung keine Anwendung.

ABSCHNITT II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 6

In jenen Fällen, in denen die Vertragsstaaten anstelle der nach den Artikeln 93 bis 96 der Durchführungsverordnung

vorgesehenen Kostenerstattung eine Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages

oder einen Vezicht auf eine Erstattung vereinbaren, können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten

folgendes vereinbaren

a) die Bezeichnung des Trägers des Wohnortes als zuständiger Träger;

b) Maßnahmen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Belastung, die sich für einen Träger oder

für eine Verbindungsstelle aus der Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder aus

dem Verzicht auf eine Erstattung ergeben würde.

Artikel 7

Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen findet Artikel 67 der Verordnung entsprechend

Anwendung.

Artikel 8

Für die im Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Personen, die außerhalb des Gebietes eines Staates

wohnen, für den die Verordnung gilt, und für die im Artikel 3 Absatz 2 bezeichneten Personen, die im

Gebiet eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, findet in bezug auf

a) Kinderzuschüsse zu Alters- und Invaliditätsrenten,

b) Waisenrenten mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und

Berufskrankheiten

Titel III Kapitel 3 der Verordnung entsprechend Anwendung.

ABSCHNITT III

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 9

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und

Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und

sonstige Forderungen aus der Sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates

widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen

Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die

in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat

erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung

oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel)

versehen sein.

Artikel 10

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens

sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so

kann sie auf Verlangen eines Vertragsstaates zur verbindlichen Entscheidung einem Schiedsgericht unterbreitet

werden, dessen Zusammensetzung und Verfahren zwischen den beiden Vertragsstaaten vereinbart

wird.

ABSCHNITT IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach diesem Abkommen gelten die Artikel

94 und 95 der Verordnung sowie die Artikel 118 und 119 der Durchführungsverordnung mit Inkrafttreten

dieses Abkommens entsprechend.

Artikel 12

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in

Reykjavik auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in

dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, frühestens aber mit dem Inkrafttreten der Verordnung

im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter

Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.

(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche

weiter.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. November 1993, in zwei Urschriften, in deutscher und isländischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Josef HESOUN

Für die Republik Island

Gudmundur Arni STEFANSSON

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 9. November 1995 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12

Abs. 2 mit 1. Februar 1996 in Kraft.

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