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62_1995 AT

62. Verordnung: Existenzminimum-Verordnung 1995

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 62. Verordnung: Existenzminimum-Verordnung 1995 — ExminV 1995

Auf Grund der §§ 292g und 292f der Exekutionsordnung wird verordnet

§ 1. Die in den §§ 291a und 292 Abs. 4 EO angeführten Beträge werden in der sich aus Anlage 1 ergebenden Höhe festgesetzt.

§ 2. Die unpfändbaren Freibeträge bei beschränkt pfändbaren Forderungen ergeben sich aus den in Anlage 2 enthaltenen Tabellen.

§ 3. (1) Erhält der Verpflichtete Sonderzahlungen (§ 290b EO), die zusammen die Höhe der monatlichen Leistung übersteigen (allgemeiner Grundbetrag nach § 291a Abs. 1 EO), so gilt

1. bei monatlicher Zahlung

a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2 a m,

b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1 a m;

2. bei wöchentlicher Zahlung

a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2 a w,

b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1 a w;

3. bei täglicher Zahlung

a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2 a t,

b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1 a t.

(2) Erhält der Verpflichtete Sonderzahlungen (§ 290b EO), die zusammen die Höhe der monatlichen Leistung nicht übersteigen (erhöhter allgemeiner Grundbetrag nach § 291a Abs. 2 EO), so gilt

1. bei monatlicher Zahlung

a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2 b m,

b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1 b m;

2. bei wöchentlicher Zahlung

a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2 b w,

b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1 b w;

3. bei täglicher Zahlung

a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2 b t,

b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1 b t.

(3) Erhält der Verpflichtete keine Sonderzahlungen nach § 290b EO (erhöhter allgemeiner Grundbetrag nach § 291a Abs. 3 EO), so gilt

1. bei monatlicher Zahlung

a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2 cm,

b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1 cm;

2. bei wöchentlicher Zahlung

a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2 c w,

b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1 c w;

3. bei täglicher Zahlung

a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2 c t,

b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1 c t.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

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