62. Verordnung: Existenzminimum-Verordnung 1995
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 292g und 292f der Exekutionsordnung wird verordnet
§ 1. Die in den §§ 291a und 292 Abs. 4 EO angeführten Beträge werden in der sich aus Anlage 1 ergebenden Höhe festgesetzt.
§ 2. Die unpfändbaren Freibeträge bei beschränkt pfändbaren Forderungen ergeben sich aus den in Anlage 2 enthaltenen Tabellen.
§ 3. (1) Erhält der Verpflichtete Sonderzahlungen (§ 290b EO), die zusammen die Höhe der monatlichen Leistung übersteigen (allgemeiner Grundbetrag nach § 291a Abs. 1 EO), so gilt
1. bei monatlicher Zahlung
a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2 a m,
b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1 a m;
2. bei wöchentlicher Zahlung
a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2 a w,
b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1 a w;
3. bei täglicher Zahlung
a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2 a t,
b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1 a t.
(2) Erhält der Verpflichtete Sonderzahlungen (§ 290b EO), die zusammen die Höhe der monatlichen Leistung nicht übersteigen (erhöhter allgemeiner Grundbetrag nach § 291a Abs. 2 EO), so gilt
1. bei monatlicher Zahlung
a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2 b m,
b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1 b m;
2. bei wöchentlicher Zahlung
a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2 b w,
b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1 b w;
3. bei täglicher Zahlung
a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2 b t,
b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1 b t.
(3) Erhält der Verpflichtete keine Sonderzahlungen nach § 290b EO (erhöhter allgemeiner Grundbetrag nach § 291a Abs. 3 EO), so gilt
1. bei monatlicher Zahlung
a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2 cm,
b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1 cm;
2. bei wöchentlicher Zahlung
a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2 c w,
b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1 c w;
3. bei täglicher Zahlung
a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2 c t,
b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1 c t.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.