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62_1992 AT

62. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 62. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreiches der Niederlande haben nachstehende Staaten ihre zentralen Behörden gemäß Art. 6 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. Nr. 512/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 611/1991) bestimmt

IRLAND

NEUSEELAND

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