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62_1991 AT

62. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Tuberkulosegesetzes für das Jahr 1991

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 62. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Tuberkulosegesetzes für das Jahr 1991

Auf Grund des Tuberkulosegesetzes, BGBl.

Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 285/1990, wird verordnet

§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz

1990, BGBl. Nr. 741, für das Jahr 1991

mit 1,050 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in

diesem Ausmaß auch im Bereich des Tuberkulosegesetzes

für das Jahr 1991 verbindlich.

§ 2. Die Beträge, die für das Jahr 1991 an die

Stelle der in § 41 Abs. 2 des Tuberkulosegesetzes

genannten Beträge treten, werden wie folgt

festgesetzt

lit. a 10733 S,

lit. b 7502 S,

lit. c 2801 S,

Erhöhungsbetrag für 1 Kind 809 S.

§ 3. Die Höhe des Taschengeldes gemäß § 39

Abs. 4 des Tuberkulosegesetzes wird für das Jahr

1991 mit 80 S festgesetzt.

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