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62_1989 AT

62. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg betreffend die Höchstzahl für Konzessionen zur Ausübung des Taxi-Gewerbes sowie Aufhebung der Kundmachung des Landeshauptmannes von Salzburg betreffend die Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerksgewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen durch den Verfassungsgerichtshof

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 62. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg betreffend die Höchstzahl für Konzessionen zur Ausübung des Taxi-Gewerbes sowie Aufhebung der Kundmachung des Landeshauptmannes von Salzburg betreffend die Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerksgewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes

und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 3. Dezember 1988, V 73-84/88-15,

V93-95/88-6, V 103-114/88-12, V 198-200/88-4,

V 205/88-5,

1. die Verordnung des Landeshauptmannes von

Salzburg vom 3. Juni 1987, LGBl. Nr. 42/

1987, betreffend die Höchstzahl von Konzessionen

für das Taxi-Gewerbe,

2. die Kundmachung des Landeshauptmannes

von Salzburg vom 1. Juli 1987, mit der die

Höchstzahlen von für das Betreiben des

Platzfuhrwerks-Gewerbes zuzulassenden

Kraftfahrzeugen kundgemacht werden (verlautbart

in der Salzburger Landeszeitung

Nr. 19/1987),

als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebungen treten mit Ablauf des

31. Mai 1989 in Kraft.

(3) a) Die Kundmachung vom 1. Juli 1989 ist

auch auf jene Tatbestände nicht mehr

anzuwenden, die den beim Verfassungsgerichtshof

zu V 198/99, 200/88 anhängigen

Rechtssachen zugrunde liegen.

b) Die Verordnung vom 3. Juni 1987 ist

auch auf jenen Tatbestand nicht mehr

anzuwenden, der beim Verfassungsgerichtshof

zu V 205/88 anhängigen

Rechtssache zugrunde liegt.

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