62. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg betreffend die Höchstzahl für Konzessionen zur Ausübung des Taxi-Gewerbes sowie Aufhebung der Kundmachung des Landeshauptmannes von Salzburg betreffend die Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerksgewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 3. Dezember 1988, V 73-84/88-15,
V93-95/88-6, V 103-114/88-12, V 198-200/88-4,
V 205/88-5,
1. die Verordnung des Landeshauptmannes von
Salzburg vom 3. Juni 1987, LGBl. Nr. 42/
1987, betreffend die Höchstzahl von Konzessionen
für das Taxi-Gewerbe,
2. die Kundmachung des Landeshauptmannes
von Salzburg vom 1. Juli 1987, mit der die
Höchstzahlen von für das Betreiben des
Platzfuhrwerks-Gewerbes zuzulassenden
Kraftfahrzeugen kundgemacht werden (verlautbart
in der Salzburger Landeszeitung
Nr. 19/1987),
als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebungen treten mit Ablauf des
31. Mai 1989 in Kraft.
(3) a) Die Kundmachung vom 1. Juli 1989 ist
auch auf jene Tatbestände nicht mehr
anzuwenden, die den beim Verfassungsgerichtshof
zu V 198/99, 200/88 anhängigen
Rechtssachen zugrunde liegen.
b) Die Verordnung vom 3. Juni 1987 ist
auch auf jenen Tatbestand nicht mehr
anzuwenden, der beim Verfassungsgerichtshof
zu V 205/88 anhängigen
Rechtssache zugrunde liegt.