62. Kundmachung: Aufhebung der Z 1 des § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60
Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 28. November 1986, V 75/86-8, dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt
am 22. Jänner 1987, die Z 1 des § 1 der Verordnung
des Bürgermeisters der Landeshauptstadt
Bregenz vom 28. Juni 1.983, mit welcher auf Grund
des § 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 in der
Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981,
BGBl. Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten
mittels Automaten, die erfahrungsgemäß
besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige
Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt
wird, als gesetzwidrig aufgehoben.