62. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Schwefelsäure mit höchstens 75% reiner Säure in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,
wird kundgemacht
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister
für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und
dem Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich nach Rn 2010 des ADR über die Beförderung
von Schwefelsäure mit höchstens 75% reiner
Säure in freitragenden Kunststoffgefäßen mit
einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern Kundgemacht in BGBl. Nr. 68/1982
wurde mit Note des Bundesministers für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland vom 26. November
1985 widerrufen. Der Widerruf wurde mit
Note des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr vom 16. Dezember 1985 bestätigt.
Die gegenständliche Vereinbarung tritt am
1. Jänner 1986 außer Kraft.