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62_1986 AT

62. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Schwefelsäure mit höchstens 75% reiner Säure in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 62. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Schwefelsäure mit höchstens 75% reiner Säure in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,

wird kundgemacht

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister

für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und

dem Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich nach Rn 2010 des ADR über die Beförderung

von Schwefelsäure mit höchstens 75% reiner

Säure in freitragenden Kunststoffgefäßen mit

einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern Kundgemacht in BGBl. Nr. 68/1982

wurde mit Note des Bundesministers für Verkehr

der Bundesrepublik Deutschland vom 26. November

1985 widerrufen. Der Widerruf wurde mit

Note des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr vom 16. Dezember 1985 bestätigt.

Die gegenständliche Vereinbarung tritt am

1. Jänner 1986 außer Kraft.

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