Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
62_1985 AT

62. Kundmachung: Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 62. Kundmachung: Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961,

BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der

Evangelischen Kirche wird kundgemacht

Der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Timelkam

(mit dem Amtssitz in 4850 Timelkam, Linzer

Straße 42), welche bisher als Tochtergemeinde zur

Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Vöcklabruck

gehörte, kommt gemäß §§ 4 und 5 dieses Bundesgesetzes

ab 20. Dezember 1984 Rechtspersönlichkeit

des öffentlichen Rechts zu.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →