62. Bundesgesetz: Finanzierung der Planung eines Marchfeldkanals
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Planungsgesellschaft
§ 1. (1) Unter der Bezeichnung „Planungsgesellschaft
Marchfeldkanal" wird ein eigener Wirtschaftskörper
— im folgenden Planungsgesellschaft
genannt — gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien und
besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Planungsgesellschaft gilt als Kaufmann
im Sinne des Handelsgesetzbuches. Sie ist in der
Abteilung A des Handelsregisters beim Handelsgericht
einzutragen.
(3) Die Geschäfte der Planungsgesellschaft sind
nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
Aufgaben
§ 2. Die Planungsgesellschaft hat folgende Aufgaben
zu erfüllen
1. die Ausarbeitung der Planung über die technische
Konkretisierung des Projektes hinsichtlich
der Grundausstattung unter Berücksichtigung
weiterer Ausbaustufen und in Abstimmung
mit anderen Bauvorhaben;
2. die Ermittlung der voraussichtlichen Kosten
der Planung, Errichtung, Finanzierung,
Erhaltung und des Betriebes;
3. die Erarbeitung von Finanzierungsplänen;
4. den Erwerb von Grundstücken, soweit dies
für den Bau des Marchfeldkanals erforderlich
ist.
Finanzierung
§ 3. (1) Der Bund hat der Planungsgesellschaft
die ihr aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsenden
Kosten sowie den notwendigen Personal-
und Sachaufwand zu ersetzen.
(2) Der Wasserwirtschaftsfonds wird ermächtigt,
die vom Bund zu ersetzenden Beträge zunächst zu
leisten; der Bund hat diese Beträge dem Fonds
zurückzuzahlen.
(3) Die Kosten der Planung sind bei Verwirklichung
des Vorhabens den Baukosten zuzurechnen.
Organisation
§ 4. Organe der Planungsgesellschaft sind der
Vorstand und das Kuratorium (Verwaltungsrat).
Vorstand
§ 5. (1) Der Vorstand besteht aus einem Direktor
und einem weiteren Mitglied, die vom Kuratorium
für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen sind,
und zwar der Direktor auf Vorschlag des Bundes
und das andere Mitglied auf Vorschlag des Landes
Niederösterreich. Eine wiederholte Bestellung ist
zulässig. Dem Direktor steht bei Entscheidungen
des Vorstandes das Dirimierungsrecht zu.
(2) Das Kuratorium kann die Bestellung zum
Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen widerrufen.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine
grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ansprüche
aus dem Anstellungsvertrag werden hiedurch nicht
berührt.
(3) Die Planungsgesellschaft wird durch die beiden
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
§ 6. (1) Der Vorstand hat bei seiner Geschäftsführung
die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche
Angaben hat er Stillschweigen zu bewahren.
(2) Der Vorstand hat dem Kuratorium vierteljährlich
über den Gang der Geschäfte und die Lage
der Planungsgesellschaft sowie dem Vorsitzenden
des Kuratoriums bei wichtigem Anlaß mündlich
oder schriftlich zu berichten. Dem Vorstand obliegt
insbesondere auch die jährliche Erstellung von
Voranschlägen, die spätestens zwei Monate vor
Beginn des Geschäftsjahres dem Kuratorium vorzulegen
sind. Die Voranschläge sollen auf Grundlage
einer mehrjährigen betrieblichen Vorschaurechnung
erstellt werden.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an
den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender
Stimme teilzunehmen, sofern das Kuratorium dies
nicht im Einzelfall ausschließt. Das Kuratorium
kann die Vorstandsmitglieder auch zur Teilnahme
an seinen Sitzungen verpflichten.
Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung
§ 7. Der Vorstand hat zur Regelung der inneren
Organisation der Planungsgesellschaft eine
Geschäftsordnung und eine Geschäftseinteilung zu
erlassen, die der Genehmigung des Kuratoriums
bedarf.
Kuratorium
§ 8. (1) Dem Kuratorium obliegt die Überwachung
der Geschäftsführung des Vorstandes.
(2) Das Kuratorium hat aus sechs Mitgliedern zu
bestehen. Drei Mitglieder werden vom Bund und
drei Mitglieder vom Land Niederösterreich entsendet.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft
zu machen. Bei zeitweiliger Verhinderung
eines Mitgliedes ist es vom Ersatzmitglied zu vertreten.
(4) Die Entsendung der Mitglieder des Kuratoriums
hat auf zwei Jahre zu erfolgen. Eine wiederholte
Entsendung ist zulässig. Die Mitgliedschaft
ist ein Ehrenamt.
(5) Die Entsendung eines Mitgliedes des Kuratoriums
kann aus wichtigen Gründen widerrufen
werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine
grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Funktionsausübung.
(6) Die Mitgliedschaft zum Kuratorium endet
ferner auch durch Ablauf der Funktionsperiode,
schriftlich erklärten Verzicht oder Tod.
(7) Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich
ein neues Mitglied zu entsenden.
(8) Die Mitglieder des Kuratoriums haben bei
ihrer Funktionsausübung die Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Kaufmannes anzuwenden.
Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen
zu bewahren.
(9) Für die Funktion des Vorsitzenden steht den
beiden Gebietskörperschaften halbjährlich abwechselnd
das Bestellungsrecht zu. Für den ersten Vorsitzenden
steht dem Bund das Bestellungsrecht zu.
§ 9. (1) Das Kuratorium hat auf Einladung des
Vorsitzenden, sooft es die Geschäfte erfordern,
mindestens aber viermal im Jahr, zusammenzutreten.
Auf begründetes schriftliches Verlangen eines
Mitgliedes des Kuratoriums oder eines Vorstandsmitgliedes
ist unverzüglich eine Sitzung des Kuratoriums
einzuberufen. Die Sitzung hat binnen zwei
Wochen nach Einberufung stattzufinden.
(2) Die Einladung der Mitglieder hat unter der
zuletzt bekanntgegebenen Anschrift sowie unter
Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Wahrung
einer angemessenen Frist mit eingeschriebenem
oder persönlich zugestelltem Brief oder telegraphisch
zu erfolgen. Das Kuratorium ist
beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß
geladen sind und mindestens drei Mitglieder,
darunter der Vorsitzende, anwesend sind.
Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt
als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
(3) Über die Beratungen und Beschlüsse des
Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen,
die von allen anwesenden Mitgliedern zu unterfertigen
und von der jedem Mitglied eine Ausfertigung
zu übermitteln ist.
§ 10. (1) Das Kuratorium hat seine Tätigkeit
durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Willenserklärungen des Kuratoriums sind
vom Vorsitzenden abzugeben.
(3) Das Kuratorium kann jederzeit einen Bericht
über die Angelegenheiten der Planungsgesellschaft
verlangen.
(4) Das Kuratorium kann die Bücher und Schriften
der Planungsgesellschaft sowie die Vermögensgegenstände,
insbesondere die Kasse der Planungsgesellschaft
und die Bestände an Wertpapieren und
Waren, einsehen und prüfen. Das Kuratorium kann
damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte
Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
§ 11. (1) Dem Kuratorium obliegt, abgesehen
von den in § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1
und § 10 Abs. 1, 3 und 4 geregelten Aufgaben,
1. die Bestellung eines Abschlußprüfers;
2. die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses
sowie die Entlastung des
Vorstandes;
3. der Abschluß der Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern;
4. die Beschlußfassung über sonstige wichtige
Angelegenheiten, die ihm der Vorstand im
Einzelfall vorlegt;
5. die Vertretung der Planungsgesellschaft
gegenüber den Vorstandsmitgliedern, insbesondere
bei der Geltendmachung von Ansprüchen;
6. die Bestellung von Prokuristen.
(2) Folgende Maßnahmen dürfen nur mit
Zustimmung des Kuratoriums getroffen werden
1. die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung
gemäß § 7;
2. Voranschläge sowie wesentliche Änderungen
derselben;
3. mehrjährige Planungsstufen;
4. der Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung
von Liegenschaften;
5. die Übernahme von Bürgschaften und die
Aufnahme von Darlehen;
6. wesentliche organisatorische und strukturelle
Veränderungen im Unternehmensbereich;
7. Rechtsgeschäfte, deren Wert im Einzelfall die
Höhe eines vom Kuratorium festzusetzenden
Betrages übersteigt.
(3) Dem Kuratorium obliegt ferner die Entscheidung
über die Verwendung des Erlöses aus der
Verwertung von gemäß § 2 Z 4 erworbenen
Grundstücken, bei denen sich erwiesen hat, daß sie
von der Planungsgesellschaft nicht für den vorgesehenen
Zweck benötigt werden. Hiebei ist eine Aufteilung
des Erlöses auf den Bund und das Land
Niederösterreich nach dem Verhältnis vorzusehen,
in dem sie zur Finanzierung des Erwerbs des
Grundstückes beigetragen haben.
Abgabenbefreiung
§ 12. (1) Die Planungsgesellschaft ist von den
bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen,
von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
und dem Gewerbekapital, von der Vermögensteuer,
dem Erbschaftsteueräquivalent sowie von
der Umsatzsteuer befreit, wenn sich ihre Tätigkeit
auf die Durchführung der in diesem Bundesgesetz
bezeichneten Aufgaben beschränkt.
(2) Erwerbe im Sinne des § 2 Z 4 sind von der
Grunderwerbsteuer befreit. Die Erwerbe unterliegen
mit dem Ablauf von acht Jahren der Steuer,
wenn das Grundstück vom Erwerber nicht innerhalb
dieses Zeitraumes zu dem vorgesehenen
Zweck verwendet worden ist oder wenn der vorgesehene
Zweck innerhalb von acht Jahren aufgegeben
wird.
Vollziehung
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 3 Abs. 1 und 2 zweiter Satz
und des § 12 der Bundesminister für Finanzen, im
übrigen der Bundesminister für Bauten und Technik
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen betraut.