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62. Bundesgesetz: Finanzierung der Planung eines Marchfeldkanals

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 62. Bundesgesetz: Finanzierung der Planung eines Marchfeldkanals

Der Nationalrat hat beschlossen

Planungsgesellschaft

§ 1. (1) Unter der Bezeichnung „Planungsgesellschaft

Marchfeldkanal" wird ein eigener Wirtschaftskörper

— im folgenden Planungsgesellschaft

genannt — gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien und

besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Planungsgesellschaft gilt als Kaufmann

im Sinne des Handelsgesetzbuches. Sie ist in der

Abteilung A des Handelsregisters beim Handelsgericht

einzutragen.

(3) Die Geschäfte der Planungsgesellschaft sind

nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

Aufgaben

§ 2. Die Planungsgesellschaft hat folgende Aufgaben

zu erfüllen

1. die Ausarbeitung der Planung über die technische

Konkretisierung des Projektes hinsichtlich

der Grundausstattung unter Berücksichtigung

weiterer Ausbaustufen und in Abstimmung

mit anderen Bauvorhaben;

2. die Ermittlung der voraussichtlichen Kosten

der Planung, Errichtung, Finanzierung,

Erhaltung und des Betriebes;

3. die Erarbeitung von Finanzierungsplänen;

4. den Erwerb von Grundstücken, soweit dies

für den Bau des Marchfeldkanals erforderlich

ist.

Finanzierung

§ 3. (1) Der Bund hat der Planungsgesellschaft

die ihr aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsenden

Kosten sowie den notwendigen Personal-

und Sachaufwand zu ersetzen.

(2) Der Wasserwirtschaftsfonds wird ermächtigt,

die vom Bund zu ersetzenden Beträge zunächst zu

leisten; der Bund hat diese Beträge dem Fonds

zurückzuzahlen.

(3) Die Kosten der Planung sind bei Verwirklichung

des Vorhabens den Baukosten zuzurechnen.

Organisation

§ 4. Organe der Planungsgesellschaft sind der

Vorstand und das Kuratorium (Verwaltungsrat).

Vorstand

§ 5. (1) Der Vorstand besteht aus einem Direktor

und einem weiteren Mitglied, die vom Kuratorium

für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen sind,

und zwar der Direktor auf Vorschlag des Bundes

und das andere Mitglied auf Vorschlag des Landes

Niederösterreich. Eine wiederholte Bestellung ist

zulässig. Dem Direktor steht bei Entscheidungen

des Vorstandes das Dirimierungsrecht zu.

(2) Das Kuratorium kann die Bestellung zum

Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen widerrufen.

Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine

grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur

ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ansprüche

aus dem Anstellungsvertrag werden hiedurch nicht

berührt.

(3) Die Planungsgesellschaft wird durch die beiden

Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

§ 6. (1) Der Vorstand hat bei seiner Geschäftsführung

die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften

Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche

Angaben hat er Stillschweigen zu bewahren.

(2) Der Vorstand hat dem Kuratorium vierteljährlich

über den Gang der Geschäfte und die Lage

der Planungsgesellschaft sowie dem Vorsitzenden

des Kuratoriums bei wichtigem Anlaß mündlich

oder schriftlich zu berichten. Dem Vorstand obliegt

insbesondere auch die jährliche Erstellung von

Voranschlägen, die spätestens zwei Monate vor

Beginn des Geschäftsjahres dem Kuratorium vorzulegen

sind. Die Voranschläge sollen auf Grundlage

einer mehrjährigen betrieblichen Vorschaurechnung

erstellt werden.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an

den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender

Stimme teilzunehmen, sofern das Kuratorium dies

nicht im Einzelfall ausschließt. Das Kuratorium

kann die Vorstandsmitglieder auch zur Teilnahme

an seinen Sitzungen verpflichten.

Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung

§ 7. Der Vorstand hat zur Regelung der inneren

Organisation der Planungsgesellschaft eine

Geschäftsordnung und eine Geschäftseinteilung zu

erlassen, die der Genehmigung des Kuratoriums

bedarf.

Kuratorium

§ 8. (1) Dem Kuratorium obliegt die Überwachung

der Geschäftsführung des Vorstandes.

(2) Das Kuratorium hat aus sechs Mitgliedern zu

bestehen. Drei Mitglieder werden vom Bund und

drei Mitglieder vom Land Niederösterreich entsendet.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft

zu machen. Bei zeitweiliger Verhinderung

eines Mitgliedes ist es vom Ersatzmitglied zu vertreten.

(4) Die Entsendung der Mitglieder des Kuratoriums

hat auf zwei Jahre zu erfolgen. Eine wiederholte

Entsendung ist zulässig. Die Mitgliedschaft

ist ein Ehrenamt.

(5) Die Entsendung eines Mitgliedes des Kuratoriums

kann aus wichtigen Gründen widerrufen

werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine

grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur

ordnungsgemäßen Funktionsausübung.

(6) Die Mitgliedschaft zum Kuratorium endet

ferner auch durch Ablauf der Funktionsperiode,

schriftlich erklärten Verzicht oder Tod.

(7) Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich

ein neues Mitglied zu entsenden.

(8) Die Mitglieder des Kuratoriums haben bei

ihrer Funktionsausübung die Sorgfalt eines ordentlichen

und gewissenhaften Kaufmannes anzuwenden.

Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen

zu bewahren.

(9) Für die Funktion des Vorsitzenden steht den

beiden Gebietskörperschaften halbjährlich abwechselnd

das Bestellungsrecht zu. Für den ersten Vorsitzenden

steht dem Bund das Bestellungsrecht zu.

§ 9. (1) Das Kuratorium hat auf Einladung des

Vorsitzenden, sooft es die Geschäfte erfordern,

mindestens aber viermal im Jahr, zusammenzutreten.

Auf begründetes schriftliches Verlangen eines

Mitgliedes des Kuratoriums oder eines Vorstandsmitgliedes

ist unverzüglich eine Sitzung des Kuratoriums

einzuberufen. Die Sitzung hat binnen zwei

Wochen nach Einberufung stattzufinden.

(2) Die Einladung der Mitglieder hat unter der

zuletzt bekanntgegebenen Anschrift sowie unter

Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Wahrung

einer angemessenen Frist mit eingeschriebenem

oder persönlich zugestelltem Brief oder telegraphisch

zu erfolgen. Das Kuratorium ist

beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß

geladen sind und mindestens drei Mitglieder,

darunter der Vorsitzende, anwesend sind.

Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit

der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt

als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der

Antrag als abgelehnt.

(3) Über die Beratungen und Beschlüsse des

Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen,

die von allen anwesenden Mitgliedern zu unterfertigen

und von der jedem Mitglied eine Ausfertigung

zu übermitteln ist.

§ 10. (1) Das Kuratorium hat seine Tätigkeit

durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(2) Willenserklärungen des Kuratoriums sind

vom Vorsitzenden abzugeben.

(3) Das Kuratorium kann jederzeit einen Bericht

über die Angelegenheiten der Planungsgesellschaft

verlangen.

(4) Das Kuratorium kann die Bücher und Schriften

der Planungsgesellschaft sowie die Vermögensgegenstände,

insbesondere die Kasse der Planungsgesellschaft

und die Bestände an Wertpapieren und

Waren, einsehen und prüfen. Das Kuratorium kann

damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte

Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

§ 11. (1) Dem Kuratorium obliegt, abgesehen

von den in § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1

und § 10 Abs. 1, 3 und 4 geregelten Aufgaben,

1. die Bestellung eines Abschlußprüfers;

2. die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses

sowie die Entlastung des

Vorstandes;

3. der Abschluß der Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern;

4. die Beschlußfassung über sonstige wichtige

Angelegenheiten, die ihm der Vorstand im

Einzelfall vorlegt;

5. die Vertretung der Planungsgesellschaft

gegenüber den Vorstandsmitgliedern, insbesondere

bei der Geltendmachung von Ansprüchen;

6. die Bestellung von Prokuristen.

(2) Folgende Maßnahmen dürfen nur mit

Zustimmung des Kuratoriums getroffen werden

1. die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung

gemäß § 7;

2. Voranschläge sowie wesentliche Änderungen

derselben;

3. mehrjährige Planungsstufen;

4. der Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung

von Liegenschaften;

5. die Übernahme von Bürgschaften und die

Aufnahme von Darlehen;

6. wesentliche organisatorische und strukturelle

Veränderungen im Unternehmensbereich;

7. Rechtsgeschäfte, deren Wert im Einzelfall die

Höhe eines vom Kuratorium festzusetzenden

Betrages übersteigt.

(3) Dem Kuratorium obliegt ferner die Entscheidung

über die Verwendung des Erlöses aus der

Verwertung von gemäß § 2 Z 4 erworbenen

Grundstücken, bei denen sich erwiesen hat, daß sie

von der Planungsgesellschaft nicht für den vorgesehenen

Zweck benötigt werden. Hiebei ist eine Aufteilung

des Erlöses auf den Bund und das Land

Niederösterreich nach dem Verhältnis vorzusehen,

in dem sie zur Finanzierung des Erwerbs des

Grundstückes beigetragen haben.

Abgabenbefreiung

§ 12. (1) Die Planungsgesellschaft ist von den

bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen,

von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag

und dem Gewerbekapital, von der Vermögensteuer,

dem Erbschaftsteueräquivalent sowie von

der Umsatzsteuer befreit, wenn sich ihre Tätigkeit

auf die Durchführung der in diesem Bundesgesetz

bezeichneten Aufgaben beschränkt.

(2) Erwerbe im Sinne des § 2 Z 4 sind von der

Grunderwerbsteuer befreit. Die Erwerbe unterliegen

mit dem Ablauf von acht Jahren der Steuer,

wenn das Grundstück vom Erwerber nicht innerhalb

dieses Zeitraumes zu dem vorgesehenen

Zweck verwendet worden ist oder wenn der vorgesehene

Zweck innerhalb von acht Jahren aufgegeben

wird.

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 3 Abs. 1 und 2 zweiter Satz

und des § 12 der Bundesminister für Finanzen, im

übrigen der Bundesminister für Bauten und Technik

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen betraut.

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