62. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet
§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu
dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungs-
oder Lieferland Japan wird für die
Zeit vom 15. Feber 1981 bis 14. Feber 1982
nach Maßgabe der Anlage ein mengenmäßiges
Einfuhrkontingent festgelegt. Im Rahmen dieses
Kontingentes werden Einfuhrbewilligungen nach
Maßgabe nachstehender Bestimmungen erteilt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für typengebundene Ersatzteile
zu importierten Waren japanischen Ursprungs,
wenn nachgewiesen wird, daß sie als
Ersatzteile für diese Waren Verwendung finden.
§ 2. (1) Die Verteilung des Kontingentes erfolgt
nach den Bewilligungsgrundsätzen des
Außenhandelsgesetzes 1968. Sie erfolgt erstmalig
auf der Grundlage aller am 1. März 1981 vorliegenden
Anträge, soweit diese ordnungsgemäß
und vollständig sind. Liegen mehrere Anträge
eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung
als ein Antrag. Findet der Gesamtwert
dieser Anträge im Kontingent Deckung, sind
sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.
(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge
die Höhe des verfügbaren Kontingentes, ist das
Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren.
Sodann sind jene Anträge, deren Wert
den sich nach dem ersten Satz ergebenden
Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe
zu befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingentes
ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden
Anträge zu dividieren und Anträge, die
in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung
finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich
sämtliche Anträge den Quotienten, so ist das
Kontingent bzw. der Kontingentrest auf sämtliche
Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
(3) Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen
Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft,
werden nach dem 1. März 1981 einlangende Anträge
nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens
berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft
ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen
Tag eingelangt sind und die zusammen den noch
nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen,
ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen
des Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.
§ 3. (1) Bewilligungen im Rahmen des Kontingentes
sind nach Ausnützung oder nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen
festgestellt, daß diese ganz oder teilweise
nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte
Wert dem Kontingent zuzuweisen und
nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 zur Verteilung zu
bringen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 15. Feber
1981 in Kraft.