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62_1981 AT

62. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 62. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet

§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu

dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungs-

oder Lieferland Japan wird für die

Zeit vom 15. Feber 1981 bis 14. Feber 1982

nach Maßgabe der Anlage ein mengenmäßiges

Einfuhrkontingent festgelegt. Im Rahmen dieses

Kontingentes werden Einfuhrbewilligungen nach

Maßgabe nachstehender Bestimmungen erteilt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für typengebundene Ersatzteile

zu importierten Waren japanischen Ursprungs,

wenn nachgewiesen wird, daß sie als

Ersatzteile für diese Waren Verwendung finden.

§ 2. (1) Die Verteilung des Kontingentes erfolgt

nach den Bewilligungsgrundsätzen des

Außenhandelsgesetzes 1968. Sie erfolgt erstmalig

auf der Grundlage aller am 1. März 1981 vorliegenden

Anträge, soweit diese ordnungsgemäß

und vollständig sind. Liegen mehrere Anträge

eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung

als ein Antrag. Findet der Gesamtwert

dieser Anträge im Kontingent Deckung, sind

sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge

die Höhe des verfügbaren Kontingentes, ist das

Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren.

Sodann sind jene Anträge, deren Wert

den sich nach dem ersten Satz ergebenden

Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe

zu befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingentes

ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden

Anträge zu dividieren und Anträge, die

in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung

finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich

sämtliche Anträge den Quotienten, so ist das

Kontingent bzw. der Kontingentrest auf sämtliche

Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

(3) Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen

Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft,

werden nach dem 1. März 1981 einlangende Anträge

nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens

berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft

ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen

Tag eingelangt sind und die zusammen den noch

nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen,

ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen

des Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.

§ 3. (1) Bewilligungen im Rahmen des Kontingentes

sind nach Ausnützung oder nach Ablauf

der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen

festgestellt, daß diese ganz oder teilweise

nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte

Wert dem Kontingent zuzuweisen und

nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 zur Verteilung zu

bringen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 15. Feber

1981 in Kraft.

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