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62_1980 AT

62. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Randnummer 2010 des ADR über die Verpackung von Schwefelnatrium in Gewebesäcken mit Innensack aus geeignetem Kunststoff bei Beförderung in geschlossener Ladung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 62. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Randnummer 2010 des ADR über die Verpackung von Schwefelnatrium in Gewebesäcken mit Innensack aus geeignetem Kunststoff bei Beförderung in geschlossener Ladung

(Übersetzung)

(1) Die für das ADR zuständigen Behörden der

Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland kommen überein, die im Jahre 1978

in Wien und Bonn unterzeichnete Vereinbarung

Kundgemacht in BGBl. Nr. 392/1978 über die Verpackung von Schwefelnatrium

in Gewebesäcken mit Innensack aus geeignetem

Kunststoff bei der Beförderung in geschlossener

Ladung — ECE-Ordnungsnummer 351 — bis auf

Widerruf durch eine der Vertragsparteien zu verlängern.

(2) Der Absatz 3 erhält folgende Fassung

„Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine der

Vertragsparteien."

Wien, 1979 12 20

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

Bonn, den 11. Juli 1979

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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