62. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Randnummer 2010 des ADR über die Verpackung von Schwefelnatrium in Gewebesäcken mit Innensack aus geeignetem Kunststoff bei Beförderung in geschlossener Ladung
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Die für das ADR zuständigen Behörden der
Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland kommen überein, die im Jahre 1978
in Wien und Bonn unterzeichnete Vereinbarung
Kundgemacht in BGBl. Nr. 392/1978 über die Verpackung von Schwefelnatrium
in Gewebesäcken mit Innensack aus geeignetem
Kunststoff bei der Beförderung in geschlossener
Ladung — ECE-Ordnungsnummer 351 — bis auf
Widerruf durch eine der Vertragsparteien zu verlängern.
(2) Der Absatz 3 erhält folgende Fassung
„Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine der
Vertragsparteien."
Wien, 1979 12 20
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger
Bonn, den 11. Juli 1979
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier