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62_1979 AT

62. Bundesgesetz: Bevorzugte Berücksichtigung bestimmter Personengruppen bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften (Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1968, des Opferfürsorgegesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Heeresversorgungsgesetzes)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 62. Bundesgesetz: Bevorzugte Berücksichtigung bestimmter Personengruppen bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften (Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1968, des Opferfürsorgegesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Heeresversorgungsgesetzes)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

ÄNDERUNG DES

TABAKMONOPOLGESETZES 1968

Das Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl. Nr. 38,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 261/

1972 und 335/1975 wird wie folgt geändert

§ 25 hat einschließlich der Überschrift zu

lauten

„Vorzugsrechte

§ 25. (1) Bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften

sind, soweit keine Ansprüche von

Angehörigen eines Tabakverschleißers bestehen

(§ 26), folgende Personen bevorzugt zu berücksichtigen,

wenn sie im Zeitpunkt, in dem bestimmt

wird, wer als Tabakverschleißer zu bestellen

ist, das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten

haben

1. Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines

Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947;

2. Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, oder dem Heeresversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 27/1964, wenn ihre Erwerbsfähigkeit

um mindestens 50 v. H. gemindert ist;

3. Empfänger einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe

nach dem Opferfürsorgegesetz, dem

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem

Heeresversorgungsgesetz;

4. begünstigte Invalide im Sinne des § 2 des

Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl.

Nr. 22/1970.

(2) Bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften,

um die sich sowohl eine Person mit

einem Vorzugsrecht nach Abs. 1 Z. 1 als auch

eine Person mit einem Vorzugsrecht nach Abs. 1

Z. 2, 3 oder 4 beworben haben, sind in jedem

Bundesland für drei Viertel der Tabakverlage

und für ein Drittel der Tabaktrafiken Bewerber

mit einem Vorzugsrecht nach Abs. 1 Z. 1 und

für die übrigen Tabakverschleißgeschäfte Bewerber

mit einem Vorzugsrecht nach Abs. 1 Z. 2,

3 oder 4 als Tabakverschleißer zu bestellen, soweit

zu berücksichtigende Anbote von Bewerbern

aus beiden Pensonenkreisen vorliegen.

(3) Für die Auswahl unter mehreren im Abs. 1

angeführten Bewerbern um eine Tabaktrafik ist

das Maß der Bedürftigkeit entscheidend. Hiebei

ist nicht nur auf die Höhe des Einkommens, unabhängig

von Versorgungsleistungen nach den

im Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen sowie nach

diesen oder anderen Gesetzen gewährten Zulagen,

sondern auch auf die besonderen Verhältnisse

des einzelnen Falles, insbesondere auf die Zahl

der Familienmitglieder, für die der Bewerber

unterhaltspflichtig ist, Bedacht zu nehmen. Unter

gleich bedürftigen Vorzugsberechtigten sind Personen

vorzuziehen, deren Erwerbsfähigkeit gemindert

ist. Unter diesen entscheidet der Grad

der Minderung der Erwerbsfähigkeit, unter Erwerbsunfähigen

gleichen Grades gebührt blinden

Personen der Vorzug. Die Auswahl unter Bewerbern,

deren Erwerbsfähigkeit nicht oder in gleicher

Weise gemindert ist, ist nach kaufmännischen

Grundsätzen zu treffen.

(4) Bei der Auswahl unter mehreren im Abs. 1

angeführten Bewerbern um einen Tabakverlag

ist insbesondere auf die für eine befriedigende

Verschleißführung erforderliche Geschäftstüchtigkeit

und die Verfügung über voll entsprechende

Geschäftsräumlichkeiten Bedacht zu nehmen."

Artikel II

ÄNDERUNG DES

OPFERFÜRSORGEGESETZES

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 684/1978, wird wie folgt geändert

§ 7 hat einschließlich der Überschrift zu lauten

„Begünstigungen bei der Vergabe von Geschäftsstellen

der Klassenlotterie, Lottokollekturen und

Tabakverschleißgeschäften

§ 7. (1) Von den jeweils zu vergebenden Geschäftsstellen

der Klassenlotterie und Lottokollekturen

ist ein Viertel an Bewerber mit einer

Amtsbescheinigung zu vergeben, soweit zu berücksichtigende

Anbote von geeigneten Bewerbern

aus diesem Personenkreis vorliegen.

(2) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines

Opferausweises und Empfänger einer Witwenrente

oder Witwenbeihilfe nach diesem Bundesgesetz

sind nach § 25 des Tabakmonopolgesetzes

1968, BGBl. Nr. 38, bei der Vergäbe von Tabakverschleißgeschäften

bevorzugt zu berücksichtigen."

Artikel III

ÄNDERUNG DES KRIEGSOPFERVERSORGUNGSGESETZES

1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 684/1978, wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Empfänger einer Beschädigtenrente, Witwenrente

oder Witwenbeihilfe nach diesem Bundesgesetz

sind nach § 25 des Tabakmonopolgesetzes

1968, BGBl. Nr. 38, bei der Vergabe

von Tabakverschleißgeschäften bevorzugt zu

berücksichtigen."

2. § 6 Abs. 4 hat zu entfallen.

Artikel IV

ÄNDERUNG DES HEERESVERSORGUNGSGESETZES

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 612/1977, wird wie folgt geändert

§ 4 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Empfänger einer Beschädigtenrente, Witwenrente

oder Witwenbeihilfe nach diesem Bundesgesetz

sind nach § 25 des Tabakmonopolgesetzes

1968, BGBl. Nr. 38, bei der Vergabe

von Tabakverschleißgeschäften bevorzugt zu berücksichtigen."

Artikel V

INKRAFTTRETEN UND VOLLZIEHUNG

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Art. I ist der

Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der

Vollziehung der Art. II, III und IV ist der Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

betraut.

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