62. Bundesgesetz: Bevorzugte Berücksichtigung bestimmter Personengruppen bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften (Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1968, des Opferfürsorgegesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Heeresversorgungsgesetzes)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
ÄNDERUNG DES
TABAKMONOPOLGESETZES 1968
Das Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl. Nr. 38,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 261/
1972 und 335/1975 wird wie folgt geändert
§ 25 hat einschließlich der Überschrift zu
lauten
„Vorzugsrechte
§ 25. (1) Bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften
sind, soweit keine Ansprüche von
Angehörigen eines Tabakverschleißers bestehen
(§ 26), folgende Personen bevorzugt zu berücksichtigen,
wenn sie im Zeitpunkt, in dem bestimmt
wird, wer als Tabakverschleißer zu bestellen
ist, das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten
haben
1. Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines
Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947;
2. Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, oder dem Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27/1964, wenn ihre Erwerbsfähigkeit
um mindestens 50 v. H. gemindert ist;
3. Empfänger einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe
nach dem Opferfürsorgegesetz, dem
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem
Heeresversorgungsgesetz;
4. begünstigte Invalide im Sinne des § 2 des
Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl.
Nr. 22/1970.
(2) Bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften,
um die sich sowohl eine Person mit
einem Vorzugsrecht nach Abs. 1 Z. 1 als auch
eine Person mit einem Vorzugsrecht nach Abs. 1
Z. 2, 3 oder 4 beworben haben, sind in jedem
Bundesland für drei Viertel der Tabakverlage
und für ein Drittel der Tabaktrafiken Bewerber
mit einem Vorzugsrecht nach Abs. 1 Z. 1 und
für die übrigen Tabakverschleißgeschäfte Bewerber
mit einem Vorzugsrecht nach Abs. 1 Z. 2,
3 oder 4 als Tabakverschleißer zu bestellen, soweit
zu berücksichtigende Anbote von Bewerbern
aus beiden Pensonenkreisen vorliegen.
(3) Für die Auswahl unter mehreren im Abs. 1
angeführten Bewerbern um eine Tabaktrafik ist
das Maß der Bedürftigkeit entscheidend. Hiebei
ist nicht nur auf die Höhe des Einkommens, unabhängig
von Versorgungsleistungen nach den
im Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen sowie nach
diesen oder anderen Gesetzen gewährten Zulagen,
sondern auch auf die besonderen Verhältnisse
des einzelnen Falles, insbesondere auf die Zahl
der Familienmitglieder, für die der Bewerber
unterhaltspflichtig ist, Bedacht zu nehmen. Unter
gleich bedürftigen Vorzugsberechtigten sind Personen
vorzuziehen, deren Erwerbsfähigkeit gemindert
ist. Unter diesen entscheidet der Grad
der Minderung der Erwerbsfähigkeit, unter Erwerbsunfähigen
gleichen Grades gebührt blinden
Personen der Vorzug. Die Auswahl unter Bewerbern,
deren Erwerbsfähigkeit nicht oder in gleicher
Weise gemindert ist, ist nach kaufmännischen
Grundsätzen zu treffen.
(4) Bei der Auswahl unter mehreren im Abs. 1
angeführten Bewerbern um einen Tabakverlag
ist insbesondere auf die für eine befriedigende
Verschleißführung erforderliche Geschäftstüchtigkeit
und die Verfügung über voll entsprechende
Geschäftsräumlichkeiten Bedacht zu nehmen."
Artikel II
ÄNDERUNG DES
OPFERFÜRSORGEGESETZES
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 684/1978, wird wie folgt geändert
§ 7 hat einschließlich der Überschrift zu lauten
„Begünstigungen bei der Vergabe von Geschäftsstellen
der Klassenlotterie, Lottokollekturen und
Tabakverschleißgeschäften
§ 7. (1) Von den jeweils zu vergebenden Geschäftsstellen
der Klassenlotterie und Lottokollekturen
ist ein Viertel an Bewerber mit einer
Amtsbescheinigung zu vergeben, soweit zu berücksichtigende
Anbote von geeigneten Bewerbern
aus diesem Personenkreis vorliegen.
(2) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines
Opferausweises und Empfänger einer Witwenrente
oder Witwenbeihilfe nach diesem Bundesgesetz
sind nach § 25 des Tabakmonopolgesetzes
1968, BGBl. Nr. 38, bei der Vergäbe von Tabakverschleißgeschäften
bevorzugt zu berücksichtigen."
Artikel III
ÄNDERUNG DES KRIEGSOPFERVERSORGUNGSGESETZES
1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 684/1978, wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Empfänger einer Beschädigtenrente, Witwenrente
oder Witwenbeihilfe nach diesem Bundesgesetz
sind nach § 25 des Tabakmonopolgesetzes
1968, BGBl. Nr. 38, bei der Vergabe
von Tabakverschleißgeschäften bevorzugt zu
berücksichtigen."
2. § 6 Abs. 4 hat zu entfallen.
Artikel IV
ÄNDERUNG DES HEERESVERSORGUNGSGESETZES
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/
1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 612/1977, wird wie folgt geändert
§ 4 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Empfänger einer Beschädigtenrente, Witwenrente
oder Witwenbeihilfe nach diesem Bundesgesetz
sind nach § 25 des Tabakmonopolgesetzes
1968, BGBl. Nr. 38, bei der Vergabe
von Tabakverschleißgeschäften bevorzugt zu berücksichtigen."
Artikel V
INKRAFTTRETEN UND VOLLZIEHUNG
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Art. I ist der
Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der
Vollziehung der Art. II, III und IV ist der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
betraut.