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62_1978 AT

62. Verordnung: Höhe der Monatsraten der Remuneration für Lehraufträge an Hochschulen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 62. Verordnung: Höhe der Monatsraten der Remuneration für Lehraufträge an Hochschulen

Auf Grund der §§ 2 und 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 11. Juli 1974, BGBl. Nr. 463, über

die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten

an Hochschulen wird verordnet

§ 1. (1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 betragen

die Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2

des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr-

und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen in Verbindung

mit dem Art. I Z. 18 und dem Art. IX

Abs. 1 Z. 2 der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 662/1977, für jede Semesterwochenstunde

eines Lehrauftrages

nach lit. a 1286,30 S monatlich,

nach lit. b 957,40 S monatlich,

nach lit. c 628,20 S monatlich.

(2) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 betragen

die Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 4

des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr-

und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen in Verbindung

mit dem Art. I Z. 18 und dem Art. IX

Abs. 1 Z. 2 der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, sofern

diese Remuneration der Umsatzsteuer unterliegen,

für jede Semesterwochenstunde eines Lehrauftrages

nach lit. a 1363,50 S monatlich,

nach lit. b 1014,80 S monatlich,

nach lit. c 665,90 S monatlich.

§ 2. Zu den im § 1 genannten Beträgen gebühren

nach § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten

an Hochschulen in Verbindung mit dem § 3

Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der jeweils geltenden Fassung, in den Monaten

März, Juni, September und Dezember noch je

eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H.

der im § 1 genannten Beträge.

§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung vom 26. Juni 1976,

BGBl. Nr. 348, tritt mit Ablauf des 31. Dezember

1977 außer Kraft.

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