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62_1977 AT

62. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn und der B 78 Obdacher Straße im Bereich der Gemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 62. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn und der B 78 Obdacher Straße im Bereich der Gemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinde

Bad St. Leonhard im Lavanttal wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Bau-km 247,50 in dem mit Verordnung vom

21. Jänner 1975, BGBl. Nr. 76, im Verlauf

bestimmten Abschnitt „Pack-Twimberg" der

A 2 Süd Autobahn, umfaßt die Anschlußstelle

Oberes Lavanttal mit dem Zubringer Schiefling

bis zu der unter Punkt 2 angeführten neuen

Trasse der B 78 Obdacher Straße und endet bei

Bau-km 249,35.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 78 Obdacher Straße wird im Bereich der Gemeinde

Bad St. Leonhard im Lavanttal wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Bau-km 36,50 westlich der Ortschaft Mauterndorf,

überquert sodann die Lavant, führt in

der Folge zur Einbindung der von der Anschlußstelle

Oberes Lavanttal der A 2 Süd Autobahn

kommenden Zu- und Abfahrtsstraße (Zubringer

Schiefling) und bindet bei Bau-km 38,00 südlich

der Ortschaft Schlatt wieder in die bestehende

Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der beiden

Straßentrassen einschließlich der Anschlußstelle

„Oberes Lavanttal" mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen

(Zubringer Schiefling) aus den beim

Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie

bei der Gemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal

aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880, Plan Nr. AB 100 168/4 a) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 21. Jänner 1975, BGBl. Nr. 76, betreffend

die Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes

der A 2 Süd Autobahn („Pack-Twimberg")

von der Landesgrenze Steiermark/Kärnten

bis Bau-km 249,00 einschließlich der Anschlußstelle

„Oberes Lavanttal" für den Bereich

von Bau-km 247,50 bis Bau-km 249,00 abgeändert.

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