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62_1976 AT

62. Beschluß Nr. 4/1975 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 62. Beschluß Nr. 4/1975 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 23 DES

TEILS I DES ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 11/1975 Der Beschluß Nr. 11/1975 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl.

Nr. 61/1976 verlautbart. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen

Finnland und den anderen Parteien des

Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.

2. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1976 in

Kraft.

3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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