62_1976
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62. Beschluß Nr. 4/1975 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 62. Beschluß Nr. 4/1975 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
1976_62_0 62. Beschluß Nr. 4/1975 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
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(Übersetzung)
ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 23 DES
TEILS I DES ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 11/1975 Der Beschluß Nr. 11/1975 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl.
Nr. 61/1976 verlautbart. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen
Finnland und den anderen Parteien des
Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.
2. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1976 in
Kraft.
3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.