62. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 137 Innviertler Straße im Bereich der Gemeinde St. Florian am Inn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 137
Innviertler Straße wird im Bereich der Gemeinde
St. Florian am Inn wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
nahe der Einmündung der B 129 Eferdinger
Straße bei alt-km 55,0, führt sodann nördlich
der bestehenden Trasse in westliche Richtung
und bindet bei alt-km 56,25 (bei der Einmündung
der Allerdinger Gemeindestraße) wieder
in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für
Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde
St. Florian am Inn aufliegenden Planunterlagen
(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf
den vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.