62. Bundesverfassungsgesetz: Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Steiermark im Bereich des Laussabaches
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Landesgrenze zwischen dem Land
Oberösterreich und dem Land Steiermark ist im
Bereich der oberösterreichischen Gemeinde
Weyer-Land (politischer Bezirk Steyr-Land) und
der steiermärkischen Gemeinde Weißenbach an
der Enns (politischer Bezirk Liezen) zwischen
den Abgrenzungslinien Nr. 1 und Nr. 2, Nr. 3
und Nr. 4 sowie Nr. 5 und Nr. 6 durch die
Mittellinie des Laussabaches bestimmt. Die Abgrenzungslinien
sind Gerade, die durch je zwei
mit gleichen Ziffern bezeichnete, koordinatenmäßig
ausgewiesene Festpunkte festgelegt sind;
ihre Lage ist im beiliegenden Plan im Maßstab
1 :5760 dargestellt.
(2) Die Mittellinie des Laussabaches ist eine
ausgeglichene, fortlaufende Linie, die von den
beiderseitigen Benetzungslinien bei mittlerer
Wasserführung gleich weit entfernt ist.
§ 2. In den im § 1 angeführten Grenzstrecken
folgt die Landesgrenze den allmählichen und
natürlichen Veränderungen der Mittellinie des
Laussabaches.
§ 3. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt
gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen
des Landes Oberösterreich und des
Landes Steiermark mit dem der Kundmachung
des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden
Monatsersten in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.