62. Bundesgesetz: 19. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 174/1959, 282/1960, 165/1961, 186/1962,
117/1963, 173/1963, 313/1963, 154/1964, 126/
1965, 191/1965, 110/1966, 18/1967, 237/1967,
260/1968, 199/1969, 464/1969, 246/1970 und
281/1971, wird geändert wie folgt
1. § 14 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Für eine Wochentagsarbeitsstunde gebührt
der 182ste Teil des Monatsentgeltes."
2. § 20 Abs. 1 bis 4 hat zu lauten
„(1) Dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten
Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II
liegt eine 42stündige Wochendienstleistung zugrunde.
(2) Durch Arbeitsausfall an den im § 1 des
Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr. 153, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 264/
1967 aufgezählten Tagen sowie an anderen
Feiertagen, an denen die Arbeitsruhe angeordnet
wird, tritt eine Minderung des Monatsentgeltes
nicht ein. Dem Bediensteten, der an solchen
Feiertagen auf Anordnung arbeitet, gebührt
außer dem Monatsentgelt auch noch das auf die
geleistete Arbeit entfallende Entgelt; hiebei ist
der Berechnung des Entgeltes für einen vollen
Arbeitstag ein Dreiundzwanzigstel des Monatsentgeltes
zugrunde zu legen.
(3) Dem Bediensteten, der auf Anordnung an
Sonntagen arbeitet, gebührt für diese Arbeit ein
besonderes Entgelt. Der Berechnung dieses Entgeltes
sind für einen vollen Arbeitstag zwei
Dreiundzwanzigstel des Monatsentgeltes zugrunde
zu legen.
(4) Über die tägliche Arbeitszeit hinaus auf
Anordnung geleistete Überstunden sind, soweit
dadurch eine 42stündige Wochendienstleistung
überschritten wird, von der 43. Stunde an bei
Wochentagsarbeiten mit dem Eineinhalbfachen,
wenn sie jedoch in die Nachtzeit (22 Uhr bis
6 Uhr) fallen, mit dem Zweifachen, bei Feiertagsarbeit
von der neunten Stunde an mit dem
Zweifachen und bei Sonntagsarbeit von der
neunten Stunde an mit dem Dreifachen des auf
eine Wochentagsarbeitsstunde entfallenden Teiles
des Monatsentgeltes zu entlohnen; die Zeit des
Arbeitsausfalles an gesetzlichen Feiertagen,
Urlaubstagen oder sonstigen Tagen einer gerechtfertigten
Abwesenheit vom Dienst ist in die
42stündige Wochendienstleistung einzurechnen.
Wochentagsüberstunden können innerhalb eines
Monats durch Freizeit ausgeglichen werden."
Artikel II
(1) Die Bestimmungen des Art. I treten rückwirkend
mit 1. Jänner 1972 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.