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62_1972 AT

62. Bundesgesetz: 19. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 62. Bundesgesetz: 19. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 174/1959, 282/1960, 165/1961, 186/1962,

117/1963, 173/1963, 313/1963, 154/1964, 126/

1965, 191/1965, 110/1966, 18/1967, 237/1967,

260/1968, 199/1969, 464/1969, 246/1970 und

281/1971, wird geändert wie folgt

1. § 14 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Für eine Wochentagsarbeitsstunde gebührt

der 182ste Teil des Monatsentgeltes."

2. § 20 Abs. 1 bis 4 hat zu lauten

„(1) Dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten

Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II

liegt eine 42stündige Wochendienstleistung zugrunde.

(2) Durch Arbeitsausfall an den im § 1 des

Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr. 153, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 264/

1967 aufgezählten Tagen sowie an anderen

Feiertagen, an denen die Arbeitsruhe angeordnet

wird, tritt eine Minderung des Monatsentgeltes

nicht ein. Dem Bediensteten, der an solchen

Feiertagen auf Anordnung arbeitet, gebührt

außer dem Monatsentgelt auch noch das auf die

geleistete Arbeit entfallende Entgelt; hiebei ist

der Berechnung des Entgeltes für einen vollen

Arbeitstag ein Dreiundzwanzigstel des Monatsentgeltes

zugrunde zu legen.

(3) Dem Bediensteten, der auf Anordnung an

Sonntagen arbeitet, gebührt für diese Arbeit ein

besonderes Entgelt. Der Berechnung dieses Entgeltes

sind für einen vollen Arbeitstag zwei

Dreiundzwanzigstel des Monatsentgeltes zugrunde

zu legen.

(4) Über die tägliche Arbeitszeit hinaus auf

Anordnung geleistete Überstunden sind, soweit

dadurch eine 42stündige Wochendienstleistung

überschritten wird, von der 43. Stunde an bei

Wochentagsarbeiten mit dem Eineinhalbfachen,

wenn sie jedoch in die Nachtzeit (22 Uhr bis

6 Uhr) fallen, mit dem Zweifachen, bei Feiertagsarbeit

von der neunten Stunde an mit dem

Zweifachen und bei Sonntagsarbeit von der

neunten Stunde an mit dem Dreifachen des auf

eine Wochentagsarbeitsstunde entfallenden Teiles

des Monatsentgeltes zu entlohnen; die Zeit des

Arbeitsausfalles an gesetzlichen Feiertagen,

Urlaubstagen oder sonstigen Tagen einer gerechtfertigten

Abwesenheit vom Dienst ist in die

42stündige Wochendienstleistung einzurechnen.

Wochentagsüberstunden können innerhalb eines

Monats durch Freizeit ausgeglichen werden."

Artikel II

(1) Die Bestimmungen des Art. I treten rückwirkend

mit 1. Jänner 1972 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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