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62_1970 AT

62. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1970

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 62. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1970

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

dem Milchwirtschaftsfonds (Marktordnungsgesetz

1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 448/1968)

zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben im

Geschäftsjahr 1970 nach Maßgabe der Geltungsdauer

des Marktordnungsgesetzes 1967 einen Zuschuß

zu gewähren, dessen Höhe durch den Betrag

bestimmt wird, um den die Summe der vom

Milchwirtschaftsfonds in diesem Geschäftsjahr gemäß

§§ 6 und 7 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes

1967 gewährten Zuschüsse und Transportkostenvergütungen

die Summe der im

gleichen Zeitraum an den Milchwirtschaftsfonds

gemäß §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 und 2 des Marktordnungsgesetzes

1967 entrichteten Preisausgleichsbeiträge

und Transportausgleichsbeiträge

übersteigt.

§ 2. Der Zuschuß gemäß § 1 darf den Gesamtbetrag

von 462'343 Millionen Schilling nicht

übersteigen. Er ist zu Lasten des finanzgesetzlichen

Ansatzes 1/62124 „Zuschuß zum Gebarungsabgang

des Milchwirtschaftsfonds" zu

verausgaben und zu bedecken.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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