62. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1970
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
dem Milchwirtschaftsfonds (Marktordnungsgesetz
1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 448/1968)
zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben im
Geschäftsjahr 1970 nach Maßgabe der Geltungsdauer
des Marktordnungsgesetzes 1967 einen Zuschuß
zu gewähren, dessen Höhe durch den Betrag
bestimmt wird, um den die Summe der vom
Milchwirtschaftsfonds in diesem Geschäftsjahr gemäß
§§ 6 und 7 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes
1967 gewährten Zuschüsse und Transportkostenvergütungen
die Summe der im
gleichen Zeitraum an den Milchwirtschaftsfonds
gemäß §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 und 2 des Marktordnungsgesetzes
1967 entrichteten Preisausgleichsbeiträge
und Transportausgleichsbeiträge
übersteigt.
§ 2. Der Zuschuß gemäß § 1 darf den Gesamtbetrag
von 462'343 Millionen Schilling nicht
übersteigen. Er ist zu Lasten des finanzgesetzlichen
Ansatzes 1/62124 „Zuschuß zum Gebarungsabgang
des Milchwirtschaftsfonds" zu
verausgaben und zu bedecken.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.