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62_1968 AT

62. Bundesgesetz: Entgeltliche und unentgeltliche Veräußerung und Belastung von unbeweglichem und beweglichem Bundesvermögen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 62. Bundesgesetz: Entgeltliche und unentgeltliche Veräußerung und Belastung von unbeweglichem und beweglichem Bundesvermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu

nachstehenden Verfügungen über unbewegliches

und bewegliches Bundesvermögen zu folgenden

Preisen bzw. Schätzwerten ermächtigt

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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