62. Kundmachung: Abänderungen und Ergänzungen der Satzung der Europäischen Kernenergieagentur (ENEA)
Gesetzestext (1 Artikel)
Durch Beschlüsse des Rates der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD) vom 30. September 1961 beziehungsweise vom 23. Feber 1965 wurden Artikel 6
lit. b, Artikel 7 lit. a, Artikel 12 lit.b und Artikel 20 lit. a der Satzung der Europäischen Kernenergieagentur,
BGBl. Nr. 141/1961, abgeändert sowie durch einen neuen Artikel 21 ergänzt; diese Artikel
haben demnach zu lauten wie folgt
(Übersetzung)
Artikel 6 lit. b
Zu diesem Zweck hat die
Agentur geeignetenfalls den Abschluß
von Verträgen für Rohstofflieferungen
eventuell auch
aus Drittländern durch die Organisation
gemäß Artikel 5
lit. c des Übereinkommens
vom 14. Dezember 1960 oder
durch die Teilnehmerstaaten zu
fördern. Der Direktionsausschuß
übt die der Organisation auf
Grund dieser Verträge übertragenen
Funktionen aus.
Artikel 7 lit. a
Die Agentur ist angewiesen,
gemeinsam mit dem Handelsausschuß
über Maßnahmen zu
einer möglichst freizügigen Gestaltung
des internationalen
Handelsverkehrs in Produkten,
die für die Erzeugung und Verwendung
von Atomenergie für
friedliche Zwecke wichtig sind,
zu beraten.
Artikel 12 lit. b
Die Regierungen Japans,
Kanadas und der Vereinigten
Staaten von Amerika werden
eingeladen, sich an den Arbeiten
der Agentur zu beteiligen.
Artikel 20 lit. a
Teilnehmerstaaten sind die
Staaten, deren Regierungen an
der vorliegenden Beschlußfassung
mitgewirkt haben. Assoziierte
Staaten sind Japan,
Kanada und die Vereinigten
Staaten von Amerika.
Artikel 21
Die Bestimmungen des Zusatzprotokolls
Nr. 1 zu dem
Übereinkommen über die Organisation
für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
finden Anwendung auf die
Vertretung der Europäischen
Atomgemeinschaft (EURATOM)
in der Agentur und
ihrem Direktionsausschuß sowie
auf die Teilnahme der Kommission
der genannten Gemeinschaft
an den Arbeiten der
Agentur und ihres Direktionsausschusses.
Der bisherige Artikel 21 wird
Artikel 22.