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62_1967 AT

62. Kundmachung: Abänderungen und Ergänzungen der Satzung der Europäischen Kernenergieagentur (ENEA)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 62. Kundmachung: Abänderungen und Ergänzungen der Satzung der Europäischen Kernenergieagentur (ENEA)

Durch Beschlüsse des Rates der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

(OECD) vom 30. September 1961 beziehungsweise vom 23. Feber 1965 wurden Artikel 6

lit. b, Artikel 7 lit. a, Artikel 12 lit.b und Artikel 20 lit. a der Satzung der Europäischen Kernenergieagentur,

BGBl. Nr. 141/1961, abgeändert sowie durch einen neuen Artikel 21 ergänzt; diese Artikel

haben demnach zu lauten wie folgt

(Übersetzung)

Artikel 6 lit. b

Zu diesem Zweck hat die

Agentur geeignetenfalls den Abschluß

von Verträgen für Rohstofflieferungen

eventuell auch

aus Drittländern durch die Organisation

gemäß Artikel 5

lit. c des Übereinkommens

vom 14. Dezember 1960 oder

durch die Teilnehmerstaaten zu

fördern. Der Direktionsausschuß

übt die der Organisation auf

Grund dieser Verträge übertragenen

Funktionen aus.

Artikel 7 lit. a

Die Agentur ist angewiesen,

gemeinsam mit dem Handelsausschuß

über Maßnahmen zu

einer möglichst freizügigen Gestaltung

des internationalen

Handelsverkehrs in Produkten,

die für die Erzeugung und Verwendung

von Atomenergie für

friedliche Zwecke wichtig sind,

zu beraten.

Artikel 12 lit. b

Die Regierungen Japans,

Kanadas und der Vereinigten

Staaten von Amerika werden

eingeladen, sich an den Arbeiten

der Agentur zu beteiligen.

Artikel 20 lit. a

Teilnehmerstaaten sind die

Staaten, deren Regierungen an

der vorliegenden Beschlußfassung

mitgewirkt haben. Assoziierte

Staaten sind Japan,

Kanada und die Vereinigten

Staaten von Amerika.

Artikel 21

Die Bestimmungen des Zusatzprotokolls

Nr. 1 zu dem

Übereinkommen über die Organisation

für Wirtschaftliche

Zusammenarbeit und Entwicklung

finden Anwendung auf die

Vertretung der Europäischen

Atomgemeinschaft (EURATOM)

in der Agentur und

ihrem Direktionsausschuß sowie

auf die Teilnahme der Kommission

der genannten Gemeinschaft

an den Arbeiten der

Agentur und ihres Direktionsausschusses.

Der bisherige Artikel 21 wird

Artikel 22.

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