62. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen
Botschaft in Wien haben Japan und die
Bundesrepublik Deutschland das Übereinkommen
über das auf die Form letztwilliger Verfügungen
anzuwendende Recht, BGBl. Nr. 295/
1963, ratifiziert.
Pas Übereinkommen ist für Japan am
2. August 1964 und für die Bundesrepublik
Deutschland am 1. Jänner 1966 in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland hat am 16. Dezember 1964 gemäß
Artikel 17 des Übereinkommens notifiziert,
daß das Übereinkommen auf nachstehende Gebiete
ausgedehnt wird
Antigua, Basutoland, Bermuda, Britisch-Honduras,
Brunei, Cayman-Inseln, Dominica, Falkland-
Inseln, Fidschi, Gambia, Gibraltar, Grenada,
Insel Man, Montserrat, Neue Hebriden (hinsichtlich
der britischen Gerichtsbarkeit), St. Christopher,
Nevis und Anguilla, St. Helena, Seychellen,
Tonga, Turks- und Caicos-Inseln, Jungfern-
Inseln.
Das Übereinkommen ist für diese Gebiete am
14. Feber 1965 in Kraft getreten.
Bei der Notifikation dieser Ausdehnung des
Übereinkommens hat das Vereinigte Königreich
den in Artikel 9 vorgesehenen Vorbehalt für alle
Gebiete, auf die sich die Ausdehnung erstreckt,
erklärt.
Weitere Notifikationen einer Ausdehnung des
Übereinkommens gemäß seinem Artikel 17 erfolgten
seitens des Vereinigten Königreiches hinsichtlich
Barbados und Britisch-Guayana am 9. März 1965
(mit dem in Artikel 9 vorgesehenen Vorbehalt),
Mauritius am 21. Dezember 1965 (mit den in
den Artikeln 9 und 10 vorgesehenen Vorbehalten),
St. Lucia am 14. März 1966 (mit dem in Artikel 9
vorgesehenen Vorbehalt).
Das Übereinkommen ist für Barbados und
Britisch-Guayana am 8. Mai 1965 und für Mauritius
am 19. Feber 1966 in Kraft getreten; für
St. Lucia tritt das Übereinkommen am 13. Mai
1966 in Kraft.