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62_1964 AT

62. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Jamaika.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 62. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Jamaika.

Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4

des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38,

wird kundgemacht

§ 1. (1) In Jamaika genießen Marken von Unternehmen

mit dem Sitz in Österreich (österreichische

Marken) denselben Schutz wie Marken von

Unternehmen mit dem Sitz in Jamaika.

(2) In Jamaika ist der Schutz österreichischer

Marken vom Schutz in Österreich unabhängig.

§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz

in Jamaika haben, genießen daher in Österreich

den Schutz des Markenschutzgesetzes 1953, und

zwar auch dann, wenn die betreffenden Marken

im Ursprungsland nicht geschützt sind. Bei der

Anmeldung dieser Marken in Österreich ist ein

Nachweis, daß die Marken in Jamaika registriert

sind, nicht zu erbringen.

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