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62. Bundesgesetz: Stickereiförderungsgesetz-Novelle 1962.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 62. Bundesgesetz: Stickereiförderungsgesetz-Novelle 1962.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Stickereiförderungsgesetz, BGBl. Nr. 222/

1956, wird abgeändert wie folgt

1. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Der Verwaltungsausschuß hat über die

Anträge auf Gewährung einer Unterstützung

und über die Einstellung der zuerkannten Unterstützung

(§ 10) zu entscheiden und die Höhe der

Unterstützung festzusetzen (§ 12). Er hat ferner

die im § 7 Abs. 3 vorgesehenen Formblätter an

die Gewerbetreibenden auszugeben."

2. § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) Die Beiträge betragen für befugte

Gewerbetreibende mit einem Standort im Lande

Vorarlberg,

a) die auf Automat-, Pantograph- oder Handstickmaschinen

Stickereien im Lohn erzeugen,

11/2% von der auf der Grundlage der

Mindeststichpreise errechneten Stichlohnsumme,

b) die Sticklohnaufträge vergeben (Warenausgeber),

1/2% von der auf der Grundlage

der Mindeststichpreise errechneten Stichlohnsumme,

c) die auf Automat-, Pantograph- oder Handstickmaschinen

Stickereien auf eigene Rechnung

erzeugen, 2% von dem Betrag, der

unter Zugrundelegung der Mindeststichpreise

auf die Stichleistung (Stichlohnsumme)

entfällt.

(2) Hat der Warenausgeber seinen Standort

nicht im Lande Vorarlberg, so hat der Gewerbetreibende

mit einem Standort im Lande Vorarlberg,

der die Stickereien im Lohn erzeugt, neben

dem Beitrag gemäß Abs. 1 lit. a, einen Beitrag in

der in Abs. 1 lit. b festgesetzten Höhe zu entrichten.

(3) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden

haben Aufzeichnungen zu führen, die die

Überprüfung der Einhaltung der Mindeststichpreise

und der Grundlagen für die Beitragsleistung

ermöglichen; sie haben sich hiebei der

vom Verwaltungsausschuß ausgegebenen Formblätter

zu bedienen."

3. § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 8. (1) Der Landeshauptmann für Vorarlberg

kann nach Anhörung der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft für Vorarlberg und der Kammer

für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg

im Verordnungswege mit Rücksicht auf die dem

Verwaltungsausschuß zur Verfügung stehenden

Mittel und die noch offenen Unterstützungsansprüche

Ab- oder Zuschläge zu den Beiträgen

nach § 7 Abs. 1 auf bestimmte Zeit festsetzen;

bei der Festsetzung von Abschlägen hat er auch

die Konjunkturlage zu berücksichtigen."

4. § 10 hat zu lauten

„§ 10. (1) Der Verwaltungsausschuß hat aus

dem Beitragsaufkommen nach Maßgabe der Bestimmungen

der §§ 12, 14 und 15 eine fortlaufende,

nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

zu gewähren, wenn der Unterstützungswerber

1. das Gewerbe der Maschinenstickerei (Automat-,

Pantograph- oder Handmaschinenstickerei)

vor der erstmaligen Antragstellung um Zuerkennung

einer Unterstützung durch mindestens achtzehn

Monate selbständig befugt ausgeübt hat,

2. jede Maschine, für die eine Unterstützung

beansprucht wird, mindestens achtzehn Monate

vor der erstmaligen Antragstellung um Zuerkennung

einer Unterstützung in den Betrieb eingestellt

und für sie Beiträge nach § 7 Abs. 1 lit. a

oder lit. c in der Mindesthöhe des fünfundzwanzigfachen

täglichen Unterstützungsbetrages (§ 12)

entrichtet hat,

3. keine mit Rücksicht auf die von ihm verwendeten

Maschinen zumutbaren Sticklohnaufträge

zu den nach § 13 festgesetzten Mindeststichpreisen

erhalten kann,

4. seine Beitragsleistung voll erfüllt hat und

5. die nach § 13 festgesetzten Mindeststichpreise

und, sofern auch Laufzeiten (Betriebszeiten) für

Stickmaschinen festgesetzt sind, auch diese eingehalten

hat.

(2) Gewerbetreibenden, die Stickereien auf

eigene Rechnung erzeugen, bleibt der Anspruch

auf Unterstützung unbeschadet der Bestimmungen

der Abs. 1, 3, 4 und 5 auch dann gewahrt,

wenn sie die erhaltenen Aufträge auf die Erzeugung

von Stickereien (ausgenommen Sticklohnaufträge)

nicht im eigenen Betrieb, sondern durch

Gewerbetreibende gegen Lohn ausführen lassen.

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann

der Verwaltungsausschuß in besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen eine Unterstützung

auch dann gewähren, wenn die Voraussetzungen

gemäß Abs. 1 Z. 1, 2 und 5 nicht oder nicht voll

gegeben sind.

(4) Die Unterstützung ist nicht zu gewähren

bei Maschinenstillstand infolge Krankheit, Unfall,

Militärdienstleistung, Streik, Aussperrung oder

Personalmangel, bei Maschinenschäden und Maschinenreparaturen

sowie nach Verkauf der Stickmaschine.

Die Unterstützung ist ferner nicht zu

gewähren, wenn sich der Unterstützungswerber

weigert, die Stickmaschine plombieren zu lassen

(§ 11).

(5) Eine bereits gewährte Unterstützung ist

einzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre

Gewährung nicht mehr vorliegen."

5. § 12 hat zu lauten

„§ 12. Die Höhe der für jeden Werktag und

für jeden gesetzlichen Feiertag zu gewährenden

Unterstützung richtet sich nach den vorhandenen

Mitteln, hat jedoch mindestens 20% des Mindeststundensatzes

zu betragen, der sich aus den

Mindeststichpreisen (§ 13) für den 12/4-Maschinen

-Rapport bei einer Maschinenlaufzeit von

48 Wochenstunden ergibt. Die Unterstützung ist

bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 10

für jede stillstehende Maschine zu gewähren und

für Automat-, Pantograph- und Handstickmaschinen

getrennt festzusetzen."

6. § 13 hat zu lauten

„§ 13. Der Landeshauptmann für Vorarlberg

hat nach Anhörung der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft für Vorarlberg und der Kammer

für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg

mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die

einschlägige Preisentwicklung auf dem Weltmarkt,

die Konjunkturlage, die allgemeine

Marktlage, die vorhandenen Aufträge und die

Maschinenstickerei sonst berührenden wirtschaftlichen

Vorgänge die Mindeststichpreise (§ 10

Abs. 1 Z. 5) und erforderlichenfalls auch bestimmte

Laufzeiten (Betriebszeiten) für die Stickmaschinen

(§ 10 Abs. 1 Z. 5) festzusetzen."

7. § 16 hat zu lauten

„§ 16. (1) Wer den Bestimmungen des § 4

Abs. 2 oder des § 7 Abs. 3 zuwiderhandelt oder

die nach § 13 festgesetzten Mindeststichpreise oder

Laufzeiten (Betriebszeiten) für Stickereimaschinen

nicht einhält, begeht, sofern die Tat nicht

nach anderen Rechtsvorschriften gerichtlich zu

ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist

mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit

Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem

Verwaltungsausschuß von den Entscheidungen

über Strafanzeigen gemäß Abs. 1 Mitteilung zu

machen."

8. § 18 entfällt.

9. § 19 erhält die Bezeichnung „§ 18".

10. § 18 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau betraut."

Artikel II.

Für Gewerbetreibende, die gemäß § 7 Abs. 3

des Stickereiförderungsgesetzes in seiner ursprünglichen

Fassung auf eine Unterstützung verzichtet

haben, beträgt der Zeitraum gemäß § 10

Abs. 1 Z. 1 des Stickereiförderungsgesetzes in der

Fassung dieses Bundesgesetzes achtzehn Monate,

berechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes. Die Bestimmungen des § 10

Abs. 1 Z. 2 des Stickereiförderungsgesetzes sind

sinngemäß anzuwenden.

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt einen Monat nach

dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau betraut.

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