62. Bundesgesetz: Stickereiförderungsgesetz-Novelle 1962.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Stickereiförderungsgesetz, BGBl. Nr. 222/
1956, wird abgeändert wie folgt
1. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Der Verwaltungsausschuß hat über die
Anträge auf Gewährung einer Unterstützung
und über die Einstellung der zuerkannten Unterstützung
(§ 10) zu entscheiden und die Höhe der
Unterstützung festzusetzen (§ 12). Er hat ferner
die im § 7 Abs. 3 vorgesehenen Formblätter an
die Gewerbetreibenden auszugeben."
2. § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) Die Beiträge betragen für befugte
Gewerbetreibende mit einem Standort im Lande
Vorarlberg,
a) die auf Automat-, Pantograph- oder Handstickmaschinen
Stickereien im Lohn erzeugen,
11/2% von der auf der Grundlage der
Mindeststichpreise errechneten Stichlohnsumme,
b) die Sticklohnaufträge vergeben (Warenausgeber),
1/2% von der auf der Grundlage
der Mindeststichpreise errechneten Stichlohnsumme,
c) die auf Automat-, Pantograph- oder Handstickmaschinen
Stickereien auf eigene Rechnung
erzeugen, 2% von dem Betrag, der
unter Zugrundelegung der Mindeststichpreise
auf die Stichleistung (Stichlohnsumme)
entfällt.
(2) Hat der Warenausgeber seinen Standort
nicht im Lande Vorarlberg, so hat der Gewerbetreibende
mit einem Standort im Lande Vorarlberg,
der die Stickereien im Lohn erzeugt, neben
dem Beitrag gemäß Abs. 1 lit. a, einen Beitrag in
der in Abs. 1 lit. b festgesetzten Höhe zu entrichten.
(3) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden
haben Aufzeichnungen zu führen, die die
Überprüfung der Einhaltung der Mindeststichpreise
und der Grundlagen für die Beitragsleistung
ermöglichen; sie haben sich hiebei der
vom Verwaltungsausschuß ausgegebenen Formblätter
zu bedienen."
3. § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 8. (1) Der Landeshauptmann für Vorarlberg
kann nach Anhörung der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft für Vorarlberg und der Kammer
für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg
im Verordnungswege mit Rücksicht auf die dem
Verwaltungsausschuß zur Verfügung stehenden
Mittel und die noch offenen Unterstützungsansprüche
Ab- oder Zuschläge zu den Beiträgen
nach § 7 Abs. 1 auf bestimmte Zeit festsetzen;
bei der Festsetzung von Abschlägen hat er auch
die Konjunkturlage zu berücksichtigen."
4. § 10 hat zu lauten
„§ 10. (1) Der Verwaltungsausschuß hat aus
dem Beitragsaufkommen nach Maßgabe der Bestimmungen
der §§ 12, 14 und 15 eine fortlaufende,
nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung
zu gewähren, wenn der Unterstützungswerber
1. das Gewerbe der Maschinenstickerei (Automat-,
Pantograph- oder Handmaschinenstickerei)
vor der erstmaligen Antragstellung um Zuerkennung
einer Unterstützung durch mindestens achtzehn
Monate selbständig befugt ausgeübt hat,
2. jede Maschine, für die eine Unterstützung
beansprucht wird, mindestens achtzehn Monate
vor der erstmaligen Antragstellung um Zuerkennung
einer Unterstützung in den Betrieb eingestellt
und für sie Beiträge nach § 7 Abs. 1 lit. a
oder lit. c in der Mindesthöhe des fünfundzwanzigfachen
täglichen Unterstützungsbetrages (§ 12)
entrichtet hat,
3. keine mit Rücksicht auf die von ihm verwendeten
Maschinen zumutbaren Sticklohnaufträge
zu den nach § 13 festgesetzten Mindeststichpreisen
erhalten kann,
4. seine Beitragsleistung voll erfüllt hat und
5. die nach § 13 festgesetzten Mindeststichpreise
und, sofern auch Laufzeiten (Betriebszeiten) für
Stickmaschinen festgesetzt sind, auch diese eingehalten
hat.
(2) Gewerbetreibenden, die Stickereien auf
eigene Rechnung erzeugen, bleibt der Anspruch
auf Unterstützung unbeschadet der Bestimmungen
der Abs. 1, 3, 4 und 5 auch dann gewahrt,
wenn sie die erhaltenen Aufträge auf die Erzeugung
von Stickereien (ausgenommen Sticklohnaufträge)
nicht im eigenen Betrieb, sondern durch
Gewerbetreibende gegen Lohn ausführen lassen.
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann
der Verwaltungsausschuß in besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen eine Unterstützung
auch dann gewähren, wenn die Voraussetzungen
gemäß Abs. 1 Z. 1, 2 und 5 nicht oder nicht voll
gegeben sind.
(4) Die Unterstützung ist nicht zu gewähren
bei Maschinenstillstand infolge Krankheit, Unfall,
Militärdienstleistung, Streik, Aussperrung oder
Personalmangel, bei Maschinenschäden und Maschinenreparaturen
sowie nach Verkauf der Stickmaschine.
Die Unterstützung ist ferner nicht zu
gewähren, wenn sich der Unterstützungswerber
weigert, die Stickmaschine plombieren zu lassen
(§ 11).
(5) Eine bereits gewährte Unterstützung ist
einzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre
Gewährung nicht mehr vorliegen."
5. § 12 hat zu lauten
„§ 12. Die Höhe der für jeden Werktag und
für jeden gesetzlichen Feiertag zu gewährenden
Unterstützung richtet sich nach den vorhandenen
Mitteln, hat jedoch mindestens 20% des Mindeststundensatzes
zu betragen, der sich aus den
Mindeststichpreisen (§ 13) für den 12/4-Maschinen
-Rapport bei einer Maschinenlaufzeit von
48 Wochenstunden ergibt. Die Unterstützung ist
bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 10
für jede stillstehende Maschine zu gewähren und
für Automat-, Pantograph- und Handstickmaschinen
getrennt festzusetzen."
6. § 13 hat zu lauten
„§ 13. Der Landeshauptmann für Vorarlberg
hat nach Anhörung der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft für Vorarlberg und der Kammer
für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg
mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die
einschlägige Preisentwicklung auf dem Weltmarkt,
die Konjunkturlage, die allgemeine
Marktlage, die vorhandenen Aufträge und die
Maschinenstickerei sonst berührenden wirtschaftlichen
Vorgänge die Mindeststichpreise (§ 10
Abs. 1 Z. 5) und erforderlichenfalls auch bestimmte
Laufzeiten (Betriebszeiten) für die Stickmaschinen
(§ 10 Abs. 1 Z. 5) festzusetzen."
7. § 16 hat zu lauten
„§ 16. (1) Wer den Bestimmungen des § 4
Abs. 2 oder des § 7 Abs. 3 zuwiderhandelt oder
die nach § 13 festgesetzten Mindeststichpreise oder
Laufzeiten (Betriebszeiten) für Stickereimaschinen
nicht einhält, begeht, sofern die Tat nicht
nach anderen Rechtsvorschriften gerichtlich zu
ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist
mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit
Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem
Verwaltungsausschuß von den Entscheidungen
über Strafanzeigen gemäß Abs. 1 Mitteilung zu
machen."
8. § 18 entfällt.
9. § 19 erhält die Bezeichnung „§ 18".
10. § 18 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau betraut."
Artikel II.
Für Gewerbetreibende, die gemäß § 7 Abs. 3
des Stickereiförderungsgesetzes in seiner ursprünglichen
Fassung auf eine Unterstützung verzichtet
haben, beträgt der Zeitraum gemäß § 10
Abs. 1 Z. 1 des Stickereiförderungsgesetzes in der
Fassung dieses Bundesgesetzes achtzehn Monate,
berechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes. Die Bestimmungen des § 10
Abs. 1 Z. 2 des Stickereiförderungsgesetzes sind
sinngemäß anzuwenden.
Artikel III.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt einen Monat nach
dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau betraut.