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62_1960 AT

62. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 62. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem

Erkenntnis vom 16. Jänner 1960, G 4/59/13, den

§ 17 Z. 1 und den § 18 des Landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 293/1957, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember

1960 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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