62. Bundesgesetz: 2. Auffangorganisationengesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Auffangorganisationengesetz, BGBl. Nr. 73/
1957, in der Fassung der Auffangorganisationengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 285/1958, wird abgeändert
wie folgt
1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wenn Ansprüche, die auf Grund des § 1
Abs. 1 des Ersten (BGBl. Nr. 156/1946) und des
Zweiten (BGBl. Nr. 53/1947) sowie des § 2 Abs. 1
des Dritten (BGBl. Nr. 54/1947) Rückstellungsgesetzes
erhoben oder Feststellungsbescheide im
Sinne des Artikels XI des Abkommens zwischen
der Republik Österreich und den Vereinigten
Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf
Dollar lautende österreichische Obligationen
(BGBl. Nr. 215/1957), beantragt werden können,
jedoch innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist
nicht geltend gemacht worden sind oder wegen
der Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten
durch § 2 Abs. 2 des Ersten und des
Zweiten Rückstellungsgesetzes sowie § 14 des
Dritten Rückstellungsgesetzes oder wegen eines
sonstigen Mangels in der Antragsberechtigung
nicht durchgesetzt werden konnten, können die,
Sammelstellen' im Laufe des Jahres 1959 diese
Rückstellungsansprüche erheben beziehungsweise
Feststellungsanträge stellen."
2. § 3 Abs. 4 hat zu entfallen.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.