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62_1959 AT

62. Bundesgesetz: 2. Auffangorganisationengesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 62. Bundesgesetz: 2. Auffangorganisationengesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Auffangorganisationengesetz, BGBl. Nr. 73/

1957, in der Fassung der Auffangorganisationengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 285/1958, wird abgeändert

wie folgt

1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wenn Ansprüche, die auf Grund des § 1

Abs. 1 des Ersten (BGBl. Nr. 156/1946) und des

Zweiten (BGBl. Nr. 53/1947) sowie des § 2 Abs. 1

des Dritten (BGBl. Nr. 54/1947) Rückstellungsgesetzes

erhoben oder Feststellungsbescheide im

Sinne des Artikels XI des Abkommens zwischen

der Republik Österreich und den Vereinigten

Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf

Dollar lautende österreichische Obligationen

(BGBl. Nr. 215/1957), beantragt werden können,

jedoch innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist

nicht geltend gemacht worden sind oder wegen

der Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten

durch § 2 Abs. 2 des Ersten und des

Zweiten Rückstellungsgesetzes sowie § 14 des

Dritten Rückstellungsgesetzes oder wegen eines

sonstigen Mangels in der Antragsberechtigung

nicht durchgesetzt werden konnten, können die,

Sammelstellen' im Laufe des Jahres 1959 diese

Rückstellungsansprüche erheben beziehungsweise

Feststellungsanträge stellen."

2. § 3 Abs. 4 hat zu entfallen.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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