62. Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zwischen den Mitgliedsländern des Europarates zum Zwecke der ärztlichen Behandlung.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung.)
Die Unterzeichnerregierungen,
Mitglieder des Europarates,
In der Erwägung, daß die
Verbesserung der Behandlungsmethoden
eine wichtige Seite
des sozialen Fortschritts ist, dessen
Förderung unter den Mitgliedsländern
nach der Präambel
und nach Artikel 1 der Satzung
des Europrates zu den Hauptzielen
des Rates gehört,
Unter Hinweis auf den
Grundsatz der sozialen und
ärztlichen Gleichbehandlung der
Angehörigen der Mitgliedsländer,
der bereits für die Unterzeichnung
der Vorläufigen Abkommen
über Soziale Sicherheit
und des Europäischen Fürsorgeabkommens
maßgeblich war,
In dem Wunsche, allen kriegsbeschädigten
Angehörigen von
Mitgliedsländern des Rates alle
in Europa in irgendwelchen
Mitgliedsländern verfügbaren
Behandlungsmethoden zugänglich
zu machen und zu diesem
Zweck unter den europäischen
Nationen ein System für den
Austausch nicht nur von Beschädigten,
sondern auch von
Behandlungstechniken und ärztlichem
Personal einzurichten.
In der Erwägung, daß ein
solcher Austausch wesentlich zur
Festigung des Solidaritätsgefühls
und des Gemeinschaftsbewußtseins
unter den Völkern Europas
beitragen würde,
sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL 1
„Beschädigte" im Sinne dieses
Abkommens sind alle Militär-
und Zivilpersonen, die infolge
des Krieges eine Amputation erlitten
haben oder körperbehindert
sind.
Dieses Abkommen kann in
der Folge durch einfachen Notenwechsel
zwischen zwei oder
mehr Vertragsparteien auf andere
Gruppen von Invaliden
ausgedehnt werden.
ARTIKEL 2
Die Vertragsparteien tauschen
über den Generalsekretär
des Europarates technische Informationen
über die den Beschädigten
in ihren Ländern ge-
währte ärztliche Behandlung
aus.
Sie bezeichnen insbesondere
diejenigen besonderen Behandlungsarten,
die in ihren Ländern
den verschiedenen Gruppen
von Beschädigten gewährt
werden können, sowie die bestehenden
Möglichkeiten für die
Aufnahme von Beschädigten,
die Staatsangehörige der anderen
Vertragsparteien sind.
ARTIKEL 3
Jede Vertragspartei nimmt in
den in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten
Grenzen als Beschädigte
gehörig ausgewiesene
Staatsangehörige der anderen
Parteien auf, um ihnen eine von
ihnen benötigte Spezialbehandlung,
die in ihrem eigenen
Lande nicht gewährt werden
kann, zuteil werden zu lassen.
Das für den Antragsteller in
dieser Beziehung zuständige Ministerium
übermittelt den Antrag
auf Zulassung unmittelbar
dem zuständigen Ministerium
des Landes, das die erforderliche
Behandlung bieten kann.
Jeder Fall bildet den Gegenstand
einer besonderen Abmachung
zwischen den Parteien.
ARTIKEL 4
Die Vertragsparteien erleichtern
die gegenseitige Belieferung
mit Prothesen und orthopädischen
Behelfen, wo sie fehlen
und für ihre Beschädigten unentbehrlich
sind.
ARTIKEL 5
Die Vertragsparteien werden
bestrebt sein, Ärzten und technischen
Fachkräften der anderen
Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet
zur Vervollständigung
ihrer Ausbildung auf den
Gebieten der Behandlung, der
Herstellung von Prothesen und
der funktionellen Umschulung
Beschädigter Aufnahme zu gewähren.
ARTIKEL 6
Die durch Anwendung der
Artikel 3 und 5 entstehenden
Kosten gehen ausschließlich zu
Lasten des antragstellenden Landes.
Die Aufnahmeländer werden
diese Kosten so niedrig wie
möglich halten.
ARTIKEL 7
Dieses Abkommen wird zur
Unterzeichnung durch die Mitglieder
des Europarates aufgelegt,
der Beitritt kann erfolgen
1. durch Unterzeichnung ohne
Vorbehalt der Ratifikation;
2. durch Unterzeichnung
unter Vorbehalt der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden
werden beim Generalsekretär
des Europarates hinterlegt.
ARTIKEL 8
Dieses Abkommen tritt mit
dem ersten Tage des Monats in
Kraft, der auf den Zeitpunkt
folgt, in dem drei Mitglieder
des Rates das Abkommen gemäß
Artikel 7 ohne Vorbehalt
der Ratifizierung unterzeichnet
oder es ratifiziert haben.
Für jedes Mitglied, welches
das Abkommen in der Folge
ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder es ratifiziert,
tritt es mit dem ersten Tage des
Monats in Kraft, der auf die
Unterzeichnung oder die Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde
folgt.
ARTIKEL 9
Das Ministerkomitee des Europarates
kann jeden Staat, der
nicht Mitglied des Rates ist, einladen,
diesem Abkommen beizutreten.
Der Beitritt wird mit
dem ersten Tage des Monats
wirksam, der auf die Hinterlegung
der Beitrittserklärung
folgt.
ARTIKEL 10
Der Generalsekretär des Europarates
notifiziert den Mitgliedern
des Rates
(a) den Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Abkommens
und die Namen
der Mitglieder, die es ohne
Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder es ratifiziert
haben;
(b) die Hinterlegung jeder
Beitrittsurkunde gemäß
Artikel 9;
(c) jede gemäß Artikel 11
eingegangene Kündigung
und den Zeitpunkt, zu
dem sie wirksam wird.
ARTIKEL 11
Dieses Abkommen bleibt
ohne zeitliche Begrenzung in
Kraft.
Jede Vertragspartei kann für
sich durch eine an den Generalsekretär
des Europarates zu
richtende Mitteilung die Anwendung
dieses Abkommens
unter Einhaltung einer einjährigen
Kündigungsfrist beenden.
Zu Urkund dessen haben die
hiezu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Abkommen
unterschrieben.
Geschehen zu Paris am
13. Dezember 1955 in englischer
und französischer Sprache,
wobei jeder Text gleichermaßen
verbindlich ist, in einer
Urschrift, die im Archiv des
Europarates hinterlegt wird.
Der Generalsekretär übermittelt
jeder unterzeichneten oder beigetretenen
Regierung eine beglaubigte
Abschrift.
Für die Regierung
des Königreichs Belgien
unter Vorbehalt der Ratifikation
P.-H. Spaak
Für die Regierung
des Königreichs Dänemark
unter Vorbehalt der Ratifikation
Ernst Christiansen
Für die Regierung
der Französischen Republik
Antoine Pinay
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
v. Brentano
Für die Regierung
des Königreichs Griechenland
unter Vorbehalt der Ratifikation
Spiro Theotoky
Für die Regierung
der Isländischen Republik
Für die Regierung von Irland
Liam Cosgrave
Für die Regierung
der Italienischen Republik
unter Vorbehalt der Ratifikation
Vittorio Badini
Für die Regierung
des Großherzogtums Luxemburg
unter Vorbehalt der Ratifikation
Bech
Für die Regierung
des Königreichs der Niederlande
unter Vorbehalt der Ratifikation
J. W. Beyen
Für die Regierung
des Königreichs Norwegen
Für die Regierung des Saarlandes
(gemäß Entschließung [31] 55 des
Ministerkomitees)
unter Vorbehalt der Ratifikation
Liam Cosgrave
Für die Regierung
des Königreichs Schweden
Für die Regierung
der Türkischen Republik
unter Vorbehalt der Ratifikation
N. Menemencioglu
Für die Regierung
des Vereinigten Königreichs von
Großbritannien und Nordirland
John Hope
unter Vorbehalt der Ratifikation
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 8 am 1. Jänner 1958 für Österreich in Kraft getreten.
Folgende Staaten sind bis 1. Jänner 1958 Vertragspartner des Abkommens geworden
Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Norwegen, Schweden und
das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.