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62_1958 AT

62. Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zwischen den Mitgliedsländern des Europarates zum Zwecke der ärztlichen Behandlung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 62. Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zwischen den Mitgliedsländern des Europarates zum Zwecke der ärztlichen Behandlung.

(Übersetzung.)

Die Unterzeichnerregierungen,

Mitglieder des Europarates,

In der Erwägung, daß die

Verbesserung der Behandlungsmethoden

eine wichtige Seite

des sozialen Fortschritts ist, dessen

Förderung unter den Mitgliedsländern

nach der Präambel

und nach Artikel 1 der Satzung

des Europrates zu den Hauptzielen

des Rates gehört,

Unter Hinweis auf den

Grundsatz der sozialen und

ärztlichen Gleichbehandlung der

Angehörigen der Mitgliedsländer,

der bereits für die Unterzeichnung

der Vorläufigen Abkommen

über Soziale Sicherheit

und des Europäischen Fürsorgeabkommens

maßgeblich war,

In dem Wunsche, allen kriegsbeschädigten

Angehörigen von

Mitgliedsländern des Rates alle

in Europa in irgendwelchen

Mitgliedsländern verfügbaren

Behandlungsmethoden zugänglich

zu machen und zu diesem

Zweck unter den europäischen

Nationen ein System für den

Austausch nicht nur von Beschädigten,

sondern auch von

Behandlungstechniken und ärztlichem

Personal einzurichten.

In der Erwägung, daß ein

solcher Austausch wesentlich zur

Festigung des Solidaritätsgefühls

und des Gemeinschaftsbewußtseins

unter den Völkern Europas

beitragen würde,

sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL 1

„Beschädigte" im Sinne dieses

Abkommens sind alle Militär-

und Zivilpersonen, die infolge

des Krieges eine Amputation erlitten

haben oder körperbehindert

sind.

Dieses Abkommen kann in

der Folge durch einfachen Notenwechsel

zwischen zwei oder

mehr Vertragsparteien auf andere

Gruppen von Invaliden

ausgedehnt werden.

ARTIKEL 2

Die Vertragsparteien tauschen

über den Generalsekretär

des Europarates technische Informationen

über die den Beschädigten

in ihren Ländern ge-

währte ärztliche Behandlung

aus.

Sie bezeichnen insbesondere

diejenigen besonderen Behandlungsarten,

die in ihren Ländern

den verschiedenen Gruppen

von Beschädigten gewährt

werden können, sowie die bestehenden

Möglichkeiten für die

Aufnahme von Beschädigten,

die Staatsangehörige der anderen

Vertragsparteien sind.

ARTIKEL 3

Jede Vertragspartei nimmt in

den in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten

Grenzen als Beschädigte

gehörig ausgewiesene

Staatsangehörige der anderen

Parteien auf, um ihnen eine von

ihnen benötigte Spezialbehandlung,

die in ihrem eigenen

Lande nicht gewährt werden

kann, zuteil werden zu lassen.

Das für den Antragsteller in

dieser Beziehung zuständige Ministerium

übermittelt den Antrag

auf Zulassung unmittelbar

dem zuständigen Ministerium

des Landes, das die erforderliche

Behandlung bieten kann.

Jeder Fall bildet den Gegenstand

einer besonderen Abmachung

zwischen den Parteien.

ARTIKEL 4

Die Vertragsparteien erleichtern

die gegenseitige Belieferung

mit Prothesen und orthopädischen

Behelfen, wo sie fehlen

und für ihre Beschädigten unentbehrlich

sind.

ARTIKEL 5

Die Vertragsparteien werden

bestrebt sein, Ärzten und technischen

Fachkräften der anderen

Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet

zur Vervollständigung

ihrer Ausbildung auf den

Gebieten der Behandlung, der

Herstellung von Prothesen und

der funktionellen Umschulung

Beschädigter Aufnahme zu gewähren.

ARTIKEL 6

Die durch Anwendung der

Artikel 3 und 5 entstehenden

Kosten gehen ausschließlich zu

Lasten des antragstellenden Landes.

Die Aufnahmeländer werden

diese Kosten so niedrig wie

möglich halten.

ARTIKEL 7

Dieses Abkommen wird zur

Unterzeichnung durch die Mitglieder

des Europarates aufgelegt,

der Beitritt kann erfolgen

1. durch Unterzeichnung ohne

Vorbehalt der Ratifikation;

2. durch Unterzeichnung

unter Vorbehalt der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden

werden beim Generalsekretär

des Europarates hinterlegt.

ARTIKEL 8

Dieses Abkommen tritt mit

dem ersten Tage des Monats in

Kraft, der auf den Zeitpunkt

folgt, in dem drei Mitglieder

des Rates das Abkommen gemäß

Artikel 7 ohne Vorbehalt

der Ratifizierung unterzeichnet

oder es ratifiziert haben.

Für jedes Mitglied, welches

das Abkommen in der Folge

ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder es ratifiziert,

tritt es mit dem ersten Tage des

Monats in Kraft, der auf die

Unterzeichnung oder die Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde

folgt.

ARTIKEL 9

Das Ministerkomitee des Europarates

kann jeden Staat, der

nicht Mitglied des Rates ist, einladen,

diesem Abkommen beizutreten.

Der Beitritt wird mit

dem ersten Tage des Monats

wirksam, der auf die Hinterlegung

der Beitrittserklärung

folgt.

ARTIKEL 10

Der Generalsekretär des Europarates

notifiziert den Mitgliedern

des Rates

(a) den Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Abkommens

und die Namen

der Mitglieder, die es ohne

Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder es ratifiziert

haben;

(b) die Hinterlegung jeder

Beitrittsurkunde gemäß

Artikel 9;

(c) jede gemäß Artikel 11

eingegangene Kündigung

und den Zeitpunkt, zu

dem sie wirksam wird.

ARTIKEL 11

Dieses Abkommen bleibt

ohne zeitliche Begrenzung in

Kraft.

Jede Vertragspartei kann für

sich durch eine an den Generalsekretär

des Europarates zu

richtende Mitteilung die Anwendung

dieses Abkommens

unter Einhaltung einer einjährigen

Kündigungsfrist beenden.

Zu Urkund dessen haben die

hiezu gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Abkommen

unterschrieben.

Geschehen zu Paris am

13. Dezember 1955 in englischer

und französischer Sprache,

wobei jeder Text gleichermaßen

verbindlich ist, in einer

Urschrift, die im Archiv des

Europarates hinterlegt wird.

Der Generalsekretär übermittelt

jeder unterzeichneten oder beigetretenen

Regierung eine beglaubigte

Abschrift.

Für die Regierung

des Königreichs Belgien

unter Vorbehalt der Ratifikation

P.-H. Spaak

Für die Regierung

des Königreichs Dänemark

unter Vorbehalt der Ratifikation

Ernst Christiansen

Für die Regierung

der Französischen Republik

Antoine Pinay

Für die Regierung

der Bundesrepublik Deutschland

v. Brentano

Für die Regierung

des Königreichs Griechenland

unter Vorbehalt der Ratifikation

Spiro Theotoky

Für die Regierung

der Isländischen Republik

Für die Regierung von Irland

Liam Cosgrave

Für die Regierung

der Italienischen Republik

unter Vorbehalt der Ratifikation

Vittorio Badini

Für die Regierung

des Großherzogtums Luxemburg

unter Vorbehalt der Ratifikation

Bech

Für die Regierung

des Königreichs der Niederlande

unter Vorbehalt der Ratifikation

J. W. Beyen

Für die Regierung

des Königreichs Norwegen

Für die Regierung des Saarlandes

(gemäß Entschließung [31] 55 des

Ministerkomitees)

unter Vorbehalt der Ratifikation

Liam Cosgrave

Für die Regierung

des Königreichs Schweden

Für die Regierung

der Türkischen Republik

unter Vorbehalt der Ratifikation

N. Menemencioglu

Für die Regierung

des Vereinigten Königreichs von

Großbritannien und Nordirland

John Hope

unter Vorbehalt der Ratifikation

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 8 am 1. Jänner 1958 für Österreich in Kraft getreten.

Folgende Staaten sind bis 1. Jänner 1958 Vertragspartner des Abkommens geworden

Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Norwegen, Schweden und

das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

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