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62_1957 AT

62. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 62. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).

Auf Grund des § 4 Z. 1 lit. b des Umsatzsteuergesetzes

in der Fassung des Artikels VIII

Abs. 1 Z. 1 des Steueränderungsgesetzes 1951,

BGBl. Nr. 191, wird verordnet

§ 1. Die Ausgleichsteuer wird nicht eingehoben,

soweit die Gegenstände in der als Anlage

À dieser Verordnung angeschlossenen Freiliste

1 enthalten sind.

§ 2. Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze

anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten

dieser Verordnung bewirkt werden. Die Bestimmungen

der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen BGBl. Nr. 144/1956 treten für

steuerbare Umsätze, die nach dem Wirksamwerden

dieser Verordnung bewirkt werden,

außer Kraft.

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