62_1957
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62. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 62. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).
1957_62_0 62. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).
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Auf Grund des § 4 Z. 1 lit. b des Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels VIII
Abs. 1 Z. 1 des Steueränderungsgesetzes 1951,
BGBl. Nr. 191, wird verordnet
§ 1. Die Ausgleichsteuer wird nicht eingehoben,
soweit die Gegenstände in der als Anlage
À dieser Verordnung angeschlossenen Freiliste
1 enthalten sind.
§ 2. Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze
anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung bewirkt werden. Die Bestimmungen
der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen BGBl. Nr. 144/1956 treten für
steuerbare Umsätze, die nach dem Wirksamwerden
dieser Verordnung bewirkt werden,
außer Kraft.