62. Verordnung: Durchführungsverordnung IV zur EVO.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 56 Abs. 3 der Eisenbahn-
Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau verordnet
§ 1. Für den Inlandsverkehr können die Begünstigungen
in Anspruch genommen werden,
wie sie in der nachstehenden Fassung der in der
Folge zitierten Randnummern der Anlage I zum
Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr, BGBl. Nr. 34/1956, zum
Ausdruck kommen
1. Zu Rn. 32
„(1) Die Stoffe der Ziffer 12 müssen in Papierhülsen
patroniert und die Patronen in luftdicht
verschlossene Blechhülsen verpackt sein, die einzeln
oder zu mehreren in hölzerne Behälter einzusetzen
sind.
(2) Patronen, die in Paraffin oder Zeresin
getaucht sind oder deren Hülsen aus paraffiniertem
oder zeresiniertem Papier bestehen,
können auch durch Papierhülle zu Paketen vereinigt
sein. Nicht paraffinierte oder nicht zeresinierte
Patronen bis zum Gesamtgewicht von
2,5 kg dürfen auch zu Paketen aus starkem Papier
vereinigt werden. Diese Pakete müssen in ein
Paraffin-, Zeresin- oder Harzbad eingetaucht
werden, damit sie luftdicht abgeschlossen sind.
Die Pakete sind einzeln oder zu mehreren in
hölzerne Behälter einzusetzen.
(3) Der Verschluß der hölzernen Behälter darf
durch herumgelegte und gespannte Bänder oder
Drähte aus Metall gesichert sein.
(3 a) An Stelle der in den Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen
hölzernen Behälter dürfen auch
Kästen aus Hartpappe mit Außenwulstbiegung
und Stülpdeckel verwendet werden. Die Pappe
muß aus mehreren Lagen zusammengeklebt und
wasserdicht imprägniert sein; sie muß ferner
mindestens eine Dicke von 2,6 mm und ein Gewicht
von 1700 g je Quadratmeter haben. Die
Pappkästen müssen durch Drahtheftung derart
verschlossen werden, daß der übergestülpte
Deckel an den vier Ecken mit je 4 Metallklammern
von mindestens 0,5 mm Stärke, deren
Schenkel mindestens 12 mm lang und 1,5 mm
breit sein müssen, mit den Seitenklappen des
Bodenteils verbunden wird.
(4) Das Versandstück darf nicht schwerer sein
als 75 kg. Es darf nicht mehr als 50 kg, bei Verpackung
in Pappkästen nach Abs. 3 a nicht mehr
als 25 kg Sprengstoff enthalten."
2. Zu Rn. 36
„Versandstücke mit Pikrinsäure [Ziffer 7 a)]
müssen in roten, deutlichen und unauslöschbaren
Buchstaben die Bezeichnung des Stoffes tragen."
3. Zu Rn. 67 Abs. 1 lit. a
„Ziffer 5 a): zu höchstens 100 Stück zündsicher
eingebettet in ein Gefäß aus Blech oder aus
wasserdichter Pappe oder aus geeignetem Kunststoff.
Blechgefäße müssen mit einem elastischen
Stoff ausgelegt sein. Die Deckel auf den Gefäßen
müssen ringsum mit Klebstreifen befestigt sein.
Höchstens 5 Gefäße sind in ein Paket zu vereinigen
oder in eine Pappschachtel einzusetzen.
Die Pakete oder Schachteln müssen in eine mit
Schrauben verschlossene hölzerne Kiste von mindestens
18 mm Wandstärke oder in einen Blechbehälter
verpackt und diese in eine mit Schrauben
verschlossene Versandkiste von mindestens
18 mm Wandstärke so eingebettet sein, daß
zwischen der hölzernen Kiste oder dem Blechbehälter
und der Versandkiste überall ein
Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt,
der mit Füllstoffen auszustopfen ist."
4. Zu Rn. 67 Abs. 1 lit. b
„Ziffer 5 b): zu höchstens 100 Stück in Pakete
vereinigt. Darin müssen die Zündungen abwechselnd
an das eine und das andere Ende des
Paketes gelegt sein. Aus höchstens 10 Paketen
ist ein Sammelpaket zu bilden. Höchstens
5 Sammelpakete müssen in eine mit Schrauben
verschlossene, mit Wellpappe ausgekleidete, hölzerne
Versandkiste von mindestens 18 mm
Wandstärke oder in einen Blechbehälter eingebettet
sein;".
5. Zu Rn. 103
„(1) Gegenstände der Ziffer 1 a) müssen in
Schachteln oder Briefchen (Hüllen aus Papier oder
Karton) verpackt und diese in hölzerne Kisten
oder in Behälter aus Weißblech eingesetzt sein.
An Stelle der hölzernen Kisten oder der Behälter
aus Weißblech dürfen auch Kästen aus starker
und glatter Pappe oder aus doppelseitiger Wellpappe
— beide auch wasserdicht imprägniert —
verwendet werden. Die Kantenlänge der Kästen
darf 60 cm nicht überschreiten. Das Versandstück
darf nicht schwerer sein als 20 kg.
(2) Gegenstände der Ziffer 1 b) müssen in
Schachteln verpackt und diese in hölzerne Kisten
oder in Behälter aus Weißblech eingesetzt sein.
An Stelle der hölzernen Kisten oder der Behälter
aus Weißblech dürfen auch Kästen aus starker
und glatter Pappe oder aus doppelseitiger Wellpappe
— beide auch wasserdicht imprägniert —
verwendet werden. Die Kantenlänge der Kästen
darf 60 cm nicht überschreiten. Das Versandstück
darf nicht schwerer sein als 20 kg."
6. Zu Rn. 130 Abs. 1
„(1) Von der unter den Begriff der Klasse I d
fallenden Stoffen sind nur die in Rn. 131 genannten
und auch diese nur zu den in Rn. 131
bis 164 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung
zugelassen und somit Stoffe des RID. Für
den Inlandverkehr werden jedoch auch Gefäße
für die Gase der Ziffern 1 bis 13 der Rn. 131
zugelassen, die den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung,
BGBl. Nr. 83/1948, hinsichtlich
der Werkstoffe sowie der Bauausführung und
Ausrüstung, der an den Gefäßen anzubringenden
Vermerke, der Füllung und der Prüfung und
Erprobung entsprechen."
7. Zu Rn. 150 Abs. 1
„(1) Auf Versandstücken, die Gefäße mit Gasen
der Ziffern 1 bis 13 enthalten, muß, auch wenn
diese Gase mit anderen Gütern nach Rn. 149
zusammengepackt sind, der Inhalt deutlich und
unauslöschbar angegeben sein."
8. Zu Rn. 193
„Besonders eingerichtete Wagen für Kalziumkarbid
[Ziffer 2 a)] sind an der Verschlußseite
mit der deutlichen und unauslöschbaren Aufschrift
,Nach Füllen und Entleeren dicht verschließen'
zu versehen."
9. Zu Rn. 311 Abs. 5
„(5) Die Gefäße für Petroläther, Pentane,
Äthyläther, Methylformiat, Schwefelkohlenstoff
(Ziffer 1) und Azetaldehyd (Ziffer 5) müssen mit
einem luftdichten Verschluß versehen sein. Als
luftdichter Verschluß gelten auch Vorrichtungen,
die die Ausdehnung der Flüssigkeit gestatten und
einen Flammenrückschlag von außen in das
Innere der Gefäße verhindern."
10. Zu Rn. 349 Abs. 1
„(1) Die Stoffe der Ziffern 1 und 2 sind, wenn
unverpackt, in gedeckte Wagen oder in offene
Wagen mit Decken zu verladen. Für blätter-
und fahnenfreies Schilfrohr und Schilf, dicht
geschichtet, sind in den Monaten Oktober bis
Juni auch offene Wagen ohne Decken zulässig.
Für Sägemehl sind auch offene Wagen ohne
Decken zulässig, wenn die Ladung auf andere
Weise, etwa durch Bretter oder Abfallhölzer,
fugenlos zugedeckt ist."
11. Zu Rn. 401 a lit. c
„c) feste, giftige Pflanzenschutzmittel (oder
Holzschutzmittel) der Ziffern 6 und 9 in gebrauchsfertigen
Mischungen: in Papiersäcken von
höchstens 5 kg Inhalt und damit in Pappschachteln
mit der deutlichen und unauslöschbaren
Aufschrift: ,Giftige Pflanzenschutzmittel
(oder Holzschutzmittel)'."
12. Zu Rn. 508 Abs. 1
„(1) Die wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxyd
mit mehr als 6% bis höchstens 40%
Wasserstoffperoxyd [Ziffer 10 a)] müssen in Gefäße
aus Glas, Porzellan, Steinzeug, Aluminium
mit einem Gehalt von mindestens 99'5% Aluminium
oder Spezialstahl, der keine Zersetzung
des Wasserstoffperoxyds hervorruft, oder aus
einem geeigneten Kunststoff oder in mit geeignetem
Kunststoff ausgekleidete Stahlblechfässer
verpackt sein.
Gefäße mit einem Fassungsraum von höchstens
3 Liter sind einzeln oder zu mehreren mit
geeigneten feuerhemmenden Füllstoffen in hölzerne
Kisten einzubetten. Ein solches Versandstück
darf nicht schwerer sein als 35 kg.
Haben die Gefäße einen Fassungsraum von
mehr als 3 Liter, so müssen
a) die Gefäße aus Aluminium und aus Spezialstahl
oder aus mit geeignetem Kunststoff
ausgekleidetem Stahlblech sicher auf
ihrem Boden aufrecht stehen können. Das
Gewicht eines Versandstückes darf 250 kg
nicht übersteigen;
b) die Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug
oder Kunststoff in geeignete, feste, mit
Handhaben versehene Schutzbehälter verpackt
werden, in denen sie sicher aufrecht
stehen. Mit Ausnahme der Gefäße aus
Kunststoff sind die Gefäße mit Füllstoffen,
die in angemessener Weise feuerhemmend
imprägniert sind, in die Schutzbehälter
einzubetten; sind die Gefäße mit wässerigen
Lösungen von Wasserstoffperoxyd
mit mehr als 6% bis höchstens 35%
Wasserstoffperoxyd gefüllt, können jedoch
als Füllstoffe auch Stroh und Holzwolle
verwendet werden. Ein Versandstück
dieser Art darf nicht schwerer sein als
90 kg.
In bezug auf Verschluß und Füllungsgrad
siehe Abs. (3)."
13. Zu Rn. 511
„Kisten mit elektrischen Sammlern [Ziffern 1 b)
und 3 b)] müssen die deutliche und unauslöschbare
Aufschrift: ,Elektrische Sammler' oder,
Akkumulatoren' tragen."
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Durchführungsverordnung IV zur EVO.,
BGBl. Nr. 2/1955, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 177/1955 außer Kraft.