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62. Verordnung: Durchführungsverordnung IV zur EVO.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 62. Verordnung: Durchführungsverordnung IV zur EVO.

Auf Grund des § 56 Abs. 3 der Eisenbahn-

Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau verordnet

§ 1. Für den Inlandsverkehr können die Begünstigungen

in Anspruch genommen werden,

wie sie in der nachstehenden Fassung der in der

Folge zitierten Randnummern der Anlage I zum

Internationalen Übereinkommen über den

Eisenbahnfrachtverkehr, BGBl. Nr. 34/1956, zum

Ausdruck kommen

1. Zu Rn. 32

„(1) Die Stoffe der Ziffer 12 müssen in Papierhülsen

patroniert und die Patronen in luftdicht

verschlossene Blechhülsen verpackt sein, die einzeln

oder zu mehreren in hölzerne Behälter einzusetzen

sind.

(2) Patronen, die in Paraffin oder Zeresin

getaucht sind oder deren Hülsen aus paraffiniertem

oder zeresiniertem Papier bestehen,

können auch durch Papierhülle zu Paketen vereinigt

sein. Nicht paraffinierte oder nicht zeresinierte

Patronen bis zum Gesamtgewicht von

2,5 kg dürfen auch zu Paketen aus starkem Papier

vereinigt werden. Diese Pakete müssen in ein

Paraffin-, Zeresin- oder Harzbad eingetaucht

werden, damit sie luftdicht abgeschlossen sind.

Die Pakete sind einzeln oder zu mehreren in

hölzerne Behälter einzusetzen.

(3) Der Verschluß der hölzernen Behälter darf

durch herumgelegte und gespannte Bänder oder

Drähte aus Metall gesichert sein.

(3 a) An Stelle der in den Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen

hölzernen Behälter dürfen auch

Kästen aus Hartpappe mit Außenwulstbiegung

und Stülpdeckel verwendet werden. Die Pappe

muß aus mehreren Lagen zusammengeklebt und

wasserdicht imprägniert sein; sie muß ferner

mindestens eine Dicke von 2,6 mm und ein Gewicht

von 1700 g je Quadratmeter haben. Die

Pappkästen müssen durch Drahtheftung derart

verschlossen werden, daß der übergestülpte

Deckel an den vier Ecken mit je 4 Metallklammern

von mindestens 0,5 mm Stärke, deren

Schenkel mindestens 12 mm lang und 1,5 mm

breit sein müssen, mit den Seitenklappen des

Bodenteils verbunden wird.

(4) Das Versandstück darf nicht schwerer sein

als 75 kg. Es darf nicht mehr als 50 kg, bei Verpackung

in Pappkästen nach Abs. 3 a nicht mehr

als 25 kg Sprengstoff enthalten."

2. Zu Rn. 36

„Versandstücke mit Pikrinsäure [Ziffer 7 a)]

müssen in roten, deutlichen und unauslöschbaren

Buchstaben die Bezeichnung des Stoffes tragen."

3. Zu Rn. 67 Abs. 1 lit. a

„Ziffer 5 a): zu höchstens 100 Stück zündsicher

eingebettet in ein Gefäß aus Blech oder aus

wasserdichter Pappe oder aus geeignetem Kunststoff.

Blechgefäße müssen mit einem elastischen

Stoff ausgelegt sein. Die Deckel auf den Gefäßen

müssen ringsum mit Klebstreifen befestigt sein.

Höchstens 5 Gefäße sind in ein Paket zu vereinigen

oder in eine Pappschachtel einzusetzen.

Die Pakete oder Schachteln müssen in eine mit

Schrauben verschlossene hölzerne Kiste von mindestens

18 mm Wandstärke oder in einen Blechbehälter

verpackt und diese in eine mit Schrauben

verschlossene Versandkiste von mindestens

18 mm Wandstärke so eingebettet sein, daß

zwischen der hölzernen Kiste oder dem Blechbehälter

und der Versandkiste überall ein

Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt,

der mit Füllstoffen auszustopfen ist."

4. Zu Rn. 67 Abs. 1 lit. b

„Ziffer 5 b): zu höchstens 100 Stück in Pakete

vereinigt. Darin müssen die Zündungen abwechselnd

an das eine und das andere Ende des

Paketes gelegt sein. Aus höchstens 10 Paketen

ist ein Sammelpaket zu bilden. Höchstens

5 Sammelpakete müssen in eine mit Schrauben

verschlossene, mit Wellpappe ausgekleidete, hölzerne

Versandkiste von mindestens 18 mm

Wandstärke oder in einen Blechbehälter eingebettet

sein;".

5. Zu Rn. 103

„(1) Gegenstände der Ziffer 1 a) müssen in

Schachteln oder Briefchen (Hüllen aus Papier oder

Karton) verpackt und diese in hölzerne Kisten

oder in Behälter aus Weißblech eingesetzt sein.

An Stelle der hölzernen Kisten oder der Behälter

aus Weißblech dürfen auch Kästen aus starker

und glatter Pappe oder aus doppelseitiger Wellpappe

— beide auch wasserdicht imprägniert —

verwendet werden. Die Kantenlänge der Kästen

darf 60 cm nicht überschreiten. Das Versandstück

darf nicht schwerer sein als 20 kg.

(2) Gegenstände der Ziffer 1 b) müssen in

Schachteln verpackt und diese in hölzerne Kisten

oder in Behälter aus Weißblech eingesetzt sein.

An Stelle der hölzernen Kisten oder der Behälter

aus Weißblech dürfen auch Kästen aus starker

und glatter Pappe oder aus doppelseitiger Wellpappe

— beide auch wasserdicht imprägniert —

verwendet werden. Die Kantenlänge der Kästen

darf 60 cm nicht überschreiten. Das Versandstück

darf nicht schwerer sein als 20 kg."

6. Zu Rn. 130 Abs. 1

„(1) Von der unter den Begriff der Klasse I d

fallenden Stoffen sind nur die in Rn. 131 genannten

und auch diese nur zu den in Rn. 131

bis 164 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung

zugelassen und somit Stoffe des RID. Für

den Inlandverkehr werden jedoch auch Gefäße

für die Gase der Ziffern 1 bis 13 der Rn. 131

zugelassen, die den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung,

BGBl. Nr. 83/1948, hinsichtlich

der Werkstoffe sowie der Bauausführung und

Ausrüstung, der an den Gefäßen anzubringenden

Vermerke, der Füllung und der Prüfung und

Erprobung entsprechen."

7. Zu Rn. 150 Abs. 1

„(1) Auf Versandstücken, die Gefäße mit Gasen

der Ziffern 1 bis 13 enthalten, muß, auch wenn

diese Gase mit anderen Gütern nach Rn. 149

zusammengepackt sind, der Inhalt deutlich und

unauslöschbar angegeben sein."

8. Zu Rn. 193

„Besonders eingerichtete Wagen für Kalziumkarbid

[Ziffer 2 a)] sind an der Verschlußseite

mit der deutlichen und unauslöschbaren Aufschrift

,Nach Füllen und Entleeren dicht verschließen'

zu versehen."

9. Zu Rn. 311 Abs. 5

„(5) Die Gefäße für Petroläther, Pentane,

Äthyläther, Methylformiat, Schwefelkohlenstoff

(Ziffer 1) und Azetaldehyd (Ziffer 5) müssen mit

einem luftdichten Verschluß versehen sein. Als

luftdichter Verschluß gelten auch Vorrichtungen,

die die Ausdehnung der Flüssigkeit gestatten und

einen Flammenrückschlag von außen in das

Innere der Gefäße verhindern."

10. Zu Rn. 349 Abs. 1

„(1) Die Stoffe der Ziffern 1 und 2 sind, wenn

unverpackt, in gedeckte Wagen oder in offene

Wagen mit Decken zu verladen. Für blätter-

und fahnenfreies Schilfrohr und Schilf, dicht

geschichtet, sind in den Monaten Oktober bis

Juni auch offene Wagen ohne Decken zulässig.

Für Sägemehl sind auch offene Wagen ohne

Decken zulässig, wenn die Ladung auf andere

Weise, etwa durch Bretter oder Abfallhölzer,

fugenlos zugedeckt ist."

11. Zu Rn. 401 a lit. c

„c) feste, giftige Pflanzenschutzmittel (oder

Holzschutzmittel) der Ziffern 6 und 9 in gebrauchsfertigen

Mischungen: in Papiersäcken von

höchstens 5 kg Inhalt und damit in Pappschachteln

mit der deutlichen und unauslöschbaren

Aufschrift: ,Giftige Pflanzenschutzmittel

(oder Holzschutzmittel)'."

12. Zu Rn. 508 Abs. 1

„(1) Die wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxyd

mit mehr als 6% bis höchstens 40%

Wasserstoffperoxyd [Ziffer 10 a)] müssen in Gefäße

aus Glas, Porzellan, Steinzeug, Aluminium

mit einem Gehalt von mindestens 99'5% Aluminium

oder Spezialstahl, der keine Zersetzung

des Wasserstoffperoxyds hervorruft, oder aus

einem geeigneten Kunststoff oder in mit geeignetem

Kunststoff ausgekleidete Stahlblechfässer

verpackt sein.

Gefäße mit einem Fassungsraum von höchstens

3 Liter sind einzeln oder zu mehreren mit

geeigneten feuerhemmenden Füllstoffen in hölzerne

Kisten einzubetten. Ein solches Versandstück

darf nicht schwerer sein als 35 kg.

Haben die Gefäße einen Fassungsraum von

mehr als 3 Liter, so müssen

a) die Gefäße aus Aluminium und aus Spezialstahl

oder aus mit geeignetem Kunststoff

ausgekleidetem Stahlblech sicher auf

ihrem Boden aufrecht stehen können. Das

Gewicht eines Versandstückes darf 250 kg

nicht übersteigen;

b) die Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug

oder Kunststoff in geeignete, feste, mit

Handhaben versehene Schutzbehälter verpackt

werden, in denen sie sicher aufrecht

stehen. Mit Ausnahme der Gefäße aus

Kunststoff sind die Gefäße mit Füllstoffen,

die in angemessener Weise feuerhemmend

imprägniert sind, in die Schutzbehälter

einzubetten; sind die Gefäße mit wässerigen

Lösungen von Wasserstoffperoxyd

mit mehr als 6% bis höchstens 35%

Wasserstoffperoxyd gefüllt, können jedoch

als Füllstoffe auch Stroh und Holzwolle

verwendet werden. Ein Versandstück

dieser Art darf nicht schwerer sein als

90 kg.

In bezug auf Verschluß und Füllungsgrad

siehe Abs. (3)."

13. Zu Rn. 511

„Kisten mit elektrischen Sammlern [Ziffern 1 b)

und 3 b)] müssen die deutliche und unauslöschbare

Aufschrift: ,Elektrische Sammler' oder,

Akkumulatoren' tragen."

§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Durchführungsverordnung IV zur EVO.,

BGBl. Nr. 2/1955, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 177/1955 außer Kraft.

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