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62. Bundesgesetz: Festsetzung von Bauschbeträgen für die Bestimmung der Kosten des Mündels in gerichtlichen Verfahren.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 62. Bundesgesetz: Festsetzung von Bauschbeträgen für die Bestimmung der Kosten des Mündels in gerichtlichen Verfahren.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Im Verfahren über Klagen, die von

einem unter Amtsvormundschaft stehenden Minderjährigen

erhoben werden, sind die dem Kläger

zu ersetzenden, durch die Führung des

Rechtsstreits verursachten notwendigen Barauslagen

mangels Nachweises höherer Kosten mit

einem Bauschbetrag zu bestimmen. Dasselbe gilt

von den zur Rechtsverwirklichung notwendigen

Barauslagen des Mündels im Exekutionsverfahren,

das der Hereinbringung einer Unterhaltsforderung

dient.

(2) Der Bauschbetrag beträgt

1. bei Klagen auf Feststellung der Vaterschaft

und Leistung des Unterhalts 50 v. H. des im

Urteil zuerkannten monatlichen Unterhaltsbetrags;

2. bei sonstigen Klagen 10 v. H. des Streitwertes,

jedoch höchstens 60 S;

3. bei der Exekution zur Hereinbringung von

Unterhaltsforderungen 10 v. H. des Gesamtbetrags

der vollstreckbaren Forderung, jedoch

höchstens 60 S.

(3) Das Bundesministerium für Justiz wird ermächtigt,

den im Abs. 2 Z. 2 und 3 genannten

Höchstbetrag entsprechend dem Ausmaß der

durchschnittlich erwachsenden Kosten durch Verordnung

herabzusetzen oder zu erhöhen.

§ 2. Das Bundesgesetz vom 10. Juni 1932,

BGBl. Nr. 166, betreffend eine Ergänzung des

Bundesgesetzes vom 13. Juli 1928, BGBl. Nr. 194,

über die Erweiterung des Wirkungskreises der

Berufsvormundschaften, und die Verordnung

vom 28. Juni 1932, BGBl. Nr. 178, in der Fassung

der Verordnung vom 11. November 1948,

BGBl. Nr. 256, werden aufgehoben.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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