62. Bundesgesetz: Festsetzung von Bauschbeträgen für die Bestimmung der Kosten des Mündels in gerichtlichen Verfahren.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Im Verfahren über Klagen, die von
einem unter Amtsvormundschaft stehenden Minderjährigen
erhoben werden, sind die dem Kläger
zu ersetzenden, durch die Führung des
Rechtsstreits verursachten notwendigen Barauslagen
mangels Nachweises höherer Kosten mit
einem Bauschbetrag zu bestimmen. Dasselbe gilt
von den zur Rechtsverwirklichung notwendigen
Barauslagen des Mündels im Exekutionsverfahren,
das der Hereinbringung einer Unterhaltsforderung
dient.
(2) Der Bauschbetrag beträgt
1. bei Klagen auf Feststellung der Vaterschaft
und Leistung des Unterhalts 50 v. H. des im
Urteil zuerkannten monatlichen Unterhaltsbetrags;
2. bei sonstigen Klagen 10 v. H. des Streitwertes,
jedoch höchstens 60 S;
3. bei der Exekution zur Hereinbringung von
Unterhaltsforderungen 10 v. H. des Gesamtbetrags
der vollstreckbaren Forderung, jedoch
höchstens 60 S.
(3) Das Bundesministerium für Justiz wird ermächtigt,
den im Abs. 2 Z. 2 und 3 genannten
Höchstbetrag entsprechend dem Ausmaß der
durchschnittlich erwachsenden Kosten durch Verordnung
herabzusetzen oder zu erhöhen.
§ 2. Das Bundesgesetz vom 10. Juni 1932,
BGBl. Nr. 166, betreffend eine Ergänzung des
Bundesgesetzes vom 13. Juli 1928, BGBl. Nr. 194,
über die Erweiterung des Wirkungskreises der
Berufsvormundschaften, und die Verordnung
vom 28. Juni 1932, BGBl. Nr. 178, in der Fassung
der Verordnung vom 11. November 1948,
BGBl. Nr. 256, werden aufgehoben.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.