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62_1953 AT

62. Bundesgesetz: 5. Börsefondsnovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 62. Bundesgesetz: 5. Börsefondsnovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Die Börsefondsnovelle vom 16. Juli 1925,

BGBl. Nr. 240, in der Fassung der 2. Börsefondsnovelle

vom 26. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 314,

der 3. Börsefondsnovelle vom 13. Oktober 1948,

BGBl. Nr. 4/1949, und der 4. Börsefondsnovelle

vom 5. Juli 1950, BGBl. Nr. 165, wird abgeändert

wie folgt

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Wiener Börsekammer ist ermächtigt,

von Aktiengesellschaften und anderen Unternehmungen,

deren Wertpapiere im ,Amtlichen

Kursblatt der Wiener Börse' notiert werden,

einen jährlichen Beitrag zum Börsefonds in folgender

Höhe einzuheben

Vom Gesamtkurswerte, mindestens aber vom

Gesamtnennwerte der von einer Unternehmung

im ,Amtlichen Kursblatt der Wiener Börse' notierten

Wertpapiere

a) bei Aktien 2/10 vom Tausend,

b) bei allen anderen Papieren V20 vom Tausend,

für eine Unternehmung jedoch insgesamt nicht

mehr als 30.000 S und nicht weniger als 2000 S."

2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der in den §§ 1 und 1 a genannte Beitrag

verringert sich höchstens um die Hälfte oder

erhöht sich höchstens auf das Doppelte, wenn

die Wiener Börsekammer eine derartige Erhöhung

oder Ermäßigung beschlossen hat und

das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau diesem Beschluß zustimmt.

Die Herabsetzung kann für bestimmte Gruppen

erfolgen, die Erhöhung jedoch nur allgemein für

sämtliche Unternehmungen, für die eine Beitragspflicht

besteht. Der sich bei einer etwaigen

Erhöhung ergebende Jahresbeitrag darf jedoch

für die einzelne Unternehmung, deren Wertpapiere

notiert sind, 50.000 S nicht übersteigen."

Artikel II.

Die Beitragspflicht ist erstmalig für das Jahr

1953 nach diesem Bundesgesetz zu regeln.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau betraut.

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