62. Bundesgesetz: 5. Börsefondsnovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Die Börsefondsnovelle vom 16. Juli 1925,
BGBl. Nr. 240, in der Fassung der 2. Börsefondsnovelle
vom 26. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 314,
der 3. Börsefondsnovelle vom 13. Oktober 1948,
BGBl. Nr. 4/1949, und der 4. Börsefondsnovelle
vom 5. Juli 1950, BGBl. Nr. 165, wird abgeändert
wie folgt
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Wiener Börsekammer ist ermächtigt,
von Aktiengesellschaften und anderen Unternehmungen,
deren Wertpapiere im ,Amtlichen
Kursblatt der Wiener Börse' notiert werden,
einen jährlichen Beitrag zum Börsefonds in folgender
Höhe einzuheben
Vom Gesamtkurswerte, mindestens aber vom
Gesamtnennwerte der von einer Unternehmung
im ,Amtlichen Kursblatt der Wiener Börse' notierten
Wertpapiere
a) bei Aktien 2/10 vom Tausend,
b) bei allen anderen Papieren V20 vom Tausend,
für eine Unternehmung jedoch insgesamt nicht
mehr als 30.000 S und nicht weniger als 2000 S."
2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der in den §§ 1 und 1 a genannte Beitrag
verringert sich höchstens um die Hälfte oder
erhöht sich höchstens auf das Doppelte, wenn
die Wiener Börsekammer eine derartige Erhöhung
oder Ermäßigung beschlossen hat und
das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau diesem Beschluß zustimmt.
Die Herabsetzung kann für bestimmte Gruppen
erfolgen, die Erhöhung jedoch nur allgemein für
sämtliche Unternehmungen, für die eine Beitragspflicht
besteht. Der sich bei einer etwaigen
Erhöhung ergebende Jahresbeitrag darf jedoch
für die einzelne Unternehmung, deren Wertpapiere
notiert sind, 50.000 S nicht übersteigen."
Artikel II.
Die Beitragspflicht ist erstmalig für das Jahr
1953 nach diesem Bundesgesetz zu regeln.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau betraut.