62. Bundesgesetz: Strafgesetznovelle 1952.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Österreichische Strafgesetz 1945, ASlg.
Nr. 2, wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Im § 2 lit. c tritt an die Stelle des Hinweises
„(§§ 236 und 523)" der Hinweis
„(§ 523)".
2. Den §§ 46 und 264 wird jedesmal folgende
Bestimmung angefügt
„Ein selbstverschuldeter, durch ein berauschendes
Mittel hervorgerufener, die Zurechnungsfähigkeit
jedoch nicht ausschließender
Rauschzustand ist nur aus besonderen Gründen,
insbesondere dann, wenn der Täter aus einer
verzeihlichen heftigen Gemütsbewegung sich
zum Genuß dieses berauschenden Mittels hat
hinreißen lassen, als mildernder Umstand zu
werten".
3. Der § 236 und seine Überschrift entfallen.
4. Der § 337 hat zu lauten
„§ 337. Eine nach § 335 als Verschulden zuzurechnende
Handlung oder Unterlassung soll,
wenn hieraus eine schwere körperliche Beschädigung
erfolgt ist, als Vergehen mit strengem
Arrest von sechs Monaten bis zu zwei Jahren,
im Falle einer dadurch veranlaßten Tötung aber
bis zu drei Jahren bestraft werden
a) wenn die Tat in Beziehung auf die in den
§§ 85 lit. c, 87 und 89 bezeichneten Gegenstände
oder unter den dort erwähnten besonders
gefährlichen Verhältnissen begangen
wurde;
b) wenn sich der Täter vor der Tat vorsätzlich
oder fahrlässig durch den Genuß eines
berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit
nicht ausschließenden
Rauschzustand versetzt hat, obgleich er
vorhergesehen hat oder vorhersehen
konnte, daß ihm eine Tätigkeit bevorstehe,
deren Vornahme in diesem Zustand
eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit
oder die körperliche Sicherheit von Menschen
herbeizuführen oder zu vergrößern
geeignet sei;
c) wenn der Täter, nachdem er einen Unfall
verschuldet oder mitverschuldet hat, es
unterläßt, sich sogleich davon zu überzeugen,
ob der Verunglückte oder Gefährdete
einer Hilfe bedarf, oder, mag er sich
auch hievon überzeugt haben, diese Hilfe,
falls sie erforderlich und zumutbar ist, nicht
gewährt."
5. Im § 343, erster Absatz, im § 345, erster
Absatz, letzte Zeile, und dritter Absatz, im
§ 358, im § 372, erster Absatz, in den §§ 376,
382, 384, im § 393, erster Absatz, und im § 426
wird nach den Worten „§ 335" der Hinweis
„(§ 337)" eingefügt.
6. Im § 376 wird nach den Worten „§ 431"
der Hinweis „(§ 432)" eingefügt.
7. Im § 393 entfällt der zweite Absatz.
8. Im § 431 treten an die Stelle der Worte
„jede der in den §§ 335 und 337 bezeichneten
Handlungen oder Unterlassungen" die Worte
„jede der im § 335 bezeichneten Handlungen
und Unterlassungen".
9. Der § 432 hat zu lauten
„§ 432. Jede in diesem Strafgesetz als Übertretung
mit Arrest oder strengem Arrest allein
oder neben einer anderen Strafe bedrohte Gefährdung
des Lebens, der Gesundheit oder der
körperlichen Sicherheit von Menschen soll, sofern
sie nicht nach einer anderen Bestimmung
mit strengerer Strafe bedroht ist, mit strengem
Arrest von einem bis zu sechs Monaten bestraft
werden, wenn eine der im § 337 lit. a bis c bezeichneten
Voraussetzungen vorliegt. Die Strafe
darf jedoch niemals das Doppelte des Höchstmaßes
der sonst angedrohten Strafe übersteigen.
Zugleich kann auf die sonst zugelassenen und
muß auf die sonst vorgeschriebenen Nebenstrafen
und Maßnahmen der Besserung und
Sicherung erkannt werden."
10. Im zweiten Absatz des § 500 treten an
die Stelle des Wortes „Trunkenheit" die Worte
„selbstverschuldete volle Berauschung."
11. Der § 523 und seine Überschrift haben zu
lauten
„Selbstverschuldete volle Berauschung.
§ 523. Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig
durch den Genuß eines berauschenden Mittels
in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden
Zustand (§ 2 lit. c) versetzt, macht sich, wenn
er in dieser Berauschung eine Handlung oder
Unterlassung begeht, die ihm außer diesem Zustand
als Verbrechen oder Vergehen zugerechnet
würde, eines Vergehens, wenn er aber in dieser
Berauschung eine sonst als Übertretung mit gerichtlicher
Strafe bedrohte Handlung oder
Unterlassung begeht, einer Übertretung schuldig.
Die Strafe des Vergehens ist Arrest oder
strenger Arrest von drei Monaten bis zu drei
Jahren, die der Übertretung Arrest oder strenger
Arrest bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe
bis zu 100.000 S. Die Strafe darf jedoch nach Art
und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz
sonst für die begangene Tat androht.
Zugleich kann auf alle sonst zugelassenen oder
vorgeschriebenen Nebenstrafen und Maßnahmen
der Besserung und Sicherung erkannt
werden.
Die Verfolgung tritt nur auf Verlangen, auf
Antrag oder mit Ermächtigung eines Beteiligten
ein, wenn die Tat auch, falls sie nicht in vollberauschtem
Zustand begangen worden wäre,
nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung
verfolgt werden könnte."
Artikel II.
Die in den §§ 337 und 432 StG. enthaltenen
Strafdrohungen gelten, wenn einer der dort bezeichneten
Fälle vorliegt, auch für alle Gefährdungen
des Lebens, der Gesundheit oder der
körperlichen Sicherheit von Menschen, die nach
anderen Gesetzen von den Gerichten mit Arrest
oder strengem Arrest zu ahnden sind, insoweit
dadurch keine mildere Ahndung der Tat bewirkt
wird. Die Strafe darf jedoch niemals das
Doppelte des Höchstmaßes der sonst angedrohten
Strafe übersteigen.
Zugleich kann auf die sonst zugelassenen und
muß auf die sonst vorgeschriebenen Nebenstrafen
und Maßnahmen der Besserung und
Sicherung erkannt werden.
Artikel III.
§ 2 Abs. 1 Z. 8 des Geschwornen- und
Schöffenlistengesetzes, BGBl. Nr. 135/1946, wird
abgeändert und ergänzt wie folgt
1. In lit. a entfällt die Anführung des § 523
des Strafgesetzes;
2. lit. b hat zu lauten
„b) die Übertretung der Trunkenheit nach
§ 523 des Strafgesetzes in seiner vor dem Inkrafttreten
der Strafgesetznovelle 1952 in Geltung
gestandenen Fassung;".
3. Die bisherigen lit. b bis g erhalten die Bezeichnungen
„c)" bis „h)".
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich der Art. I und II das Bundesministerium
für Justiz, hinsichtlich des Art. III
die Bundesministerien für Inneres und für Justiz,
je nach ihrem Wirkungskreis, betraut.