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62. Bundesgesetz: Strafgesetznovelle 1952.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 62. Bundesgesetz: Strafgesetznovelle 1952.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Österreichische Strafgesetz 1945, ASlg.

Nr. 2, wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Im § 2 lit. c tritt an die Stelle des Hinweises

„(§§ 236 und 523)" der Hinweis

„(§ 523)".

2. Den §§ 46 und 264 wird jedesmal folgende

Bestimmung angefügt

„Ein selbstverschuldeter, durch ein berauschendes

Mittel hervorgerufener, die Zurechnungsfähigkeit

jedoch nicht ausschließender

Rauschzustand ist nur aus besonderen Gründen,

insbesondere dann, wenn der Täter aus einer

verzeihlichen heftigen Gemütsbewegung sich

zum Genuß dieses berauschenden Mittels hat

hinreißen lassen, als mildernder Umstand zu

werten".

3. Der § 236 und seine Überschrift entfallen.

4. Der § 337 hat zu lauten

„§ 337. Eine nach § 335 als Verschulden zuzurechnende

Handlung oder Unterlassung soll,

wenn hieraus eine schwere körperliche Beschädigung

erfolgt ist, als Vergehen mit strengem

Arrest von sechs Monaten bis zu zwei Jahren,

im Falle einer dadurch veranlaßten Tötung aber

bis zu drei Jahren bestraft werden

a) wenn die Tat in Beziehung auf die in den

§§ 85 lit. c, 87 und 89 bezeichneten Gegenstände

oder unter den dort erwähnten besonders

gefährlichen Verhältnissen begangen

wurde;

b) wenn sich der Täter vor der Tat vorsätzlich

oder fahrlässig durch den Genuß eines

berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit

nicht ausschließenden

Rauschzustand versetzt hat, obgleich er

vorhergesehen hat oder vorhersehen

konnte, daß ihm eine Tätigkeit bevorstehe,

deren Vornahme in diesem Zustand

eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit

oder die körperliche Sicherheit von Menschen

herbeizuführen oder zu vergrößern

geeignet sei;

c) wenn der Täter, nachdem er einen Unfall

verschuldet oder mitverschuldet hat, es

unterläßt, sich sogleich davon zu überzeugen,

ob der Verunglückte oder Gefährdete

einer Hilfe bedarf, oder, mag er sich

auch hievon überzeugt haben, diese Hilfe,

falls sie erforderlich und zumutbar ist, nicht

gewährt."

5. Im § 343, erster Absatz, im § 345, erster

Absatz, letzte Zeile, und dritter Absatz, im

§ 358, im § 372, erster Absatz, in den §§ 376,

382, 384, im § 393, erster Absatz, und im § 426

wird nach den Worten „§ 335" der Hinweis

„(§ 337)" eingefügt.

6. Im § 376 wird nach den Worten „§ 431"

der Hinweis „(§ 432)" eingefügt.

7. Im § 393 entfällt der zweite Absatz.

8. Im § 431 treten an die Stelle der Worte

„jede der in den §§ 335 und 337 bezeichneten

Handlungen oder Unterlassungen" die Worte

„jede der im § 335 bezeichneten Handlungen

und Unterlassungen".

9. Der § 432 hat zu lauten

„§ 432. Jede in diesem Strafgesetz als Übertretung

mit Arrest oder strengem Arrest allein

oder neben einer anderen Strafe bedrohte Gefährdung

des Lebens, der Gesundheit oder der

körperlichen Sicherheit von Menschen soll, sofern

sie nicht nach einer anderen Bestimmung

mit strengerer Strafe bedroht ist, mit strengem

Arrest von einem bis zu sechs Monaten bestraft

werden, wenn eine der im § 337 lit. a bis c bezeichneten

Voraussetzungen vorliegt. Die Strafe

darf jedoch niemals das Doppelte des Höchstmaßes

der sonst angedrohten Strafe übersteigen.

Zugleich kann auf die sonst zugelassenen und

muß auf die sonst vorgeschriebenen Nebenstrafen

und Maßnahmen der Besserung und

Sicherung erkannt werden."

10. Im zweiten Absatz des § 500 treten an

die Stelle des Wortes „Trunkenheit" die Worte

„selbstverschuldete volle Berauschung."

11. Der § 523 und seine Überschrift haben zu

lauten

„Selbstverschuldete volle Berauschung.

§ 523. Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig

durch den Genuß eines berauschenden Mittels

in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden

Zustand (§ 2 lit. c) versetzt, macht sich, wenn

er in dieser Berauschung eine Handlung oder

Unterlassung begeht, die ihm außer diesem Zustand

als Verbrechen oder Vergehen zugerechnet

würde, eines Vergehens, wenn er aber in dieser

Berauschung eine sonst als Übertretung mit gerichtlicher

Strafe bedrohte Handlung oder

Unterlassung begeht, einer Übertretung schuldig.

Die Strafe des Vergehens ist Arrest oder

strenger Arrest von drei Monaten bis zu drei

Jahren, die der Übertretung Arrest oder strenger

Arrest bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe

bis zu 100.000 S. Die Strafe darf jedoch nach Art

und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz

sonst für die begangene Tat androht.

Zugleich kann auf alle sonst zugelassenen oder

vorgeschriebenen Nebenstrafen und Maßnahmen

der Besserung und Sicherung erkannt

werden.

Die Verfolgung tritt nur auf Verlangen, auf

Antrag oder mit Ermächtigung eines Beteiligten

ein, wenn die Tat auch, falls sie nicht in vollberauschtem

Zustand begangen worden wäre,

nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung

verfolgt werden könnte."

Artikel II.

Die in den §§ 337 und 432 StG. enthaltenen

Strafdrohungen gelten, wenn einer der dort bezeichneten

Fälle vorliegt, auch für alle Gefährdungen

des Lebens, der Gesundheit oder der

körperlichen Sicherheit von Menschen, die nach

anderen Gesetzen von den Gerichten mit Arrest

oder strengem Arrest zu ahnden sind, insoweit

dadurch keine mildere Ahndung der Tat bewirkt

wird. Die Strafe darf jedoch niemals das

Doppelte des Höchstmaßes der sonst angedrohten

Strafe übersteigen.

Zugleich kann auf die sonst zugelassenen und

muß auf die sonst vorgeschriebenen Nebenstrafen

und Maßnahmen der Besserung und

Sicherung erkannt werden.

Artikel III.

§ 2 Abs. 1 Z. 8 des Geschwornen- und

Schöffenlistengesetzes, BGBl. Nr. 135/1946, wird

abgeändert und ergänzt wie folgt

1. In lit. a entfällt die Anführung des § 523

des Strafgesetzes;

2. lit. b hat zu lauten

„b) die Übertretung der Trunkenheit nach

§ 523 des Strafgesetzes in seiner vor dem Inkrafttreten

der Strafgesetznovelle 1952 in Geltung

gestandenen Fassung;".

3. Die bisherigen lit. b bis g erhalten die Bezeichnungen

„c)" bis „h)".

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich der Art. I und II das Bundesministerium

für Justiz, hinsichtlich des Art. III

die Bundesministerien für Inneres und für Justiz,

je nach ihrem Wirkungskreis, betraut.

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