62. Bundesgesetz: Novelle zum Gehaltskassengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gehaltskassengesetz, BGBl. Nr. 23 vom
Jahre 1928, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 4 Abs. 1 ist nach dem Wort „Eigentümer"
ein Beistrich zu setzen und anzufügen
„die Miteigentümer, soweit diese als Pharmazeuten
tätig sind,". Ferner entfallen im § 4 der
Abs. 3 und in den Abs. 6 und 7 die Worte
„ordentliche und außerordentliche", bzw.
„ordentliches oder außerordentliches". Die Absätze
4 bis 7 erhalten die Bezeichnung 3 bis 6.
2. Im § 10 haben die Abs. 1 bis 5 zu lauten
„(1) Die Gehaltskasse besitzt Rechtspersönlichkeit
und hat ihren Sitz in Wien.
(2) Verwaltungsorgane der Gehaltskasse sind
a) die Hauptversammlung;
b) der Vorstand;
c) zwei Obmänner sowie zwei Stellvertreter
derselben;
d) zwei Rechnungsprüfer sowie zwei Stellvertreter
derselben.
(3) Durch die Satzungen der Gehaltskasse
werden nähere Bestimmungen über den Wirkungskreis
und die Geschäftsführung der Verwaltungsorgane,
über die Art der Vertretung
der Gehaltskasse nach außen, über die Gebarung
und Rechnungslegung, über die Einberufung,
den Wirkungskreis und die Beschlußfassung des
Vorstandes und der Hauptversammlung sowie
über die Rechte und Pflichten der Verwaltungsorgane
getroffen.
(4) Durch die Satzungen können überdies
Vorschriften über die Anmeldung und Abmeldung
der Dienstnehmer durch die Dienstgeber
der Gehaltskasse, weiters über den Vorgang bei
der Erhebung von Ansprüchen gegen diese
Kasse sowie endlich Bestimmungen über die
Form, den Inhalt und die Zustellung der von
der Gehaltskasse zu erlassenden Bescheide getroffen
werden.
(5) Die Rechte und Pflichten der Angestellten
und sonstigen Hilfskräfte der Gehaltskasse
werden mit Beschluß der Hauptversammlung
festgelegt; dieser Beschluß bedarf der Genehmigung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung."
3. Der bisherige Abs. 5 des § 10 wird Abs. 6.
4. Nach § 10 sind die folgenden Paragraphen
einzufügen
„S 10 a. Die Hauptversammlung besteht aus
30 Mitgliedern, von denen je die Hälfte der
Gruppe der Dienstgeber und der Dienstnehmer
anzugehören hat. Die Hauptversammlung
wird von den Mitgliedern der Pharmazeutischen
Gehaltskasse aus der Gruppe der Dienstgeber
und der Gruppe der Dienstnehmer einschließlich
der bei der Stellenvermittlung der Pharmazeutischen
Gehaltskasse gemeldeten Stellenlosen
durch gleiche, unmittelbare, geheime und persönliche
Wahl auf die Dauer von vier Jahren
nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
gewählt. Die erstmalige Einberufung der
Hauptversammlung, die spätestens vier Wochen
nach Durchführung der Wahl zu erfolgen hat,
obliegt dem vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung ernannten verantwortlichen Leiter.
§ 10 b. Der Vorstand besteht aus 14 Mitgliedern.
Je sieben Mitglieder sind aus den
Gruppen der Dienstgeber und der Dienstnehmer
von der Hauptversammlung nach den Grundsätzen
des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
§ 10 c. Die beiden Obmänner und deren Stellvertreter
werden von der Hauptversammlung
aus den Mitgliedern des Vorstandes mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt. Von den Obmännern
und deren Stellvertretern haben der
erste Obmann und dessen Stellvertreter der
Gruppe der Dienstnehmer, der zweite Obmann
und dessen Stellvertreter der Gruppe der Dienstgeber
anzugehören.
§ 10 d. Die beiden Rechnungsprüfer und ihre
Stellvertreter werden aus den Mitgliedern der
Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt. Je ein Rechnungsprüfer und
sein Stellvertreter haben der Gruppe der Dienstgeber
und der Gruppe der Dienstnehmer anzugehören.
§ 10 e. Das Bundesministerium für soziale
Verwaltung erläßt durch Verordnung nähere
Bestimmungen über das Wahlverfahren und
die Durchführung der Wahl."
5. Dem § 12 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Die Neuwahl des Vorstandes ist
spätestens im dritten Monat nach der Ernennung
des vorläufigen Verwalters vorzunehmen."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.