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62_1951 AT

62. Bundesgesetz: Novelle zum Gehaltskassengesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 62. Bundesgesetz: Novelle zum Gehaltskassengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gehaltskassengesetz, BGBl. Nr. 23 vom

Jahre 1928, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 4 Abs. 1 ist nach dem Wort „Eigentümer"

ein Beistrich zu setzen und anzufügen

„die Miteigentümer, soweit diese als Pharmazeuten

tätig sind,". Ferner entfallen im § 4 der

Abs. 3 und in den Abs. 6 und 7 die Worte

„ordentliche und außerordentliche", bzw.

„ordentliches oder außerordentliches". Die Absätze

4 bis 7 erhalten die Bezeichnung 3 bis 6.

2. Im § 10 haben die Abs. 1 bis 5 zu lauten

„(1) Die Gehaltskasse besitzt Rechtspersönlichkeit

und hat ihren Sitz in Wien.

(2) Verwaltungsorgane der Gehaltskasse sind

a) die Hauptversammlung;

b) der Vorstand;

c) zwei Obmänner sowie zwei Stellvertreter

derselben;

d) zwei Rechnungsprüfer sowie zwei Stellvertreter

derselben.

(3) Durch die Satzungen der Gehaltskasse

werden nähere Bestimmungen über den Wirkungskreis

und die Geschäftsführung der Verwaltungsorgane,

über die Art der Vertretung

der Gehaltskasse nach außen, über die Gebarung

und Rechnungslegung, über die Einberufung,

den Wirkungskreis und die Beschlußfassung des

Vorstandes und der Hauptversammlung sowie

über die Rechte und Pflichten der Verwaltungsorgane

getroffen.

(4) Durch die Satzungen können überdies

Vorschriften über die Anmeldung und Abmeldung

der Dienstnehmer durch die Dienstgeber

der Gehaltskasse, weiters über den Vorgang bei

der Erhebung von Ansprüchen gegen diese

Kasse sowie endlich Bestimmungen über die

Form, den Inhalt und die Zustellung der von

der Gehaltskasse zu erlassenden Bescheide getroffen

werden.

(5) Die Rechte und Pflichten der Angestellten

und sonstigen Hilfskräfte der Gehaltskasse

werden mit Beschluß der Hauptversammlung

festgelegt; dieser Beschluß bedarf der Genehmigung

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung."

3. Der bisherige Abs. 5 des § 10 wird Abs. 6.

4. Nach § 10 sind die folgenden Paragraphen

einzufügen

„S 10 a. Die Hauptversammlung besteht aus

30 Mitgliedern, von denen je die Hälfte der

Gruppe der Dienstgeber und der Dienstnehmer

anzugehören hat. Die Hauptversammlung

wird von den Mitgliedern der Pharmazeutischen

Gehaltskasse aus der Gruppe der Dienstgeber

und der Gruppe der Dienstnehmer einschließlich

der bei der Stellenvermittlung der Pharmazeutischen

Gehaltskasse gemeldeten Stellenlosen

durch gleiche, unmittelbare, geheime und persönliche

Wahl auf die Dauer von vier Jahren

nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes

gewählt. Die erstmalige Einberufung der

Hauptversammlung, die spätestens vier Wochen

nach Durchführung der Wahl zu erfolgen hat,

obliegt dem vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung ernannten verantwortlichen Leiter.

§ 10 b. Der Vorstand besteht aus 14 Mitgliedern.

Je sieben Mitglieder sind aus den

Gruppen der Dienstgeber und der Dienstnehmer

von der Hauptversammlung nach den Grundsätzen

des Verhältniswahlrechtes zu wählen.

§ 10 c. Die beiden Obmänner und deren Stellvertreter

werden von der Hauptversammlung

aus den Mitgliedern des Vorstandes mit einfacher

Stimmenmehrheit gewählt. Von den Obmännern

und deren Stellvertretern haben der

erste Obmann und dessen Stellvertreter der

Gruppe der Dienstnehmer, der zweite Obmann

und dessen Stellvertreter der Gruppe der Dienstgeber

anzugehören.

§ 10 d. Die beiden Rechnungsprüfer und ihre

Stellvertreter werden aus den Mitgliedern der

Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit

gewählt. Je ein Rechnungsprüfer und

sein Stellvertreter haben der Gruppe der Dienstgeber

und der Gruppe der Dienstnehmer anzugehören.

§ 10 e. Das Bundesministerium für soziale

Verwaltung erläßt durch Verordnung nähere

Bestimmungen über das Wahlverfahren und

die Durchführung der Wahl."

5. Dem § 12 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Die Neuwahl des Vorstandes ist

spätestens im dritten Monat nach der Ernennung

des vorläufigen Verwalters vorzunehmen."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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