62_1947
AT
62. Verordnung: Sommerzeit im Jahre 1947.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 62. Verordnung: Sommerzeit im Jahre 1947.
Im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Handel und Wiederaufbau, für Verkehr und
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung wird
verordnet
Die gesetzliche Zeit für die Sommermonate
(Sommerzeit) beginnt im Jahre 1947 am 6. April
1947 vormittags zwei Uhr nach der gegenwärtigen
Zeitrechnung. Zu diesem Zeitpunkt werden
die öffentlichen Uhren um eine Stunde, das heißt
von zwei auf drei Uhr vorgestellt.