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629_2003 AT

629. Verordnung: 107. Änderung der Arzneitaxe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 629. Verordnung: 107. Änderung der Arzneitaxe

Auf Grund des § 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 65/2002, wird verordnet

Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl. Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 298/2003, wird wie folgt geändert

1. § 3 samt Überschrift lautet

„Aufschläge für begünstigte Bezieher

§ 3. (1) Die Apothekerinnen/Apotheker und hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte haben dem

Bund, den Ländern und Gemeinden sowie den von ihnen verwalteten Fonds und Anstalten, den Trägern

der Sozialversicherung und gemeinnützigen Krankenanstalten als begünstigte Bezieher nach Maßgabe

des Abs. 2 abweichend von Anlage A I Z 2a einen ermäßigten Zuschlag auf den Apothekeneinstandspreis

zu verrechnen.

(2) Werden Arzneispezialitäten durch eine öffentliche Apotheke oder eine/einen hausapothekenführende/

n Ärztin/Arzt abgegeben, so ist dem Apothekeneinstandspreis

1. bis zu 10,– Euro ein Zuschlag von 37 vH (= 37% Rohverdienst),

2. von 10,16 Euro bis 20,– Euro ein Zuschlag von 35 vH (= 25,9% Rohverdienst),

3. von 20,46 Euro bis 30,– Euro ein Zuschlag von 32 vH (= 24,2% Rohverdienst),

4. von 30,95 Euro bis 60,– Euro ein Zuschlag von 28 vH (= 21,9% Rohverdienst),

5. von 62,45 Euro bis 100,– Euro ein Zuschlag von 23vH (= 18,7% Rohverdienst),

6. von 104,25 Euro bis 120,– Euro ein Zuschlag von 18 vH (= 15,3% Rohverdienst),

7. von 124,22 Euro bis 150,– Euro ein Zuschlag von 14 vH (= 12,3% Rohverdienst),

8. von 155,46 Euro bis 200,– Euro ein Zuschlag von 10 vH (= 9,1% Rohverdienst),

9. von 207,56 Euro bis 350,– Euro ein Zuschlag von 6 vH (= 5,7% Rohverdienst),

10. über 357,08 Euro ein Zuschlag von 3,9 vH (= 3,8% Rohverdienst)

hinzuzurechnen.

Beträgt der Apothekeneinstandspreis der Arzneispezialitäten

11. 10,01 bis 10,15 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 13,70 Euro,

12. 20,01 bis 20,45 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 27,- Euro,

13. 30,01 bis 30,94 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 39,60 Euro,

14. 60,01 bis 62,44 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 76,80 Euro,

15. 100,01 bis 104,24 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 123,– Euro,

16. 120,01 bis 124,21 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 141,60 Euro,

17. 150,01 bis 155,45 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 171,– Euro,

18. 200,01 bis 207,55 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 220,– Euro,

19. 350,01 bis 357,07 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 371,– Euro.“

2. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt

„Sondernachlässe für begünstigte Bezieher

§ 3a. (1) Die Apothekerinnen und Apotheker, deren Jahresumsatz mit allen begünstigten Beziehern

über dem Medianwert der Umsätze aller öffentlichen Apotheken mit begünstigten Beziehern liegt, und

die hausapothekenführenden Ärztinnen und Ärzte mit einem Jahresumsatz der/des rechnungslegenden

hausapothekenführenden Ärztin/Arztes mit allen begünstigten Beziehern über 65400,– Euro, haben den

begünstigten Beziehern einen Sondernachlass zu gewähren.

(2) Der Sondernachlass beträgt für Apotheken 2,5 vH der den Medianwert übersteigenden ohne

Mehrwertsteuer berechneten Endsumme der Rechnungsbeträge vor Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren

sowie etwaiger Kostenanteile. Arzneispezialitäten mit einem Apothekeneinstandspreis von

mehr als 200,- Euro sind von der Sondernachlassgewährung ausgenommen.

(3) Der Sondernachlass für hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte beträgt 3,6 vH der ohne Mehrwertsteuer

berechneten Endsumme der Rechnungsbeträge vor Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren

sowie etwaiger Kostenanteile. Arzneispezialitäten mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr

als 200,- Euro sind von der Nachlassgewährung ausgenommen.

(4) Der Zeitraum für die Sondernachlassgewährung für Apothekerinnen/Apotheker läuft jeweils vom

1. Jänner bis zum 31. Dezember. Der Zeitraum für die Sondernachlassgewährung für hausapothekenführende

Ärztinnen/Ärzte läuft jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.

(5) Wird eine öffentliche Apotheke von einer/einem andere/n Apothekerin/Apotheker übernommen

oder die Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke der/dem Nachfolgerin/Nachfolger einer/

eines Ärztin/Arztes, die/der am selben Ort eine ärztliche Hausapotheke geführt hat, erteilt, so ist bis

zur nächsten Festsetzung der Sondernachlass zu gewähren, wenn die/der übergebende Apothekerin/

Apotheker bzw. die/der bisher die Hausapotheke führende Ärztin/Arzt dazu verpflichtet gewesen

wäre.

(6) Im Falle der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke oder der erstmaligen Bewilligung zur

Führung einer ärztlichen Hausapotheke hat die/der Apothekerin/Apotheker bzw. die/der die Hausapotheke

führende Ärztin/Arzt den Sondernachlass entsprechend den Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 und 7

sowie der §§ 4 und 5 zu gewähren.

(7) Zur Feststellung des Medianwertes nach Abs. 1 werden nur Betriebe herangezogen, die im gesamten

Kalenderjahr geöffnet haben. Für diese Apotheken werden sämtliche Umsätze mit begünstigten

Beziehern mit Ausnahme der Arzneispezialitäten mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr als

200 Euro aufgelistet. Der in der Mitte dieser geordneten Reihe liegende Wert – bei einer geraden Anzahl

von Betrieben das arithmetische Mittel von den beiden in der Mitte liegenden Betrieben – ist Basis für die

Ermittlung des Sondernachlasses.“

3. § 4 lautet

„§ 4. (1) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat auf Grund des von den Apothekerinnen/

Apothekern im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Jahresumsatzes vorläufig festzustellen, ob

den begünstigten Beziehern ein Sondernachlass zusteht. Dieser ist bei Rechnungslegungen von Umsätzen

einzuräumen, die für deren Rechnung in der Zeit vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des laufenden

Jahres getätigt werden.

(2) Die Namen der Apotheken nach Abs. 1 und nach § 3a Abs. 5 und 6 sind von der Pharmazeutischen

Gehaltskasse für Österreich in einem Verzeichnis zusammenzufassen. Dieses Verzeichnis ist bis

31. Jänner des laufenden Jahres dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und

den sonstigen in Betracht kommenden begünstigten Beziehern zuzuleiten. Die Pharmazeutische Gehaltskasse

für Österreich hat gleichzeitig die Apothekerinnen/Apotheker zu informieren. Der Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die ihm angeschlossenen Träger der Sozialversicherung

hievon in Kenntnis zu setzen.

(3) Die endgültige Feststellung über den jeweils zu gewährenden Sondernachlass hat von der Pharmazeutischen

Gehaltskasse für Österreich bis 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. Diese Feststellung

sind dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den in Betracht kommenden

begünstigten Beziehern sowie den Apothekerinnen/Apothekern mitzuteilen. Allfällige Differenzbeträge

sind mit den in Betracht kommenden begünstigten Beziehern zu verrechnen.

(4) Innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Verzeichnisses bzw. nach Bekanntgabe der

Höhe des Sondernachlasses an die/den Apothekerin/Apotheker kann seitens der begünstigten Bezieher,

der Apothekerinnen/Apotheker bzw. des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger

ein Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Verzeichnisses bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse

für Österreich eingebracht werden. Über den Antrag entscheidet die Pharmazeutische Gehaltskasse für

Österreich nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage. Auf Verlangen hat die Pharmazeutische

Gehaltskasse für Österreich dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Einsicht in

die bezüglichen Unterlagen zu gewähren.

(5) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat im Rahmen der monatlichen Rechnungslegung

mit den begünstigten Beziehern den nach den vorstehenden Bestimmungen zu berücksichtigenden

Sondernachlass festzustellen.“

4. § 5 lautet

„§ 5. (1) Hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte, auf die die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 zutreffen,

haben alljährlich bis 30. April dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

eine Zusammenstellung über die Höhe der im vergangenen Kalenderjahr mit den begünstigten Beziehern

getätigten Umsätze zu übermitteln.

(2) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Österreichische Ärztekammer

haben einvernehmlich festzustellen, welche hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte für die

Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Sondernachlass zu gewähren haben.

(3) Die Namen jener hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte, die zur Gewährung eines Sondernachlasses

verpflichtet sind, sind vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in

einem Verzeichnis zusammenzufassen. Dieses Verzeichnis ist bis zum 30. Juni vom Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger der Österreichischen Ärztekammer, den Sozialversicherungsträgern

und den sonstigen in Betracht kommenden begünstigen Beziehern zuzuleiten. Die Österreichische

Ärztekammer hat die in diesem Verzeichnis angeführten Ärztinnen/Ärzte zu informieren.

(4) Jeder begünstigte Bezieher oder die/der eine Hausapotheke führende Ärztin/Arzt kann innerhalb

von sechs Wochen einen Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Verzeichnisses beim Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger einbringen. Über den Antrag entscheiden der Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Österreichische Ärztekammer einvernehmlich

nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage.

(5) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist im Falle der erstmaligen

Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke von Amts wegen bzw. über Antrag eines ihm

angeschlossenen Trägers der Sozialversicherung nach Ablauf der ersten zwölf vollen Kalendermonate

nach dem Eröffnungstag verpflichtet, von der/dem die Hausapotheke führenden Ärztin/Arzt innerhalb

einer angemessenen Frist die Vorlage einer Zusammenstellung über die Höhe der in den ersten zwölf

vollen Kalendermonaten der Führung der Hausapotheke mit den begünstigten Beziehern getätigten Umsätze

zu verlangen. Der Hauptverband hat sodann im Einvernehmen mit der Österreichischen Ärztekammer

auf Grund des in den ersten zwölf vollen Kalendermonaten nach dem Eröffnungstag tatsächlich getätigten

Umsatzes mit den begünstigten Beziehern zu überprüfen, ob der nach § 3a vorgesehene Sondernachlass

für die Zeit ab dem Eröffnungstag bis zum Ablauf des vollen zwölften Kalendermonates zu

gewähren ist, und diesen endgültig festzustellen. Diese Feststellung gilt dann weiter bis zum 30. Juni des

zweitfolgenden Kalenderjahres ab dem Eröffnungstag. Übermittelt die/der die Hausapotheke führende

Ärztin/Arzt nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger die verlangte Zusammenstellung, so gelten die Voraussetzungen für einen

Sondernachlass gemäß § 3a als erfüllt und den begünstigten Beziehern ist ein Sondernachlass zu gewähren.

(6) Vom Ergebnis der Überprüfung bzw. von der Feststellung nach Abs. 5 durch den Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger, dass die Voraussetzungen für einen Sondernachlass als

erfüllt gelten, sind die/der die Hausapotheke führende Ärztin/Arzt durch die Österreichische Ärztekammer,

die Sozialversicherungsträger und die sonstigen in Betracht kommenden begünstigten Bezieher

durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu benachrichtigen.

(7) Hat die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit

der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 5 durchgeführte Überprüfung ergeben, dass den begünstigten

Beziehern bereits ab dem Eröffnungstag der ärztlichen Hausapotheke Sondernachlässe zugestanden

wären, so sind die Differenzbeträge von der/dem die Hausapotheke führenden Ärztin/Arzt den begünstigten

Beziehern unaufgefordert zurückzuerstatten und bei allen künftigen Rechnungslegungen bereits der

richtig berechnete Sondernachlass zu gewähren.

(8) Sofern das im Abs. 4 und 5 vorgesehene Einvernehmen zwischen dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer nicht erzielt werden kann,

hat auf Antrag einer der beiden Körperschaften die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit

und Frauen zu entscheiden.“

5. Die Überschrift vor § 6 entfällt.

6. § 6 Abs. 3 entfällt.

7. § 7 Abs. 3 lautet

„(3) Die Rechnungen für die im § 3 genannten begünstigten Bezieher sind binnen 14 Tagen nach

Eingang zu begleichen. Wird diese Zahlungsfrist überschritten, so können Verzugszinsen in Höhe von

1 vH des Rechnungsbetrages pro Monat in Rechnung gestellt werden.“

8. Nach § 10 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt

„(3) Die §§ 3, 3a, 4, 5, der Entfall der Überschrift vor § 6 und des § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 4

bis 6 und die Z 2b der Anlage A I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 629/2003 treten mit 1. Jänner

2004 in Kraft.

(4) Hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte, für die ein Jahresumsatz nach § 5 in der Fassung vor

der Novelle BGBl. II Nr. 629/2003 zum 31. Dezember 2003 in der Höhe über 65400 Euro festgestellt

wurde, haben ab 1. Jänner 2004 bis zur Feststellung nach § 5 in der Fassung der Novelle BGBl. II

Nr. 629/2003 einen Sondernachlass nach § 3a zu gewähren.

(5) Für die Umsätze der hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte mit den begünstigten Beziehern in

den Jahren 2004 bis einschließlich 2006 gilt Abs. 4 und § 3a Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Sondernachlass

4,6 vH beträgt.

(6) Hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte, für die ein Jahresumsatz nach § 5 in der Fassung vor

der Novelle BGBl. II Nr. 629/2003 zum 31. Dezember 2003 in der Höhe bis einschließlich 65400 Euro

festgestellt wurde, haben ab 1. Jänner 2004 einen Sondernachlass in Höhe von 1 vH zu gewähren. Diese

Sondernachlassgewährung ist für Umsätze in den Jahren 2004 bis einschließlich 2006 zu gewähren, sofern

nicht die Voraussetzung des § 3a Abs. 1 eintritt. Dieser Sondernachlass ist von der ohne Mehrwertsteuer

berechneten Endsumme der Rechnungsbeträge vor Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren

sowie etwaiger Kostenanteile zu berechnen. Arzneispezialitäten mit einem Apothekeneinstandspreis

von mehr als 200 Euro sind von der Nachlassgewährung ausgenommen.“

9. Nach § 11 Abs. 24 wird folgender Abs. 25 angefügt

„(25) Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 629/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in

Kraft.“

10. Z 2b der Anlage A I lautet

„2b. Werden Arzneispezialitäten durch hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte abgegeben, darf der

Verkaufspreis nicht höher sein als jener Verkaufspreis, der in öffentlichen Apotheken verrechnet

werden darf.“

11. In der Anlage B werden die Preisansätze der nachstehend angeführten Arzneimittel und Gefäße wie

folgt festgesetzt

12. In der Anlage B wird folgendes Arzneimittel mit folgendem Preisansatz aufgenommen

„Tamarindorum pulpa depurata *) 10 28“

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