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629_1996 AT

629. Verordnung: PT-Zuordnungsverordnung/Fernmeldehoheitsverwaltung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 629. Verordnung: PT-Zuordnungsverordnung/Fernmeldehoheitsverwaltung

Auf Grund des § 229 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 3b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,

BGBl. Nr. 333, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996, und des § 105 Abs. 3 und 6 in

Verbindung mit Abs. 6b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 392/1996, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet

§ 1. Die für Beamte in der Fernmeldehoheitsverwaltung in Betracht kommenden Funktionen und

Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet

§ 2. Die im § 1 angeführte Mithilfe/BÜK ist jene Verwendung im Fernmeldezentralbüro und in den

Fernmeldebüros (ausgenommen in den Funküberwachungsstellen), die selbständig in ADV-unterstützten

Datenbanken und Netzwerken mit Hilfe von Textbausteinen Erledigungen anzufertigen und das Schriftgut

selbständig zu verwalten hat.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(2) § 1 lit. e der PT-Zuordnungsverordnung 1994 – PT-ZV 1994, BGBl. Nr. 858/1994, tritt mit Ablauf

des 30. April 1996 außer Kraft.

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