629. Verordnung: PT-Zuordnungsverordnung/Fernmeldehoheitsverwaltung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 229 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 3b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,
BGBl. Nr. 333, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996, und des § 105 Abs. 3 und 6 in
Verbindung mit Abs. 6b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 392/1996, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet
§ 1. Die für Beamte in der Fernmeldehoheitsverwaltung in Betracht kommenden Funktionen und
Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet
§ 2. Die im § 1 angeführte Mithilfe/BÜK ist jene Verwendung im Fernmeldezentralbüro und in den
Fernmeldebüros (ausgenommen in den Funküberwachungsstellen), die selbständig in ADV-unterstützten
Datenbanken und Netzwerken mit Hilfe von Textbausteinen Erledigungen anzufertigen und das Schriftgut
selbständig zu verwalten hat.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(2) § 1 lit. e der PT-Zuordnungsverordnung 1994 – PT-ZV 1994, BGBl. Nr. 858/1994, tritt mit Ablauf
des 30. April 1996 außer Kraft.