629_1991
AT
629. Kundmachung: Ausspruch der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977)
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 629. Kundmachung: Ausspruch der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977)
1991_629_0 629. Kundmachung: Ausspruch der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977)
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Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 16. Oktober 1991, V 60/91-8, dem Bundesminister
für Justiz zugestellt am 20. November 1991,
zu Recht erkannt, daß die Wortfolge „; die
Verwendung einer weiteren Berufsbezeichnung ist
unzulässig" in § 9 der Richtlinien für die Ausübung
des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der
Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung
der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977),
beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
(Vertreterversammlung) am 8. Oktober
1977 (kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung vom 14. Dezember 1977 und im
AnwBl. 1977, S 476), gesetzwidrig war.