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629_1991 AT

629. Kundmachung: Ausspruch der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 629. Kundmachung: Ausspruch der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977)

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 16. Oktober 1991, V 60/91-8, dem Bundesminister

für Justiz zugestellt am 20. November 1991,

zu Recht erkannt, daß die Wortfolge „; die

Verwendung einer weiteren Berufsbezeichnung ist

unzulässig" in § 9 der Richtlinien für die Ausübung

des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der

Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung

der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977),

beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag

(Vertreterversammlung) am 8. Oktober

1977 (kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener

Zeitung vom 14. Dezember 1977 und im

AnwBl. 1977, S 476), gesetzwidrig war.

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