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629. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Kosmetiker (Schönheitspfleger)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 629. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Kosmetiker (Schönheitspfleger)

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt

geändert durch Art. IV des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 325/1990, wird verordnet

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Kosmetiker (Schönheitspfleger) (§ 103 Abs. 1

lit. b Z 30 GewO 1973 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988) ist durch das

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung

(§§ 2 bis 8) nachzuweisen.

Gegenstände der Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus vier Teilen,

wobei die ersten drei Teile Gegenstand einer

mündlichen Prüfung sind und der vierte Teil

Gegenstand praktischer Arbeiten ist.

(2) Der erste Teil der Prüfung hat sich auf die für

die selbständige Ausübung des Gewerbes der

Kosmetiker (Schönheitspfleger) erforderlichen

Kenntnisse über Anatomie, Somatologie, Dermatologie,

Histologie, Physik, Kräuterlehre, Ernährungslehre,

kosmetische Chemie, Unfallverhütung,

Erste Hilfe und Arbeitshygiene zu erstrecken. Der

erste Teil der Prüfung darf außer in begründeten

Ausnahmefällen nicht kürzer als 50 Minuten und

nicht länger als 70 Minuten dauern.

(3) Der zweite Teil der Prüfung hat sich auf die

für die selbständige Ausübung des Gewerbes der

Kosmetiker (Schönheitspfleger) notwendigen

Kenntnisse über Hautbeurteilung und sich daraus

ergebende Behandlungsarten, Massagen,

Lymphdrainagen, pflegende, dekorative und apparative

Kosmetik, Modellagen, Masken und Packungen,

Augenbrauen- und Wimpernfärben und

-pflegen, Enthaarungen, Büstenpflege, Schlankheits-

und Zellulitebehandlungen einschließlich

Ernährungshinweise (ausgenommen zu medizinischen

Zwecken), Hand- und Nagelpflege (Maniküre),

Handmassage und Handpackungen, individuelle

Kundenberatung sowie Beratung für die

Heimpflege, Depotware und Verkaufsgespräche zu

erstrecken. Der zweite Teil der Prüfung darf außer

in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

70 Minuten und nicht länger als 100 Minuten

dauern.

(4) Der dritte Teil der Prüfung hat sich auf die für

die selbständige Ausübung des Gewerbes der

Kosmetiker (Schönheitspfleger) notwendigen

Kenntnisse über volks- und betriebswirtschaftliche

Grundbegriffe, Buchhaltung und Lohnverrechnung,

Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung,

Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze

des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes,

über das Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge

und der Organisation der Kammern für

Arbeiter und Angestellte, über das Gewerberecht

einschließlich der Organisation der Kammern der

gewerblichen Wirtschaft und über das Sozialversicherungsrecht

zu erstrecken. Der dritte Teil der

Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als

40 Minuten dauern.

(5) Der vierte Teil der Prüfung hat sich auf die

Durchführung folgender praktischer Arbeiten zu

erstrecken

— Pflegende Kosmetik: Hautbeurteilung (Sicht-

und Tastbefund), Hautreinigung (Oberflächen-,

Tiefenreinigung, Peeling, Entfernen

von Mitessern und Milien ua.), Massage,

Lymphdrainage, individuelle Anwendung von

Modellagen (Gesicht, Dekollete, Büste ua.)

sowie Packungen und Masken (Fertigmasken

sowie auf den jeweiligen Hauttyp zusammengesetzte

Packungen und Masken), apparative

Kosmetik (Bestrahlungen, Hochfrequenz,

Schwellstrom, Tiefenwärme, Fibration, Iontophorese

ua.), Färben der Augenbrauen und

Wimpern, Fassonieren und Pflegen.

— Dekorative Kosmetik: Tag-, Abend-, Ball-,

Phantasie-Make-up unter vorheriger Typ-

und Persönlichkeitsbestimmung, auf Persönlichkeit

und Kleidung abgestimmte Farbharmonie.

— Schlankheits- und Zellulitebehandlungen

(ausgenommen zu medizinischen Zwecken).

— Hand- und Nagelpflege (Maniküre), Hand-

und Armpackungen und Massagen.

— Enthaarungen.

Der vierte Teil der Prüfung darf außer in

begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als sechs

Stunden und nicht länger als acht Stunden dauern.

(6) Der erste Teil der Prüfung (Abs. 2) entfällt,

wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch

der Studienrichtung Medizin an einer inländischen

Universität durch Zeugnisse nachweist.

(7) Der dritte Teil der Prüfung (Abs. 4) entfällt,

Wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse

1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung

oder

2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung

oder einer Prüfung zum Nachweis

der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe,

wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche

und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen

waren,

nachweist.

Prüfungskommission

§ 3. Eines der weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5

letzter Satz GewO 1973) muß ein Arzt sein; das

andere muß in einem Beruf tätig sein, für dessen

Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete

der Rechtskunde notwendig sind.

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung

§ 4. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch

Zeugnisse nachweist

1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung

Medizin an einer inländischen Universität und

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

oder

2. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Schönheitspfleger (Kosmetiker)

und eine nachfolgende mindestens

dreijährige fachliche Tätigkeit.

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des

Abs. 1 ist eine hauptberufliche nicht im Rahmen

eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung

im Rahmen eines gewerberechtlich befugten

Kosmetikbetriebes zu verstehen.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

sind anzuschließen

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege,

3. der Nachweis über die Entrichtung der

Prüfungsgebühr und

4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen

für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung

(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) oder von

sonstigen Teilen der Prüfung die zum

Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen

Belege.

Ladung zur Prüfung

§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung

zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle

mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin

zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem

Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung sowie die

Gegenstände der Prüfung (§ 2) und die zur Prüfung

mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Prüfung

1. im vollen Umfang eine Prüfungsgebühr von

15 vH,

2. im Falle des Entfallens des ersten Teiles der

Prüfung gemäß § 2 Abs. 6 eine Prüfungsgebühr

von 13 vH,

3. im Falle des Entfallens des dritten Teiles der

Prüfung gemäß § 2 Abs. 7 eine Prüfungsgebühr

von 14 vH,

4. im Falle des Entfallens des ersten und des

dritten Teiles der Prüfung gemäß § 2 Abs. 6

und 7 eine Prüfungsgebühr von 12 vH

des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse

V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch

50 teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß die

Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus

Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche

wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr

entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf

zwei Fünftel des sich aus Abs. 1 ergebenden

Betrages zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle

neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf

die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend

der Prüfungstätigkeit der Mitglieder aufzuteilen.

Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung

des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen

sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu

verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten,

eingeschrieben zur Post gibt

oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden

verhindert war.

Zeugnis

§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat die Prüfungsstelle über die

bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der

Anlage zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350

Abs. 6 GewO 1973).

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1991

in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt die unter

§ 375 Abs. 1 Z 60 GewO 1973 angeführte Verordnung

des Bundesministeriums für Handel und

Wiederaufbau vom 18. Juli 1965, BGBl. Nr. 246,

mit der ein strengerer Befähigungsnachweis für die

Gewerbe der Hühneraugenschneider und Fußpfleger

sowie der Schönheitspfleger (Kosmetiker) und

der Masseure eingeführt wird, soweit sie die

Erbringung des Befähigungsnachweises für das

gebundene Gewerbe der Schönheitspfleger (Kosmetiker)

zum Gegenstand hat, mit Ablauf des

28. Februar 1991 außer Kraft.

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