629. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Kosmetiker (Schönheitspfleger)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt
geändert durch Art. IV des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 325/1990, wird verordnet
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Kosmetiker (Schönheitspfleger) (§ 103 Abs. 1
lit. b Z 30 GewO 1973 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988) ist durch das
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung
(§§ 2 bis 8) nachzuweisen.
Gegenstände der Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus vier Teilen,
wobei die ersten drei Teile Gegenstand einer
mündlichen Prüfung sind und der vierte Teil
Gegenstand praktischer Arbeiten ist.
(2) Der erste Teil der Prüfung hat sich auf die für
die selbständige Ausübung des Gewerbes der
Kosmetiker (Schönheitspfleger) erforderlichen
Kenntnisse über Anatomie, Somatologie, Dermatologie,
Histologie, Physik, Kräuterlehre, Ernährungslehre,
kosmetische Chemie, Unfallverhütung,
Erste Hilfe und Arbeitshygiene zu erstrecken. Der
erste Teil der Prüfung darf außer in begründeten
Ausnahmefällen nicht kürzer als 50 Minuten und
nicht länger als 70 Minuten dauern.
(3) Der zweite Teil der Prüfung hat sich auf die
für die selbständige Ausübung des Gewerbes der
Kosmetiker (Schönheitspfleger) notwendigen
Kenntnisse über Hautbeurteilung und sich daraus
ergebende Behandlungsarten, Massagen,
Lymphdrainagen, pflegende, dekorative und apparative
Kosmetik, Modellagen, Masken und Packungen,
Augenbrauen- und Wimpernfärben und
-pflegen, Enthaarungen, Büstenpflege, Schlankheits-
und Zellulitebehandlungen einschließlich
Ernährungshinweise (ausgenommen zu medizinischen
Zwecken), Hand- und Nagelpflege (Maniküre),
Handmassage und Handpackungen, individuelle
Kundenberatung sowie Beratung für die
Heimpflege, Depotware und Verkaufsgespräche zu
erstrecken. Der zweite Teil der Prüfung darf außer
in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
70 Minuten und nicht länger als 100 Minuten
dauern.
(4) Der dritte Teil der Prüfung hat sich auf die für
die selbständige Ausübung des Gewerbes der
Kosmetiker (Schönheitspfleger) notwendigen
Kenntnisse über volks- und betriebswirtschaftliche
Grundbegriffe, Buchhaltung und Lohnverrechnung,
Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung,
Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze
des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes,
über das Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge
und der Organisation der Kammern für
Arbeiter und Angestellte, über das Gewerberecht
einschließlich der Organisation der Kammern der
gewerblichen Wirtschaft und über das Sozialversicherungsrecht
zu erstrecken. Der dritte Teil der
Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als
40 Minuten dauern.
(5) Der vierte Teil der Prüfung hat sich auf die
Durchführung folgender praktischer Arbeiten zu
erstrecken
— Pflegende Kosmetik: Hautbeurteilung (Sicht-
und Tastbefund), Hautreinigung (Oberflächen-,
Tiefenreinigung, Peeling, Entfernen
von Mitessern und Milien ua.), Massage,
Lymphdrainage, individuelle Anwendung von
Modellagen (Gesicht, Dekollete, Büste ua.)
sowie Packungen und Masken (Fertigmasken
sowie auf den jeweiligen Hauttyp zusammengesetzte
Packungen und Masken), apparative
Kosmetik (Bestrahlungen, Hochfrequenz,
Schwellstrom, Tiefenwärme, Fibration, Iontophorese
ua.), Färben der Augenbrauen und
Wimpern, Fassonieren und Pflegen.
— Dekorative Kosmetik: Tag-, Abend-, Ball-,
Phantasie-Make-up unter vorheriger Typ-
und Persönlichkeitsbestimmung, auf Persönlichkeit
und Kleidung abgestimmte Farbharmonie.
— Schlankheits- und Zellulitebehandlungen
(ausgenommen zu medizinischen Zwecken).
— Hand- und Nagelpflege (Maniküre), Hand-
und Armpackungen und Massagen.
— Enthaarungen.
Der vierte Teil der Prüfung darf außer in
begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als sechs
Stunden und nicht länger als acht Stunden dauern.
(6) Der erste Teil der Prüfung (Abs. 2) entfällt,
wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch
der Studienrichtung Medizin an einer inländischen
Universität durch Zeugnisse nachweist.
(7) Der dritte Teil der Prüfung (Abs. 4) entfällt,
Wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse
1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung
oder
2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung
oder einer Prüfung zum Nachweis
der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe,
wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche
und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen
waren,
nachweist.
Prüfungskommission
§ 3. Eines der weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5
letzter Satz GewO 1973) muß ein Arzt sein; das
andere muß in einem Beruf tätig sein, für dessen
Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete
der Rechtskunde notwendig sind.
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
§ 4. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch
Zeugnisse nachweist
1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung
Medizin an einer inländischen Universität und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
oder
2. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Schönheitspfleger (Kosmetiker)
und eine nachfolgende mindestens
dreijährige fachliche Tätigkeit.
(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des
Abs. 1 ist eine hauptberufliche nicht im Rahmen
eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung
im Rahmen eines gewerberechtlich befugten
Kosmetikbetriebes zu verstehen.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
sind anzuschließen
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege,
3. der Nachweis über die Entrichtung der
Prüfungsgebühr und
4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen
für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung
(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) oder von
sonstigen Teilen der Prüfung die zum
Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen
Belege.
Ladung zur Prüfung
§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung
zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle
mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin
zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem
Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung sowie die
Gegenstände der Prüfung (§ 2) und die zur Prüfung
mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Prüfung
1. im vollen Umfang eine Prüfungsgebühr von
15 vH,
2. im Falle des Entfallens des ersten Teiles der
Prüfung gemäß § 2 Abs. 6 eine Prüfungsgebühr
von 13 vH,
3. im Falle des Entfallens des dritten Teiles der
Prüfung gemäß § 2 Abs. 7 eine Prüfungsgebühr
von 14 vH,
4. im Falle des Entfallens des ersten und des
dritten Teiles der Prüfung gemäß § 2 Abs. 6
und 7 eine Prüfungsgebühr von 12 vH
des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse
V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch
50 teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß die
Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus
Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche
wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr
entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf
zwei Fünftel des sich aus Abs. 1 ergebenden
Betrages zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle
neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf
die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend
der Prüfungstätigkeit der Mitglieder aufzuteilen.
Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung
des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen
sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu
verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten,
eingeschrieben zur Post gibt
oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden
verhindert war.
Zeugnis
§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat die Prüfungsstelle über die
bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der
Anlage zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350
Abs. 6 GewO 1973).
Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1991
in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt die unter
§ 375 Abs. 1 Z 60 GewO 1973 angeführte Verordnung
des Bundesministeriums für Handel und
Wiederaufbau vom 18. Juli 1965, BGBl. Nr. 246,
mit der ein strengerer Befähigungsnachweis für die
Gewerbe der Hühneraugenschneider und Fußpfleger
sowie der Schönheitspfleger (Kosmetiker) und
der Masseure eingeführt wird, soweit sie die
Erbringung des Befähigungsnachweises für das
gebundene Gewerbe der Schönheitspfleger (Kosmetiker)
zum Gegenstand hat, mit Ablauf des
28. Februar 1991 außer Kraft.