629. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 243 des
BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 372/1989, und des § 19
Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl.
Nr. 122/1975, zuletzt geändert durch die Kundmachung
BGBl. Nr. 612/1986, wird verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung über die
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C,
BGBl. Nr. 518/1979, wird wie folgt geändert
1. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Im Dienst an Volksbibliotheken wird bei der
mündlichen Prüfung der Gegenstand ,Volksbibliothekswesen
durch die erfolgreiche Absolvierung
1. des beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung
St. Wolfgang vom Bundesministerium
für Unterricht, Kunst und Sport eingerichteten
Ausbildungslehrganges für Volksbibliothekare
oder
2. des vom Bundesministerium für Unterricht,
Kunst und Sport, dem Büchereiverband.
Österreichs und dem Österreichischen Städtebund
eingerichteten Lehrganges für hauptberufliche
Volksbibliothekare
ersetzt."
2. § 11 lautet
„Ersatz der Grundausbildung
§ 11. (1) Die Grundausbildung wird durch den
erfolgreichen Abschluß einer der folgenden Grundausbildungen
ersetzt
1. Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte,
2. Grundausbildung für Kriminalbeamte der
Verwendungsgruppe W 2,
3. Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
C — Dienst in Unteroffiziersfunktion..
(2) Wird ein Bediensteter, der in einer Geschäftsstelle
(Kanzlei) eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft
verwendet war und der die hiefür
vorgesehene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
C erfolgreich absolviert hat, in den
Kanzleidienst des Bundesministeriums für Justiz
übernommen und weist er die Eignung für die neue
Verwendung in einer sechsmonatigen Probeverwendung
nach, so ersetzt die bereits absolvierte
Grundausbildung die nach dieser Verordnung
vorgesehene Grundausbildung."
3. § 12 Abs. 2 lautet
„(2) Das in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des BDG
1979 angeführte Erfordernis wird im Bereich des
Bundesministeriums für Landesverteidigung durch
eine vierjährige Verwendung
1. als zeitverpflichteter Soldat oder
2. im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst
nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der
Fassung der Kundmachung BGBl.
Nr. 150/1978 oder
3. als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes
1978 in der jeweils geltenden Fassung
ersetzt."