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629_1989 AT

629. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 629. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 243 des

BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 372/1989, und des § 19

Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl.

Nr. 122/1975, zuletzt geändert durch die Kundmachung

BGBl. Nr. 612/1986, wird verordnet

Die Verordnung der Bundesregierung über die

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C,

BGBl. Nr. 518/1979, wird wie folgt geändert

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Im Dienst an Volksbibliotheken wird bei der

mündlichen Prüfung der Gegenstand ,Volksbibliothekswesen

durch die erfolgreiche Absolvierung

1. des beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung

St. Wolfgang vom Bundesministerium

für Unterricht, Kunst und Sport eingerichteten

Ausbildungslehrganges für Volksbibliothekare

oder

2. des vom Bundesministerium für Unterricht,

Kunst und Sport, dem Büchereiverband.

Österreichs und dem Österreichischen Städtebund

eingerichteten Lehrganges für hauptberufliche

Volksbibliothekare

ersetzt."

2. § 11 lautet

„Ersatz der Grundausbildung

§ 11. (1) Die Grundausbildung wird durch den

erfolgreichen Abschluß einer der folgenden Grundausbildungen

ersetzt

1. Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte,

2. Grundausbildung für Kriminalbeamte der

Verwendungsgruppe W 2,

3. Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

C — Dienst in Unteroffiziersfunktion..

(2) Wird ein Bediensteter, der in einer Geschäftsstelle

(Kanzlei) eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft

verwendet war und der die hiefür

vorgesehene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

C erfolgreich absolviert hat, in den

Kanzleidienst des Bundesministeriums für Justiz

übernommen und weist er die Eignung für die neue

Verwendung in einer sechsmonatigen Probeverwendung

nach, so ersetzt die bereits absolvierte

Grundausbildung die nach dieser Verordnung

vorgesehene Grundausbildung."

3. § 12 Abs. 2 lautet

„(2) Das in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des BDG

1979 angeführte Erfordernis wird im Bereich des

Bundesministeriums für Landesverteidigung durch

eine vierjährige Verwendung

1. als zeitverpflichteter Soldat oder

2. im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst

nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der

Fassung der Kundmachung BGBl.

Nr. 150/1978 oder

3. als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes

1978 in der jeweils geltenden Fassung

ersetzt."

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