629. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats
hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Überstellung
verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986, letzte
Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 558/1988) auf die britischen Jungferninseln mit
Wirkung vom 1. Jänner 1989 ausgedehnt.
Gemäß Art. 3 Abs. 4 dieses Übereinkommens
erklärt das Vereinigte Königreich, daß für die
Zwecke dieses Übereinkommens unter dem Begriff
„Staatsangehöriger" in bezug auf die britischen
Jungferninseln eine Person, die britischer Staatsbürger
oder Staatsbürger eines britischen abhängigen
Gebietes kraft einer Beziehung zu den britischen
Jungferninseln oder jedwede andere Person
zu verstehen ist, deren Überstellung auf die britischen
Jungferninseln dem zu dieser Zeit die Regierungsgeschäfte
der britischen Jungferninseln verwaltenden
Beamten unter Berücksichtigung allfälliger
enger Beziehung, die diese Person zu den britischen
Jungferninseln hat, zweckmäßig erscheint.