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629_1988 AT

629. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 629. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats

hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich

des Übereinkommens über die Überstellung

verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986, letzte

Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 558/1988) auf die britischen Jungferninseln mit

Wirkung vom 1. Jänner 1989 ausgedehnt.

Gemäß Art. 3 Abs. 4 dieses Übereinkommens

erklärt das Vereinigte Königreich, daß für die

Zwecke dieses Übereinkommens unter dem Begriff

„Staatsangehöriger" in bezug auf die britischen

Jungferninseln eine Person, die britischer Staatsbürger

oder Staatsbürger eines britischen abhängigen

Gebietes kraft einer Beziehung zu den britischen

Jungferninseln oder jedwede andere Person

zu verstehen ist, deren Überstellung auf die britischen

Jungferninseln dem zu dieser Zeit die Regierungsgeschäfte

der britischen Jungferninseln verwaltenden

Beamten unter Berücksichtigung allfälliger

enger Beziehung, die diese Person zu den britischen

Jungferninseln hat, zweckmäßig erscheint.

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