629. Verordnung: Personenstandsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Personenstandsgesetzes, BGBl.
Nr. 60/1983, wird verordnet
Zu § 1 Abs. 2
§ 1. Zu den Merkmalen im Sinn dieser Bestimmung
gehören besonders die Abstammung, die
Legitimation, die Wahlkind(eltern)schaft, das
Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe, das
Geschlecht, der Familienname und die Vornamen.
Zu § 2 Abs. 2
§ 2. Ein rechtliches Interesse liegt jedenfalls vor,
wenn der Personenstandsfall im Ausland überhaupt
nicht oder nicht in gleicher Weise wie bei Eintragung
des Falles im Inland beurkundet worden ist;
weiter, wenn eine Personenstandsurkunde aus dem
Ausland nicht oder nur unverhältnismäßig schwer
beschafft werden kann oder wenn die ausländische
Urkunde wesentlichen für inländische Personenstandsurkunden
geltenden Grundsätzen widerspricht.
Zu § 5 Abs. 2
§ 3. Für die Anlegung der Personenstandsbücher
sind Vordrucke im Format DIN A 4 nach den
Anlagen 3 (Geburtenbuch), 7 (Ehebuch), 10 (Sterbebuch)
und 12 (Buch für Todeserklärungen) zu
verwenden.
Zu § 9
§ 4. Wird auf Grund einer schriftlichen Anzeige
eingetragen, so hat der Standesbeamte die Angaben
zu überprüfen und nötigenfalls zu ergänzen. Eine
mündliche Anzeige ist vom Standesbeamten, nachdem
er sich von der Persönlichkeit des Erschienenen
überzeugt hat, auf Grund dessen Angaben aufzunehmen
und vom Anzeigenden unterschreiben
zu lassen.
§ 5. (1) Ist auf Grund einer fremdsprachigen
Urkunde einzutragen, so hat die Partei (§ 15 Abs. 7
Z 1 und 2 des Gesetzes) eine von einem allgemein
beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer
angefertigte Übersetzung vorzulegen. Trifft die
Vorlagepflicht nicht eine Partei, so hat die Personenstandsbehörde
die Übersetzung selbst anfertigen
zu lassen. Die im Volksgruppengesetz, BGBl.
Nr. 396/1976, und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen
enthaltenen besonderen
Regelungen für die Übersetzung von in der Sprache
der Volksgruppe abgefaßten Urkunden bleiben
unberührt.
(2) Ist die fremdsprachige Urkunde in lateinischer
oder in der früher gebräuchlichen deutschen
Schrift abgefaßt, so kann auf eine Übersetzung verzichtet
werden, wenn die für die Eintragung maßgebenden
Daten auch ohne Übersetzung verständlich
sind oder wenn der Standesbeamte die fremde
Sprache hinreichend beherrscht.
(3) Wird auf Grund einer Urkunde eingetragen,
die Personen- oder Ortsnamen in lateinischer oder
in der früher gebräuchlichen deutschen Schrift enthält,
so müssen die Namen buchstaben- und zeichengetreu
wiedergegeben werden. Entspricht
einem früheren deutschen Schriftzeichen kein lateinisches,
so ist eine Transliteration vorzunehmen.
(4) Wird auf Grund einer Urkunde eingetragen,
die Personen- oder Ortsnamen in fremder Schrift
enthält, so müssen die Namen so weit wie möglich
durch Transliteration wiedergegeben werden.
(5) Bei der Transliteration sind folgende von der
Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlene
Normen einzuhalten
1. ISO/R 9 (zyrillisch — lateinisch)
2. ISO/R 233 (arabisch — lateinisch)
3. ISO/R 259 (hebräisch — lateinisch)
4. ISO/R 843 (griechisch — lateinisch)
Zu § 10 Abs. 2
§ 6. (1) Dem Familiennamen sind voranzustellen
1. die von den österreichischen Hochschulen
verliehenen akademischen Grade und Berufsbezeichnungen
(Nachweis durch das
Diplom);
2. die im Ausland erworbenen und bis 30. September
1966 gemäß der Verordnung StGBl.
Nr. 79/1945 oder nach dem 1. Oktober 1966
gemäß § 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 332/1981, oder nach dem 1. Oktober
1983 gemäß § 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 187/1983, durch
Bescheid nostrifizierten akademischen Grade
(Nachweis durch das ausländische Diplom
und den Bescheid einer österreichischen
Hochschule über die Nostrifizierung, soweit
dies nicht auf dem ausländischen Diplom vermerkt
ist);
3. die bis 30. September 1966 gemäß der Verordnung
StGBl. Nr. 82/1945 oder nach dem
1. Oktober 1966 gemäß § 21 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, durch die Anerkennung im
Ausland abgelegter Prüfungen erworbenen
Standes- und Berufsbezeichnungen oder nach
dem 1. Oktober 1983 gemäß den §§ 17 und
49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes durch
bescheidmäßige Nostrifizierung ausländischer
Studienabschlüsse erworbenen Berufsbezeichnungen
(Nachweis durch das ausländische
Prüfungszeugnis und den Bescheid einer
österreichischen Hochschule über die Anerkennung
dieser Prüfung und die dadurch
erworbene Standes- oder Berufsbezeichnung);
4. ohne vorherige Nostrifizierung die im Ausland
erworbenen akademischen Grade eines
österreichischen Hochschulprofessors nach
§ 4 der Verordnung StGBl. Nr. 79/1945 oder
nach § 40 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder
§ 49 Abs. 9 des Kunsthochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 187/1983;
5. die vom Bundesminister für Bauten und Technik
oder vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft verliehene Standesbezeichnung
„Ingenieur" (Nachweis durch die Verleihungsurkunde).
(2) Für die Eintragung eines akademischen Grades,
einer akademischen Berufsbezeichnung oder
einer Standesbezeichnung nach Abs. 1 im Geburtenbuch
(Eltern des Kindes) und im Sterbebuch
sowie im Buch für Todeserklärungen genügt die
Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde,
in der der Grad oder die Bezeichnung eingetragen
worden ist.
(3) Auch wenn Abs. 1 Z 2 oder 3 nicht zutrifft,
sind auf Antrag ausländische akademische Grade,
dem Familiennamen nachgestellt und unter Anführung
der ausländischen Hochschule, die den Grad
verliehen hat, einzutragen, wenn
1. die betreffende Person sich nur vorübergehend
im Inland aufhält,
2. kein Zweifel daran besteht, daß es sich um
einen von einer wissenschaftlichen Hochschule
verliehenen akademischen Grad handelt,
3. die Verleihung des Grades durch das Verleihungsdekret
nachgewiesen wird und
4. das Recht auf Eintragung des Grades in
öffentliche Urkunden des Heimatstaates der
betreffenden Person ersichtlich gemacht ist.
Zu § 11 Abs. 3 und 4
§ 7. (1) Dem Antrag nach § 11 Abs. 3 und 4 des
Gesetzes sind anzuschließen
1. Nachweise über die Zugehörigkeit zum Personenkreis
des § 2 Abs. 2 des Gesetzes;
2. Nachweise darüber, daß eine vom rechtmäßigen
Familiennamen oder Vornamen abweichende
Schreibweise gebräuchlich geworden
ist;
3. gegebenenfalls die Zustimmungserklärung des
anderen Ehegatten.
(2) Als Nachweise nach Abs. 1 Z 2 kommen alle
Urkunden inländischer Behörden in Betracht, bei
denen der Name nicht völlig untergeordnete
Bedeutung hat; das sind Staatsbürgerschaftsnachweise,
Reisepässe, Heimatscheine, Schulzeugnisse
u. dgl.
(3) Der Namensträger ist vor Erledigung seines
Antrags davon in Kenntnis zu setzen, daß die beantragte
Schreibweise in Hinkunft für alle weiteren
Eintragungen maßgebend sein wird, die ihn, gegebenenfalls
auch seinen Ehegatten und die zur Zeit
der Erledigung seines Antrags minderjährigen Kinder
betreffen.
Zu § 15
§ 8. (1) Die betroffene Partei (§ 15 Abs. 7 Z 1
und 2 des Gesetzes) ist von der beabsichtigten
Berichtigung nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes und
von den ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen
Möglichkeiten in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Bescheid nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes
hat den Wortlaut der Berichtigung zu enthalten.
Die Berichtigung darf erst nach Rechtskraft des
Bescheides vorgenommen werden.
(3) Die Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde
nach § 15 Abs. 5 oder 6 des Gesetzes hat den
Wortlaut der Berichtigung zu enthalten.
Zu §§ 18 bis 21
§ 9. (1) Für die Anzeige der Geburt ist der Vordruck
nach Anlage 1 und 1 a dieser Verordnung zu
verwenden.
(2) Bei der Anzeige der Geburt hat der Anzeigepflichtige,
wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen
1. die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen
oder die Geburtsurkunde (gegebenenfalls
auch die Heiratsurkunde) der Mutter des
unehelichen Kindes; gegebenenfalls den
Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung
der Ehe;
2. den Nachweis der Staatsangehörigkeit der
Eltern (der Mutter);
3. den Nachweis der Wohnanschrift der Eltern
(der Mutter);
4. die Erklärung über die Vornamensgebung;
5. die Geburtsbestätigung, wenn die Geburt
nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt
worden ist.
(3) Der Standesbeamte hat weitere Urkunden zu
verlangen, wenn die im Abs. 2 angeführten Urkunden
zur ordnungsgemäßen Beurkundung der
Geburt nicht ausreichen.
(4) Werden fehlende Urkunden nicht innerhalb
angemessener Frist nachgereicht, so hat die Personenstandsbehörde
die Eltern oder andere in
Betracht kommende Personen zur Vorlage der
Urkunden aufzufordern.
(5) Können die erforderlichen Urkunden weder
vom Anzeigepflichtigen noch von den Eltern beigebracht
werden, so hat die Personenstandsbehörde
die Urkunden, soweit ihr dies möglich ist, selbst zu
beschaffen.
§ 10. Das Geschlecht des Kindes ist auf Grund
der Anzeige der Krankenanstalt oder der Geburtsbestätigung
(§ 9 Abs. 4 des Gesetzes) einzutragen.
Zu §§ 27 und 28
§ 11. (1) Für die Anzeige des Todes ist der Vordruck
nach Anlage 9 und 9 a dieser Verordnung,
für die Anzeige der Geburt eines totgeborenen Kindes
der Vordruck nach Anlage 2 und 2 a dieser
Verordnung zu verwenden.
(2) Bei der Anzeige des Todes hat der Anzeigepflichtige,
wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen
1. die Geburtsurkunde;
2. die Heiratsurkunde über die letzte Eheschließung;
gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung
der Ehe;
3. den Nachweis der Staatsangehörigkeit;
4. den Nachweis der letzten Wohnanschrift;
5. die Todesbestätigung, wenn der Tod nicht
vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt
worden ist.
(3) Bei der Anzeige einer Totgeburt hat der
Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist,
vorzulegen
1. die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen
oder die Geburtsurkunde der Mutter des
unehelichen Kindes;
2. den Nachweis der Wohnanschrift der Eltern
(der Mutter);
3. die Geburtsbestätigung und die Todesbestätigung,
wenn die Totgeburt nicht vom Leiter
einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
(4) Für den Fall, daß die nach Abs. 2, gegebenenfalls
Abs. 3 verlangten Urkunden zur ordnungsgemäßen
Beurkundung des Todes nicht ausreichen,
gilt § 9 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung sinngemäß
für die nächsten Angehörigen des Verstorbenen
anstelle der Eltern des Kindes.
§ 12. (1) Die Familiennamen, die Vornamen und
der Wohnort der Eltern eines totgeborenen Kindes
sind in das Feld „Sonstige Angaben" einzutragen.
(2) Der Tag der Geburt ist mit „totgeboren
am . . ." anzugeben; das Feld „Zeitpunkt und Ort
des Todes" ist nicht auszufüllen.
Zu §§ 33 bis 36
§ 13. (1) Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden
und Abschriften sind Vordrucke
im Format DIN A 4 nach den Anlagen 3 (Geburtenbuch),
4 und 4 a (Geburtsurkunde), 5 (Geburtsurkunde
gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes), 7 (Ehebuch),
8 und 8 a (Heiratsurkunde), 10 (Sterbebuch),
11 und 11 a (Sterbeurkunde) sowie 12 (Buch
für Todeserklärungen) zu verwenden. Für die Ausstellung
von Personenstandsurkunden nach den
Anlagen 5 und 11 kann auch das Format DIN A 4
2/3 oder DIN A 5 benützt werden.
(2) Die sich aus zwischenstaatlichen Übereinkommen
ergebende Pflicht zur Verwendung darin
vorgesehener Vordrucke wird durch Abs. 1 nicht
berührt.
§ 14. Die Personenstandsbehörde hat für die
Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde Vordrucke
zu verwenden, die kein Feld für die Angabe
der Religionszugehörigkeit enthalten, wenn nach
der Eintragung im Geburtenbuch (Ehebuch) zur
Zeit der Ausstellung kein Elternteil (kein Ehegatte)
einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
angehört (Anlagen 4 a und 8 a).
Das gleiche gilt für die Sterbeurkunde, wenn der
Verstorbene nach der Eintragung im Sterbebuch
zur Zeit des Todes keiner gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft angehört hat
(Anlage 11 a).
Zu § 37
§ 15. Personen, deren Personenstand durch die
Eintragung berührt wird (§ 37 Abs. 1 Z 1 des
Gesetzes), sind jedenfalls der Ehegatte, die Vorfahren
und die Nachkommen der Person, auf die sich
die Eintragung bezieht.
§ 16. (1) Das Recht auf Übermittlung von Verzeichnissen
gemäß § 37 Abs. 4 des Gesetzes steht
jedermann zu.
(2) Die Übermittlung von Verzeichnissen ist als
im Privatinteresse des Antragstellers gelegene
Amtshandlung Verwaltungsabgaben- und gebührenpflichtig.
(3) Für die Aufnahme von Todesfällen in die
Verzeichnisse bedarf es keiner Zustimmung.
(4) In den Verzeichnissen darf nur die Wohngemeinde
angegeben werden; die Anführung der
Wohnanschrift ist unzulässig.
Zu § 38
§ 17. (1) Die Personenstandsbehörde, die das
Geburtenbuch führt, hat die Geburt mitzuteilen
1. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn
der. Vater oder die Mutter österreichischer
Staatsbürger ist;
2. der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn das
Kind unehelich geboren ist;
3. dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch
führt, hat die Eheschließung mitzuteilen
1. der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch
der Ehegatten führt;
2. der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch
eines gemeinsamen Kindes führt;
Angaben, die die Verständigung nach § 54
Abs. 4 des Gesetzes erleichtern und von der
zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne
besonderen Aufwand ermittelt werden können,
sind anzufügen;
3. der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch
der letzten Vorehe führt;
4. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn
sich der Familienname des Ehegatten, der
österreichischer Staatsbürger ist, geändert
hat;
5. der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich
der Familienname des Mannes geändert hat;
6. dem Bundesministerium für Landesverteidigung,
wenn der Mann österreichischer Staatsbürger
ist, das 65. Lebensjahr nicht überschritten
und sich sein Familienname geändert hat;
7. dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.
(3) Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch
führt, hat den Tod mitzuteilen
1. der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch
des Verstorbenen führt;
2. der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch
der zur Zeit des Todes bestehenden Ehe
führt;
3. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn
der Verstorbene österreichischer Staatsbürger
war;
4. der Meldebehörde des letzten Wohnortes;
5. der Wählerevidenz, wenn der Verstorbene
österreichischer Staatsbürger war und das
18. Lebensjahr vollendet hatte;
6. dem Verlassenschaftsgericht;
7. der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie
gesetzlicher Vertreter des Verstorbenen
gewesen ist;
8. dem Bundesministerium für Landesverteidigung,
wenn der verstorbene Mann österreichischer
Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr
vollendet und das 51. Lebensjahr nicht überschritten
hat;
9. dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.
§ 18. (1) Die Personenstandsbehörde, die das
Geburtenbuch führt, hat mitzuteilen
1. Die Eheschließung der Eltern eines unehelichen
Kindes, sofern es nicht voll geschäftsfähig
und die Vaterschaft des Ehemannes nicht
bereits festgestellt ist oder der Ehemann die
Vaterschaft vor dem Eheschließungsstandesbeamten
anerkannt hat, der Bezirksverwaltungsbehörde,
wenn sie gesetzlicher Vertreter
des Kindes ist, sonst dem Vormundschafts-
oder Pflegschaftsgericht;
2. Die Legitimation durch nachfolgende Ehe
a) der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch
des Legitimierten führt, wenn sich
der Familienname (Geschlechtsname)
eines oder beider Ehegatten geändert hat;
b) der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch
des Kindes des Legitimierten
führt, sofern sich die namensrechtliche
Wirkung auf das Kind erstreckt;
c) der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie
gesetzlicher Vertreter des Kindes ist, sonst
dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht,
sofern nicht bereits eine Mitteilung
nach Z 1 ergangen ist;
d) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des
Kindes, wenn der Vater oder die Mutter
österreichischer Staatsbürger ist;
3. Die Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten
a) der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch
des Legitimierten führt, wenn sich
der Familienname (Geschlechtsname)
eines oder beider Ehegatten geändert hat;
b) der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch
eines Kindes des Legitimierten
führt, sofern sich die namensrechtliche
Wirkung auf das Kind erstreckt;
c) der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie
gesetzlicher Vertreter des Kindes ist;
d) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des
Kindes, wenn der Vater oder die Mutter
österreichischer Staatsbürger ist;
4. Die Namensgebung durch den Ehemann der
Mutter oder durch den Vater, dessen Vaterschaft
festgestellt ist
a) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des
Kindes, wenn es österreichischer Staatsbürger
ist;
b) der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie
gesetzlicher Vertreter des Kindes ist;
5. Die Feststellung der Unehelichkeit eines Kindes,
das als ehelich beurkundet war
a) der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch
des Kindes führt;
b) der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch
eines unmittelbaren Nachkommen
des Kindes führt, wenn sich die
namensrechtliche Wirkung auf diesen
erstreckt;
c) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des
Kindes, wenn die zunächst als Vater vermutete
Person oder die Mutter österreichischer
Staatsbürger ist;
d) der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie
gesetzlicher Vertreter des Kindes ist;
6. Die Annahme an Kindes Statt
a) der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch
des Wahlkindes führt;
b) der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch
eines Kindes des Wahlkindes
führt, sofern sich die namensrechtliche
Wirkung auf das Kind erstreckt;
c) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn
sich der Familienname des Wahlkindes,
das österreichischer Staatsbürger ist, geändert
hat;
7. Die Änderung des Familiennamens einer
Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 2
bis 6
a) der Bundespolizeidirektion Wien, wenn
die Person das 14. Lebensjahr vollendet
hat;
b) der Wählerevidenz, wenn die Person
österreichischer Staatsbürger ist und das
18. Lebensjahr vollendet hat;
8. Die Änderung der Staatsangehörigkeit des
Kindes der Personenstandsbehörde, die das
Ehebuch des Kindes führt.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch
führt, hat mitzuteilen
1. die Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung
des Nichtbestehens der Ehe
a) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn
sich der Familienname des früheren Ehegatten,
der österreichischer Staatsbürger
ist, geändert hat;
b) der Bundespolizeidirektion Wien, wenn
sich der Familienname des früheren Ehegatten
geändert hat;
c) der Wählerevidenz, wenn sich der Familienname
des früheren Ehegatten, der
österreichischer Staatsbürger ist, geändert
hat;
2. Die Wiederannahme des früheren Familiennamens
und die Untersagung der Namensführung
a) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn
der frühere Ehegatte österreichischer
Staatsbürger ist;
b) der Bundespolizeidirektion Wien;
c) der Wählerevidenz, wenn der frühere
Ehegatte österreichischer Staatsbürger ist.
(3) Die Personenstandsbehörde, die eine Eintragung
nach § 11 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes vorgenommen
hat, hat dies mitzuteilen
1. den für die Eintragung eines Vermerks in
Betracht kommenden Personenstandsbehörden;
2. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des
Antragstellers, des Ehegatten und der minderjährigen
Kinder;
3. der Bezirksverwaltungsbehörde als gesetzlicher
Vertreter des Kindes;
4. der Wählerevidenz des Antragstellers und des
Ehegatten, wenn sie österreichische Staatsbürger
sind und das 18. Lebensjahr vollendet
haben;
5. der Bundespolizeidirektion Wien; bei Kindern
nur, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet
haben;
6. dem Bundesministerium für Landesverteidigung,
wenn der Antragsteller, der Ehegatte
oder das minderjährige Kind männlichen
Geschlechts und österreichischer Staatsbürger
ist, das 17. Lebensjahr vollendet und das
51. Lebensjahr nicht überschritten hat.
§ 19. (1) Mitteilungen an die Personenstandsbehörden
haben zu enthalten
1. die Bezeichnung der Eintragung, auf die sich
die Mitteilung bezieht;
2. Familiennamen, Vornamen sowie Tag, Ort
und Eintragung der Geburt, auf die sich die
Mitteilung bezieht;
3. die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlaß der
Mitteilung ist, gegebenenfalls den Tag des
Eintritts der Rechtskraft oder der Wirkung.
(2) Mitteilungen an andere Behörden, das Österreichische
Statistische Zentralamt ausgenommen,
haben die Angaben nach Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die
Wohnanschrift der in der Mitteilung angeführten
Personen zu enthalten.
(3) Für die Mitteilung der Geburt an das Österreichische
Statistische Zentralamt ist der Vordruck
nach Anlage 1 a (Lebendgeburt) bzw. 2 a (Totgeburt)
dieser Verordnung, für die Mitteilung des
Todes der Vordruck nach Anlage 9 a dieser Verordnung,
für die Mitteilung der Eheschließung ein
besonderer für diesen Zweck bestimmter Vordruck
zu verwenden.
§ 20. (1) Der Personenstandsbehörde, die das
Geburtenbuch führt, sind mitzuteilen
1. vom Gericht
a) die Feststellung der Vaterschaft zu dem
Kind;
b) die Feststellung der Unwirksamkeit eines
Vaterschaftsanerkenntnisses oder eines
Vaterschaftsfeststellungsurteiles;
c) die Feststellung der Mutterschaft zu dem
Kind;
d) die Ehelicherklärung des Kindes;
e) die Feststellung der Unehelichkeit des
Kindes;
f) die Annahme an Kindes Statt, deren
Widerruf und Aufhebung;
g) die Feststellung der Ehelichkeit des Kindes;
h) die Todeserklärung und die Beweisführung
des Todes des Kindes, deren Berichtigung
und Aufhebung;
2. vom Landeshauptmann die Festsetzung des
Familiennamens des Kindes sowie der Eltern,
wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf
das Kind erstreckt;
3. von der Bezirksverwaltungsbehörde als
gesetzlicher Vertreter die Anerkennung der
Vaterschaft zu dem Kind;
4. von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle jede
ihr bekannt werdende Änderung der Staatsangehörigkeit
des Kindes.
(2) Der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch
des Kindes führt, sind mitzuteilen
1. vom Bundesminister für Justiz die Anerkennung
einer ausländischen Entscheidung,
durch die die Ehe geschieden, aufgehoben,
für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen
oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt
worden ist;
2. vom Gericht eine Entscheidung, durch die die
Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig
erklärt oder durch die das Bestehen oder
Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist;
3. vom Landeshauptmann die Festsetzung des
Familiennamens eines (beider) Ehegatten.
(3) Mitteilungspflichten an die Personenstandsbehörde
auf Grund anderer Rechtsvorschriften
bleiben unberührt.
(4) Die Mitteilung hat, wenn die verpflichtete
Behörde dazu in der Lage ist, zu enthalten
1. die Bezeichnung der Eintragung, auf die sich
die Mitteilung bezieht;
2. den Familiennamen, den Geschlechtsnamen,
die Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung
der Geburt der Person, auf die sich die
Mitteilung bezieht;
3. die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlaß der
Mitteilung ist, gegebenenfalls den Tag des
Eintritts der Rechtskraft oder der Wirkung.
Zu §§ 42 bis 44
§ 21. (1) Verlobte, deren Personalstatut das
österreichische Recht ist, haben zur Beurteilung
ihrer Ehefähigkeit vorzulegen
1. wenn sie ledig und voll geschäftsfähig sind,
a) eine Abschrift aus dem Geburtenbuch,
deren Ausstellung nicht länger als sechs
Monate zurückliegt, oder eine einer solchen
entsprechende Urkunde;
b) den Staatsbürgerschaftsnachweis;
c) den Nachweis des Wohnsitzes, bei Fehlen
eines solchen des Aufenthaltes;
d) gegebenenfalls den Gerichtsbeschluß über
die Volljährigerklärung;
2. wenn sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht
ehemündig sind, außer den in Z 1 angeführten
Urkunden
a) männliche Verlobte zwischen 18 und
19 Jahren und weibliche Verlobte zwischen
15 und 16 Jahren den Gerichtsbeschluß
über die Ehemündigerklärung;
b) Verlobte unter 19 Jahren die Einwilligung
des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten
oder den Gerichtsbeschluß,
mit dem die Einwilligung ersetzt
wird;
c) Verlobte, denen ein Sachwalter nach
§ 273 ABGB bestellt worden ist, dessen
Einwilligung oder den Gerichtsbeschluß,
mit dem die Einwilligung ersetzt wird;
3. wenn sie bereits verheiratet waren, außer den
in Z 1 oder 2 angeführten Urkunden die Heiratsurkunden
aller früheren Ehen und den
Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung
(Sterbeurkunde; mit der Rechtskraftbestätigung
versehene gerichtliche Entscheidung
über die Todeserklärung oder die
Herstellung des Todesbeweises des anderen
Ehegatten oder über die Scheidung, Aufhebung
oder Nichtigerklärung der früheren
Ehe; Bescheid des Bundesministers für Justiz
über die Anerkennung der ausländischen
Eheentscheidung, sofern nicht ein Gericht des
Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten
zur Zeit der Entscheidung angehört haben).
(2) Verlobte, deren Personalstatut nicht das
österreichische Recht ist, haben außer den in Abs. 1
Z 1 angeführten Urkunden vorzulegen
1. Eine Bestätigung ihrer Ehefähigkeit, wenn sie
nach dem Recht, das für sie nach ihrem Personalstatut
maßgebend ist, eine solche Bestätigung
erlangen können;
2. im Fall einer ausländischen Eheentscheidung
den Bescheid des Bundesministers für Justiz
über die Anerkennung, sofern nicht ein
Gericht des Staates entschieden hat, dem
beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung
angehört haben;
3. weitere Urkunden, die nach dem Recht, das
für sie auf Grund ihres Personalstatutes maßgebend
ist, für die Eheschließung erforderlich
sind.
(3) Die Verlobten können zur Vorlage weiterer
Urkunden oder Nachweise verhalten werden, wenn
die allgemein verlangten Urkunden zur Beurteilung
der Ehefähigkeit oder für Eintragungen in Personenstandsbüchern
im Zusammenhang mit der Eheschließung
nicht ausreichen.
(4) Kann ein Verlobter eine Bestätigung der Ehefähigkeit
(Abs. 2 Z 1) nicht beibringen, obwohl er
sie erlangen könnte, so ist eine Rechtsauskunft des
Landeshauptmannes (§ 50 des Gesetzes) einzuholen.
Das gleiche gilt, wenn der Standesbeamte trotz
der vorgelegten Urkunden rechtliche Zweifel an
der Ehefähigkeit hat.
§ 22. (1) Die Verlobten sind auf die Rechtsvorschriften
über ihre Namensführung hinzuweisen,
vor allem auf Erklärungen, die nur vor der Eheschließung
abgegeben werden können.
(2) Die Verlobten sind nach gemeinsamen vorehelichen
Kindern und weiteren Personen zu befragen,
die für eine Erstreckung der namensrechtlichen
Wirkungen einer Legitimation in Betracht
kommen und von den Voraussetzungen und Wirkungen
der Legitimation in Kenntnis zu setzen.
Die Verlobten haben die für die Verständigung
nach § 54 Abs. 4 des Gesetzes erforderlichen Auskünfte
zu geben und die erforderlichen Urkunden
vorzulegen; zur Beschaffung von Urkunden nur zu
diesem Zweck sind sie jedoch nicht verpflichtet.
(3) Für den Eintritt der namensrechtlichen Wirkungen
der Legitimation erforderliche Erklärungen
sind, wenn dies ohne größeren Verwaltungsaufwand
möglich ist, zu beurkunden oder zu beglaubigen
und unverzüglich der Personenstandsbehörde,
die das Geburtenbuch des Kindes führt, zu übermitteln.
§ 23. Bedürfen Verlobte zur Eheschließung der
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der
Erziehungsberechtigten, so sind deren Erklärungen
persönlich vor dem Standesbeamten abzugeben
oder in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter
Urkunde vorzulegen.
§ 24. (1) Über die mündliche Verhandlung ist
eine Niederschrift aufzunehmen, die alle für die
Ermittlung der Ehefähigkeit, die Eintragung in das
Ehebuch und die Erfüllung der Mitteilungspflichten
erforderlichen Angaben enthält; dafür ist ein
Vordruck nach der Anlage 6 zu verwenden.
(2) Legen Verlobte Erklärungen und Nachweise
schriftlich vor, so haben sie gleichfalls den Vordruck
nach Anlage 6 zu verwenden. Die Personenstandsbehörde
kann, wenn die Ehefähigkeit auf
Grund dieser Unterlagen nicht ermittelt werden
kann, die Verlobten zur Vorlage ergänzender
Erklärungen und Nachweise auffordern.
Zu § 45
§ 25. Wird die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
beantragt, so hat der Antragsteller für
sich und den anderen Verlobten die in § 21 angeführten
Urkunden vorzulegen.
Zu§ 46
§ 26. Reicht das Ermittlungsverfahren der nach
§ 46 Abs. 1 des Gesetzes zuständigen Behörde nach
Ansicht der Behörde, vor der die Ehe geschlossen
werden soll, zur Beurteilung der Ehefähigkeit nicht
aus, so hat sie die notwendigen ergänzenden
Ermittlungen durchzuführen oder durchführen zu
lassen.
§ 27. (1) Die Personenstandsbehörde, vor der die
Ehe geschlossen werden soll, hat das Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Sind keine Ehehindernisse festgestellt worden,
so hat die Personenstandsbehörde dem Antrag
auf Trauung oder Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses
zu einem mit den Verlobten zu vereinbarenden
Termin zu entsprechen. Soll die Trauung
auf Wunsch der Verlobten erst später stattfinden,
so sind sie darauf hinzuweisen, daß bei längerer
Verzögerung der Trauung ein neues Ermittlungsverfahren
durchgeführt werden muß.
Zu § 47
§ 28. (1) Der Standesbeamte hat sich vor der
Trauung von der Persönlichkeit der Verlobten und
der Zeugen zu überzeugen.
(2) Die Zeugen müssen mindestens 18 Jahre alt
sein, die Sprache, in der die Trauung stattfindet,
verstehen und dürfen nicht nach ihrer Körper- oder
Geistesbeschaffenheit unvermögend sein, ein Zeugnis
abzulegen.
Zu § 49
§ 29. (1) In der Geburtsanzeige und im Geburtenbuch
ist der Geschlechtsname der Eltern des
Kindes, in der Niederschrift (den Erklärungen) zur
Ermittlung der Ehefähigkeit der Geschlechtsname
der Verlobten, in der Todesanzeige und im Sterbebuch
sowie im Buch für Todeserklärungen der
Geschlechtsname des Verstorbenen anzuführen.
Weiter ist in der Geburtsanzeige, im Geburtenbuch,
in der Niederschrift (den Erklärungen) zur Ermittlung
der Ehefähigkeit und im Ehebuch ein früherer
Ehename der Eltern des Kindes (der Verlobten)
anzuführen, wenn er für die Namensführung des
Kindes (der Ehegatten) von Bedeutung ist.
(2) Geschlechtsname ist der Familienname, den
eine Person zu führen hat, wenn von den namensrechtlichen
Wirkungen einer Ehe abgesehen wird.
Zu § 52
§ 30. Bei der Beglaubigung einer Urkunde durch
die Bezirksverwaltungsbehörde oder der Überbeglaubigung
durch den Landeshauptmann ist die
Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels der
Behörde, die die Urkunde ausgestellt oder beglaubigt
hat, sowie die Eigenschaft des Unterzeichners
zu bestätigen.
Zu § 53
§ 31. Der Standesbeamte hat für die Beurkundung
und Beglaubigung von Erklärungen nach § 53
Abs. 1 Z 1 bis 5 des Gesetzes und für die Beurkundung
von Erklärungen nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes
Vordrucke nach den Anlagen 13 bis 18 dieser
Verordnung zu verwenden.
Zu § 54
§ 32. (1) Wird die Erklärung dem Standesbeamten
übermittelt, so ist auf der Erklärung der Tag
des Einlangens festzuhalten.
(2) Ist die Geburt oder die Ehe nicht in einem
inländischen Geburtenbuch oder Ehebuch eingetragen,
so hat der Standesbeamte die Entgegennahme
der Erklärung gemäß § 54 Abs. 2 zweiter Satz des
Gesetzes zu bestätigen.
Zu § 55
§ 33. (1) Die Personenstandsbehörde hat auf
Antrag Bestätigungen auszustellen über
1. die Geburt und die Eheschließung einer Person
zur Vorlage bei Finanzbehörden,
2. die Geburt und den Tod einer Person zur
Vorlage bei Trägern der Sozialversicherung.
(2) Die Bestätigung hat alle für ihren bestimmungsgemäßen
Gebrauch notwendigen Angaben,
soweit sie sich aus den der Personenstandsbehörde
zur Verfügung stehenden Unterlagen ergeben, zu
enthalten; weiter einen Hinweis auf den ausschließlichen
Verwendungszweck der Bestätigung und
über deren allfällige Befreiung von Verwaltungsabgaben
und Gebühren.
Schlußbestimmung
§ 34. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984
in Kraft.