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629. Verordnung: Personenstandsverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 629. Verordnung: Personenstandsverordnung — PStV

Auf Grund des Personenstandsgesetzes, BGBl.

Nr. 60/1983, wird verordnet

Zu § 1 Abs. 2

§ 1. Zu den Merkmalen im Sinn dieser Bestimmung

gehören besonders die Abstammung, die

Legitimation, die Wahlkind(eltern)schaft, das

Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe, das

Geschlecht, der Familienname und die Vornamen.

Zu § 2 Abs. 2

§ 2. Ein rechtliches Interesse liegt jedenfalls vor,

wenn der Personenstandsfall im Ausland überhaupt

nicht oder nicht in gleicher Weise wie bei Eintragung

des Falles im Inland beurkundet worden ist;

weiter, wenn eine Personenstandsurkunde aus dem

Ausland nicht oder nur unverhältnismäßig schwer

beschafft werden kann oder wenn die ausländische

Urkunde wesentlichen für inländische Personenstandsurkunden

geltenden Grundsätzen widerspricht.

Zu § 5 Abs. 2

§ 3. Für die Anlegung der Personenstandsbücher

sind Vordrucke im Format DIN A 4 nach den

Anlagen 3 (Geburtenbuch), 7 (Ehebuch), 10 (Sterbebuch)

und 12 (Buch für Todeserklärungen) zu

verwenden.

Zu § 9

§ 4. Wird auf Grund einer schriftlichen Anzeige

eingetragen, so hat der Standesbeamte die Angaben

zu überprüfen und nötigenfalls zu ergänzen. Eine

mündliche Anzeige ist vom Standesbeamten, nachdem

er sich von der Persönlichkeit des Erschienenen

überzeugt hat, auf Grund dessen Angaben aufzunehmen

und vom Anzeigenden unterschreiben

zu lassen.

§ 5. (1) Ist auf Grund einer fremdsprachigen

Urkunde einzutragen, so hat die Partei (§ 15 Abs. 7

Z 1 und 2 des Gesetzes) eine von einem allgemein

beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer

angefertigte Übersetzung vorzulegen. Trifft die

Vorlagepflicht nicht eine Partei, so hat die Personenstandsbehörde

die Übersetzung selbst anfertigen

zu lassen. Die im Volksgruppengesetz, BGBl.

Nr. 396/1976, und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen

enthaltenen besonderen

Regelungen für die Übersetzung von in der Sprache

der Volksgruppe abgefaßten Urkunden bleiben

unberührt.

(2) Ist die fremdsprachige Urkunde in lateinischer

oder in der früher gebräuchlichen deutschen

Schrift abgefaßt, so kann auf eine Übersetzung verzichtet

werden, wenn die für die Eintragung maßgebenden

Daten auch ohne Übersetzung verständlich

sind oder wenn der Standesbeamte die fremde

Sprache hinreichend beherrscht.

(3) Wird auf Grund einer Urkunde eingetragen,

die Personen- oder Ortsnamen in lateinischer oder

in der früher gebräuchlichen deutschen Schrift enthält,

so müssen die Namen buchstaben- und zeichengetreu

wiedergegeben werden. Entspricht

einem früheren deutschen Schriftzeichen kein lateinisches,

so ist eine Transliteration vorzunehmen.

(4) Wird auf Grund einer Urkunde eingetragen,

die Personen- oder Ortsnamen in fremder Schrift

enthält, so müssen die Namen so weit wie möglich

durch Transliteration wiedergegeben werden.

(5) Bei der Transliteration sind folgende von der

Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlene

Normen einzuhalten

1. ISO/R 9 (zyrillisch — lateinisch)

2. ISO/R 233 (arabisch — lateinisch)

3. ISO/R 259 (hebräisch — lateinisch)

4. ISO/R 843 (griechisch — lateinisch)

Zu § 10 Abs. 2

§ 6. (1) Dem Familiennamen sind voranzustellen

1. die von den österreichischen Hochschulen

verliehenen akademischen Grade und Berufsbezeichnungen

(Nachweis durch das

Diplom);

2. die im Ausland erworbenen und bis 30. September

1966 gemäß der Verordnung StGBl.

Nr. 79/1945 oder nach dem 1. Oktober 1966

gemäß § 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 332/1981, oder nach dem 1. Oktober

1983 gemäß § 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 187/1983, durch

Bescheid nostrifizierten akademischen Grade

(Nachweis durch das ausländische Diplom

und den Bescheid einer österreichischen

Hochschule über die Nostrifizierung, soweit

dies nicht auf dem ausländischen Diplom vermerkt

ist);

3. die bis 30. September 1966 gemäß der Verordnung

StGBl. Nr. 82/1945 oder nach dem

1. Oktober 1966 gemäß § 21 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, durch die Anerkennung im

Ausland abgelegter Prüfungen erworbenen

Standes- und Berufsbezeichnungen oder nach

dem 1. Oktober 1983 gemäß den §§ 17 und

49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes durch

bescheidmäßige Nostrifizierung ausländischer

Studienabschlüsse erworbenen Berufsbezeichnungen

(Nachweis durch das ausländische

Prüfungszeugnis und den Bescheid einer

österreichischen Hochschule über die Anerkennung

dieser Prüfung und die dadurch

erworbene Standes- oder Berufsbezeichnung);

4. ohne vorherige Nostrifizierung die im Ausland

erworbenen akademischen Grade eines

österreichischen Hochschulprofessors nach

§ 4 der Verordnung StGBl. Nr. 79/1945 oder

nach § 40 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder

§ 49 Abs. 9 des Kunsthochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 187/1983;

5. die vom Bundesminister für Bauten und Technik

oder vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft verliehene Standesbezeichnung

„Ingenieur" (Nachweis durch die Verleihungsurkunde).

(2) Für die Eintragung eines akademischen Grades,

einer akademischen Berufsbezeichnung oder

einer Standesbezeichnung nach Abs. 1 im Geburtenbuch

(Eltern des Kindes) und im Sterbebuch

sowie im Buch für Todeserklärungen genügt die

Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde,

in der der Grad oder die Bezeichnung eingetragen

worden ist.

(3) Auch wenn Abs. 1 Z 2 oder 3 nicht zutrifft,

sind auf Antrag ausländische akademische Grade,

dem Familiennamen nachgestellt und unter Anführung

der ausländischen Hochschule, die den Grad

verliehen hat, einzutragen, wenn

1. die betreffende Person sich nur vorübergehend

im Inland aufhält,

2. kein Zweifel daran besteht, daß es sich um

einen von einer wissenschaftlichen Hochschule

verliehenen akademischen Grad handelt,

3. die Verleihung des Grades durch das Verleihungsdekret

nachgewiesen wird und

4. das Recht auf Eintragung des Grades in

öffentliche Urkunden des Heimatstaates der

betreffenden Person ersichtlich gemacht ist.

Zu § 11 Abs. 3 und 4

§ 7. (1) Dem Antrag nach § 11 Abs. 3 und 4 des

Gesetzes sind anzuschließen

1. Nachweise über die Zugehörigkeit zum Personenkreis

des § 2 Abs. 2 des Gesetzes;

2. Nachweise darüber, daß eine vom rechtmäßigen

Familiennamen oder Vornamen abweichende

Schreibweise gebräuchlich geworden

ist;

3. gegebenenfalls die Zustimmungserklärung des

anderen Ehegatten.

(2) Als Nachweise nach Abs. 1 Z 2 kommen alle

Urkunden inländischer Behörden in Betracht, bei

denen der Name nicht völlig untergeordnete

Bedeutung hat; das sind Staatsbürgerschaftsnachweise,

Reisepässe, Heimatscheine, Schulzeugnisse

u. dgl.

(3) Der Namensträger ist vor Erledigung seines

Antrags davon in Kenntnis zu setzen, daß die beantragte

Schreibweise in Hinkunft für alle weiteren

Eintragungen maßgebend sein wird, die ihn, gegebenenfalls

auch seinen Ehegatten und die zur Zeit

der Erledigung seines Antrags minderjährigen Kinder

betreffen.

Zu § 15

§ 8. (1) Die betroffene Partei (§ 15 Abs. 7 Z 1

und 2 des Gesetzes) ist von der beabsichtigten

Berichtigung nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes und

von den ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen

Möglichkeiten in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Bescheid nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes

hat den Wortlaut der Berichtigung zu enthalten.

Die Berichtigung darf erst nach Rechtskraft des

Bescheides vorgenommen werden.

(3) Die Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde

nach § 15 Abs. 5 oder 6 des Gesetzes hat den

Wortlaut der Berichtigung zu enthalten.

Zu §§ 18 bis 21

§ 9. (1) Für die Anzeige der Geburt ist der Vordruck

nach Anlage 1 und 1 a dieser Verordnung zu

verwenden.

(2) Bei der Anzeige der Geburt hat der Anzeigepflichtige,

wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen

1. die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen

oder die Geburtsurkunde (gegebenenfalls

auch die Heiratsurkunde) der Mutter des

unehelichen Kindes; gegebenenfalls den

Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung

der Ehe;

2. den Nachweis der Staatsangehörigkeit der

Eltern (der Mutter);

3. den Nachweis der Wohnanschrift der Eltern

(der Mutter);

4. die Erklärung über die Vornamensgebung;

5. die Geburtsbestätigung, wenn die Geburt

nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt

worden ist.

(3) Der Standesbeamte hat weitere Urkunden zu

verlangen, wenn die im Abs. 2 angeführten Urkunden

zur ordnungsgemäßen Beurkundung der

Geburt nicht ausreichen.

(4) Werden fehlende Urkunden nicht innerhalb

angemessener Frist nachgereicht, so hat die Personenstandsbehörde

die Eltern oder andere in

Betracht kommende Personen zur Vorlage der

Urkunden aufzufordern.

(5) Können die erforderlichen Urkunden weder

vom Anzeigepflichtigen noch von den Eltern beigebracht

werden, so hat die Personenstandsbehörde

die Urkunden, soweit ihr dies möglich ist, selbst zu

beschaffen.

§ 10. Das Geschlecht des Kindes ist auf Grund

der Anzeige der Krankenanstalt oder der Geburtsbestätigung

(§ 9 Abs. 4 des Gesetzes) einzutragen.

Zu §§ 27 und 28

§ 11. (1) Für die Anzeige des Todes ist der Vordruck

nach Anlage 9 und 9 a dieser Verordnung,

für die Anzeige der Geburt eines totgeborenen Kindes

der Vordruck nach Anlage 2 und 2 a dieser

Verordnung zu verwenden.

(2) Bei der Anzeige des Todes hat der Anzeigepflichtige,

wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen

1. die Geburtsurkunde;

2. die Heiratsurkunde über die letzte Eheschließung;

gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung

der Ehe;

3. den Nachweis der Staatsangehörigkeit;

4. den Nachweis der letzten Wohnanschrift;

5. die Todesbestätigung, wenn der Tod nicht

vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt

worden ist.

(3) Bei der Anzeige einer Totgeburt hat der

Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist,

vorzulegen

1. die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen

oder die Geburtsurkunde der Mutter des

unehelichen Kindes;

2. den Nachweis der Wohnanschrift der Eltern

(der Mutter);

3. die Geburtsbestätigung und die Todesbestätigung,

wenn die Totgeburt nicht vom Leiter

einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.

(4) Für den Fall, daß die nach Abs. 2, gegebenenfalls

Abs. 3 verlangten Urkunden zur ordnungsgemäßen

Beurkundung des Todes nicht ausreichen,

gilt § 9 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung sinngemäß

für die nächsten Angehörigen des Verstorbenen

anstelle der Eltern des Kindes.

§ 12. (1) Die Familiennamen, die Vornamen und

der Wohnort der Eltern eines totgeborenen Kindes

sind in das Feld „Sonstige Angaben" einzutragen.

(2) Der Tag der Geburt ist mit „totgeboren

am . . ." anzugeben; das Feld „Zeitpunkt und Ort

des Todes" ist nicht auszufüllen.

Zu §§ 33 bis 36

§ 13. (1) Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden

und Abschriften sind Vordrucke

im Format DIN A 4 nach den Anlagen 3 (Geburtenbuch),

4 und 4 a (Geburtsurkunde), 5 (Geburtsurkunde

gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes), 7 (Ehebuch),

8 und 8 a (Heiratsurkunde), 10 (Sterbebuch),

11 und 11 a (Sterbeurkunde) sowie 12 (Buch

für Todeserklärungen) zu verwenden. Für die Ausstellung

von Personenstandsurkunden nach den

Anlagen 5 und 11 kann auch das Format DIN A 4

2/3 oder DIN A 5 benützt werden.

(2) Die sich aus zwischenstaatlichen Übereinkommen

ergebende Pflicht zur Verwendung darin

vorgesehener Vordrucke wird durch Abs. 1 nicht

berührt.

§ 14. Die Personenstandsbehörde hat für die

Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde Vordrucke

zu verwenden, die kein Feld für die Angabe

der Religionszugehörigkeit enthalten, wenn nach

der Eintragung im Geburtenbuch (Ehebuch) zur

Zeit der Ausstellung kein Elternteil (kein Ehegatte)

einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft

angehört (Anlagen 4 a und 8 a).

Das gleiche gilt für die Sterbeurkunde, wenn der

Verstorbene nach der Eintragung im Sterbebuch

zur Zeit des Todes keiner gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft angehört hat

(Anlage 11 a).

Zu § 37

§ 15. Personen, deren Personenstand durch die

Eintragung berührt wird (§ 37 Abs. 1 Z 1 des

Gesetzes), sind jedenfalls der Ehegatte, die Vorfahren

und die Nachkommen der Person, auf die sich

die Eintragung bezieht.

§ 16. (1) Das Recht auf Übermittlung von Verzeichnissen

gemäß § 37 Abs. 4 des Gesetzes steht

jedermann zu.

(2) Die Übermittlung von Verzeichnissen ist als

im Privatinteresse des Antragstellers gelegene

Amtshandlung Verwaltungsabgaben- und gebührenpflichtig.

(3) Für die Aufnahme von Todesfällen in die

Verzeichnisse bedarf es keiner Zustimmung.

(4) In den Verzeichnissen darf nur die Wohngemeinde

angegeben werden; die Anführung der

Wohnanschrift ist unzulässig.

Zu § 38

§ 17. (1) Die Personenstandsbehörde, die das

Geburtenbuch führt, hat die Geburt mitzuteilen

1. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn

der. Vater oder die Mutter österreichischer

Staatsbürger ist;

2. der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn das

Kind unehelich geboren ist;

3. dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.

(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch

führt, hat die Eheschließung mitzuteilen

1. der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch

der Ehegatten führt;

2. der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch

eines gemeinsamen Kindes führt;

Angaben, die die Verständigung nach § 54

Abs. 4 des Gesetzes erleichtern und von der

zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne

besonderen Aufwand ermittelt werden können,

sind anzufügen;

3. der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch

der letzten Vorehe führt;

4. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn

sich der Familienname des Ehegatten, der

österreichischer Staatsbürger ist, geändert

hat;

5. der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich

der Familienname des Mannes geändert hat;

6. dem Bundesministerium für Landesverteidigung,

wenn der Mann österreichischer Staatsbürger

ist, das 65. Lebensjahr nicht überschritten

und sich sein Familienname geändert hat;

7. dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.

(3) Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch

führt, hat den Tod mitzuteilen

1. der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch

des Verstorbenen führt;

2. der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch

der zur Zeit des Todes bestehenden Ehe

führt;

3. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn

der Verstorbene österreichischer Staatsbürger

war;

4. der Meldebehörde des letzten Wohnortes;

5. der Wählerevidenz, wenn der Verstorbene

österreichischer Staatsbürger war und das

18. Lebensjahr vollendet hatte;

6. dem Verlassenschaftsgericht;

7. der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie

gesetzlicher Vertreter des Verstorbenen

gewesen ist;

8. dem Bundesministerium für Landesverteidigung,

wenn der verstorbene Mann österreichischer

Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr

vollendet und das 51. Lebensjahr nicht überschritten

hat;

9. dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.

§ 18. (1) Die Personenstandsbehörde, die das

Geburtenbuch führt, hat mitzuteilen

1. Die Eheschließung der Eltern eines unehelichen

Kindes, sofern es nicht voll geschäftsfähig

und die Vaterschaft des Ehemannes nicht

bereits festgestellt ist oder der Ehemann die

Vaterschaft vor dem Eheschließungsstandesbeamten

anerkannt hat, der Bezirksverwaltungsbehörde,

wenn sie gesetzlicher Vertreter

des Kindes ist, sonst dem Vormundschafts-

oder Pflegschaftsgericht;

2. Die Legitimation durch nachfolgende Ehe

a) der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch

des Legitimierten führt, wenn sich

der Familienname (Geschlechtsname)

eines oder beider Ehegatten geändert hat;

b) der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch

des Kindes des Legitimierten

führt, sofern sich die namensrechtliche

Wirkung auf das Kind erstreckt;

c) der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie

gesetzlicher Vertreter des Kindes ist, sonst

dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht,

sofern nicht bereits eine Mitteilung

nach Z 1 ergangen ist;

d) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des

Kindes, wenn der Vater oder die Mutter

österreichischer Staatsbürger ist;

3. Die Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten

a) der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch

des Legitimierten führt, wenn sich

der Familienname (Geschlechtsname)

eines oder beider Ehegatten geändert hat;

b) der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch

eines Kindes des Legitimierten

führt, sofern sich die namensrechtliche

Wirkung auf das Kind erstreckt;

c) der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie

gesetzlicher Vertreter des Kindes ist;

d) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des

Kindes, wenn der Vater oder die Mutter

österreichischer Staatsbürger ist;

4. Die Namensgebung durch den Ehemann der

Mutter oder durch den Vater, dessen Vaterschaft

festgestellt ist

a) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des

Kindes, wenn es österreichischer Staatsbürger

ist;

b) der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie

gesetzlicher Vertreter des Kindes ist;

5. Die Feststellung der Unehelichkeit eines Kindes,

das als ehelich beurkundet war

a) der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch

des Kindes führt;

b) der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch

eines unmittelbaren Nachkommen

des Kindes führt, wenn sich die

namensrechtliche Wirkung auf diesen

erstreckt;

c) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des

Kindes, wenn die zunächst als Vater vermutete

Person oder die Mutter österreichischer

Staatsbürger ist;

d) der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie

gesetzlicher Vertreter des Kindes ist;

6. Die Annahme an Kindes Statt

a) der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch

des Wahlkindes führt;

b) der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch

eines Kindes des Wahlkindes

führt, sofern sich die namensrechtliche

Wirkung auf das Kind erstreckt;

c) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn

sich der Familienname des Wahlkindes,

das österreichischer Staatsbürger ist, geändert

hat;

7. Die Änderung des Familiennamens einer

Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 2

bis 6

a) der Bundespolizeidirektion Wien, wenn

die Person das 14. Lebensjahr vollendet

hat;

b) der Wählerevidenz, wenn die Person

österreichischer Staatsbürger ist und das

18. Lebensjahr vollendet hat;

8. Die Änderung der Staatsangehörigkeit des

Kindes der Personenstandsbehörde, die das

Ehebuch des Kindes führt.

(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch

führt, hat mitzuteilen

1. die Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung

des Nichtbestehens der Ehe

a) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn

sich der Familienname des früheren Ehegatten,

der österreichischer Staatsbürger

ist, geändert hat;

b) der Bundespolizeidirektion Wien, wenn

sich der Familienname des früheren Ehegatten

geändert hat;

c) der Wählerevidenz, wenn sich der Familienname

des früheren Ehegatten, der

österreichischer Staatsbürger ist, geändert

hat;

2. Die Wiederannahme des früheren Familiennamens

und die Untersagung der Namensführung

a) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn

der frühere Ehegatte österreichischer

Staatsbürger ist;

b) der Bundespolizeidirektion Wien;

c) der Wählerevidenz, wenn der frühere

Ehegatte österreichischer Staatsbürger ist.

(3) Die Personenstandsbehörde, die eine Eintragung

nach § 11 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes vorgenommen

hat, hat dies mitzuteilen

1. den für die Eintragung eines Vermerks in

Betracht kommenden Personenstandsbehörden;

2. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des

Antragstellers, des Ehegatten und der minderjährigen

Kinder;

3. der Bezirksverwaltungsbehörde als gesetzlicher

Vertreter des Kindes;

4. der Wählerevidenz des Antragstellers und des

Ehegatten, wenn sie österreichische Staatsbürger

sind und das 18. Lebensjahr vollendet

haben;

5. der Bundespolizeidirektion Wien; bei Kindern

nur, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet

haben;

6. dem Bundesministerium für Landesverteidigung,

wenn der Antragsteller, der Ehegatte

oder das minderjährige Kind männlichen

Geschlechts und österreichischer Staatsbürger

ist, das 17. Lebensjahr vollendet und das

51. Lebensjahr nicht überschritten hat.

§ 19. (1) Mitteilungen an die Personenstandsbehörden

haben zu enthalten

1. die Bezeichnung der Eintragung, auf die sich

die Mitteilung bezieht;

2. Familiennamen, Vornamen sowie Tag, Ort

und Eintragung der Geburt, auf die sich die

Mitteilung bezieht;

3. die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlaß der

Mitteilung ist, gegebenenfalls den Tag des

Eintritts der Rechtskraft oder der Wirkung.

(2) Mitteilungen an andere Behörden, das Österreichische

Statistische Zentralamt ausgenommen,

haben die Angaben nach Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die

Wohnanschrift der in der Mitteilung angeführten

Personen zu enthalten.

(3) Für die Mitteilung der Geburt an das Österreichische

Statistische Zentralamt ist der Vordruck

nach Anlage 1 a (Lebendgeburt) bzw. 2 a (Totgeburt)

dieser Verordnung, für die Mitteilung des

Todes der Vordruck nach Anlage 9 a dieser Verordnung,

für die Mitteilung der Eheschließung ein

besonderer für diesen Zweck bestimmter Vordruck

zu verwenden.

§ 20. (1) Der Personenstandsbehörde, die das

Geburtenbuch führt, sind mitzuteilen

1. vom Gericht

a) die Feststellung der Vaterschaft zu dem

Kind;

b) die Feststellung der Unwirksamkeit eines

Vaterschaftsanerkenntnisses oder eines

Vaterschaftsfeststellungsurteiles;

c) die Feststellung der Mutterschaft zu dem

Kind;

d) die Ehelicherklärung des Kindes;

e) die Feststellung der Unehelichkeit des

Kindes;

f) die Annahme an Kindes Statt, deren

Widerruf und Aufhebung;

g) die Feststellung der Ehelichkeit des Kindes;

h) die Todeserklärung und die Beweisführung

des Todes des Kindes, deren Berichtigung

und Aufhebung;

2. vom Landeshauptmann die Festsetzung des

Familiennamens des Kindes sowie der Eltern,

wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf

das Kind erstreckt;

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde als

gesetzlicher Vertreter die Anerkennung der

Vaterschaft zu dem Kind;

4. von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle jede

ihr bekannt werdende Änderung der Staatsangehörigkeit

des Kindes.

(2) Der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch

des Kindes führt, sind mitzuteilen

1. vom Bundesminister für Justiz die Anerkennung

einer ausländischen Entscheidung,

durch die die Ehe geschieden, aufgehoben,

für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen

oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt

worden ist;

2. vom Gericht eine Entscheidung, durch die die

Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig

erklärt oder durch die das Bestehen oder

Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist;

3. vom Landeshauptmann die Festsetzung des

Familiennamens eines (beider) Ehegatten.

(3) Mitteilungspflichten an die Personenstandsbehörde

auf Grund anderer Rechtsvorschriften

bleiben unberührt.

(4) Die Mitteilung hat, wenn die verpflichtete

Behörde dazu in der Lage ist, zu enthalten

1. die Bezeichnung der Eintragung, auf die sich

die Mitteilung bezieht;

2. den Familiennamen, den Geschlechtsnamen,

die Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung

der Geburt der Person, auf die sich die

Mitteilung bezieht;

3. die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlaß der

Mitteilung ist, gegebenenfalls den Tag des

Eintritts der Rechtskraft oder der Wirkung.

Zu §§ 42 bis 44

§ 21. (1) Verlobte, deren Personalstatut das

österreichische Recht ist, haben zur Beurteilung

ihrer Ehefähigkeit vorzulegen

1. wenn sie ledig und voll geschäftsfähig sind,

a) eine Abschrift aus dem Geburtenbuch,

deren Ausstellung nicht länger als sechs

Monate zurückliegt, oder eine einer solchen

entsprechende Urkunde;

b) den Staatsbürgerschaftsnachweis;

c) den Nachweis des Wohnsitzes, bei Fehlen

eines solchen des Aufenthaltes;

d) gegebenenfalls den Gerichtsbeschluß über

die Volljährigerklärung;

2. wenn sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht

ehemündig sind, außer den in Z 1 angeführten

Urkunden

a) männliche Verlobte zwischen 18 und

19 Jahren und weibliche Verlobte zwischen

15 und 16 Jahren den Gerichtsbeschluß

über die Ehemündigerklärung;

b) Verlobte unter 19 Jahren die Einwilligung

des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten

oder den Gerichtsbeschluß,

mit dem die Einwilligung ersetzt

wird;

c) Verlobte, denen ein Sachwalter nach

§ 273 ABGB bestellt worden ist, dessen

Einwilligung oder den Gerichtsbeschluß,

mit dem die Einwilligung ersetzt wird;

3. wenn sie bereits verheiratet waren, außer den

in Z 1 oder 2 angeführten Urkunden die Heiratsurkunden

aller früheren Ehen und den

Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung

(Sterbeurkunde; mit der Rechtskraftbestätigung

versehene gerichtliche Entscheidung

über die Todeserklärung oder die

Herstellung des Todesbeweises des anderen

Ehegatten oder über die Scheidung, Aufhebung

oder Nichtigerklärung der früheren

Ehe; Bescheid des Bundesministers für Justiz

über die Anerkennung der ausländischen

Eheentscheidung, sofern nicht ein Gericht des

Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten

zur Zeit der Entscheidung angehört haben).

(2) Verlobte, deren Personalstatut nicht das

österreichische Recht ist, haben außer den in Abs. 1

Z 1 angeführten Urkunden vorzulegen

1. Eine Bestätigung ihrer Ehefähigkeit, wenn sie

nach dem Recht, das für sie nach ihrem Personalstatut

maßgebend ist, eine solche Bestätigung

erlangen können;

2. im Fall einer ausländischen Eheentscheidung

den Bescheid des Bundesministers für Justiz

über die Anerkennung, sofern nicht ein

Gericht des Staates entschieden hat, dem

beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung

angehört haben;

3. weitere Urkunden, die nach dem Recht, das

für sie auf Grund ihres Personalstatutes maßgebend

ist, für die Eheschließung erforderlich

sind.

(3) Die Verlobten können zur Vorlage weiterer

Urkunden oder Nachweise verhalten werden, wenn

die allgemein verlangten Urkunden zur Beurteilung

der Ehefähigkeit oder für Eintragungen in Personenstandsbüchern

im Zusammenhang mit der Eheschließung

nicht ausreichen.

(4) Kann ein Verlobter eine Bestätigung der Ehefähigkeit

(Abs. 2 Z 1) nicht beibringen, obwohl er

sie erlangen könnte, so ist eine Rechtsauskunft des

Landeshauptmannes (§ 50 des Gesetzes) einzuholen.

Das gleiche gilt, wenn der Standesbeamte trotz

der vorgelegten Urkunden rechtliche Zweifel an

der Ehefähigkeit hat.

§ 22. (1) Die Verlobten sind auf die Rechtsvorschriften

über ihre Namensführung hinzuweisen,

vor allem auf Erklärungen, die nur vor der Eheschließung

abgegeben werden können.

(2) Die Verlobten sind nach gemeinsamen vorehelichen

Kindern und weiteren Personen zu befragen,

die für eine Erstreckung der namensrechtlichen

Wirkungen einer Legitimation in Betracht

kommen und von den Voraussetzungen und Wirkungen

der Legitimation in Kenntnis zu setzen.

Die Verlobten haben die für die Verständigung

nach § 54 Abs. 4 des Gesetzes erforderlichen Auskünfte

zu geben und die erforderlichen Urkunden

vorzulegen; zur Beschaffung von Urkunden nur zu

diesem Zweck sind sie jedoch nicht verpflichtet.

(3) Für den Eintritt der namensrechtlichen Wirkungen

der Legitimation erforderliche Erklärungen

sind, wenn dies ohne größeren Verwaltungsaufwand

möglich ist, zu beurkunden oder zu beglaubigen

und unverzüglich der Personenstandsbehörde,

die das Geburtenbuch des Kindes führt, zu übermitteln.

§ 23. Bedürfen Verlobte zur Eheschließung der

Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der

Erziehungsberechtigten, so sind deren Erklärungen

persönlich vor dem Standesbeamten abzugeben

oder in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter

Urkunde vorzulegen.

§ 24. (1) Über die mündliche Verhandlung ist

eine Niederschrift aufzunehmen, die alle für die

Ermittlung der Ehefähigkeit, die Eintragung in das

Ehebuch und die Erfüllung der Mitteilungspflichten

erforderlichen Angaben enthält; dafür ist ein

Vordruck nach der Anlage 6 zu verwenden.

(2) Legen Verlobte Erklärungen und Nachweise

schriftlich vor, so haben sie gleichfalls den Vordruck

nach Anlage 6 zu verwenden. Die Personenstandsbehörde

kann, wenn die Ehefähigkeit auf

Grund dieser Unterlagen nicht ermittelt werden

kann, die Verlobten zur Vorlage ergänzender

Erklärungen und Nachweise auffordern.

Zu § 45

§ 25. Wird die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses

beantragt, so hat der Antragsteller für

sich und den anderen Verlobten die in § 21 angeführten

Urkunden vorzulegen.

Zu§ 46

§ 26. Reicht das Ermittlungsverfahren der nach

§ 46 Abs. 1 des Gesetzes zuständigen Behörde nach

Ansicht der Behörde, vor der die Ehe geschlossen

werden soll, zur Beurteilung der Ehefähigkeit nicht

aus, so hat sie die notwendigen ergänzenden

Ermittlungen durchzuführen oder durchführen zu

lassen.

§ 27. (1) Die Personenstandsbehörde, vor der die

Ehe geschlossen werden soll, hat das Ergebnis des

Ermittlungsverfahrens in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Sind keine Ehehindernisse festgestellt worden,

so hat die Personenstandsbehörde dem Antrag

auf Trauung oder Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses

zu einem mit den Verlobten zu vereinbarenden

Termin zu entsprechen. Soll die Trauung

auf Wunsch der Verlobten erst später stattfinden,

so sind sie darauf hinzuweisen, daß bei längerer

Verzögerung der Trauung ein neues Ermittlungsverfahren

durchgeführt werden muß.

Zu § 47

§ 28. (1) Der Standesbeamte hat sich vor der

Trauung von der Persönlichkeit der Verlobten und

der Zeugen zu überzeugen.

(2) Die Zeugen müssen mindestens 18 Jahre alt

sein, die Sprache, in der die Trauung stattfindet,

verstehen und dürfen nicht nach ihrer Körper- oder

Geistesbeschaffenheit unvermögend sein, ein Zeugnis

abzulegen.

Zu § 49

§ 29. (1) In der Geburtsanzeige und im Geburtenbuch

ist der Geschlechtsname der Eltern des

Kindes, in der Niederschrift (den Erklärungen) zur

Ermittlung der Ehefähigkeit der Geschlechtsname

der Verlobten, in der Todesanzeige und im Sterbebuch

sowie im Buch für Todeserklärungen der

Geschlechtsname des Verstorbenen anzuführen.

Weiter ist in der Geburtsanzeige, im Geburtenbuch,

in der Niederschrift (den Erklärungen) zur Ermittlung

der Ehefähigkeit und im Ehebuch ein früherer

Ehename der Eltern des Kindes (der Verlobten)

anzuführen, wenn er für die Namensführung des

Kindes (der Ehegatten) von Bedeutung ist.

(2) Geschlechtsname ist der Familienname, den

eine Person zu führen hat, wenn von den namensrechtlichen

Wirkungen einer Ehe abgesehen wird.

Zu § 52

§ 30. Bei der Beglaubigung einer Urkunde durch

die Bezirksverwaltungsbehörde oder der Überbeglaubigung

durch den Landeshauptmann ist die

Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels der

Behörde, die die Urkunde ausgestellt oder beglaubigt

hat, sowie die Eigenschaft des Unterzeichners

zu bestätigen.

Zu § 53

§ 31. Der Standesbeamte hat für die Beurkundung

und Beglaubigung von Erklärungen nach § 53

Abs. 1 Z 1 bis 5 des Gesetzes und für die Beurkundung

von Erklärungen nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes

Vordrucke nach den Anlagen 13 bis 18 dieser

Verordnung zu verwenden.

Zu § 54

§ 32. (1) Wird die Erklärung dem Standesbeamten

übermittelt, so ist auf der Erklärung der Tag

des Einlangens festzuhalten.

(2) Ist die Geburt oder die Ehe nicht in einem

inländischen Geburtenbuch oder Ehebuch eingetragen,

so hat der Standesbeamte die Entgegennahme

der Erklärung gemäß § 54 Abs. 2 zweiter Satz des

Gesetzes zu bestätigen.

Zu § 55

§ 33. (1) Die Personenstandsbehörde hat auf

Antrag Bestätigungen auszustellen über

1. die Geburt und die Eheschließung einer Person

zur Vorlage bei Finanzbehörden,

2. die Geburt und den Tod einer Person zur

Vorlage bei Trägern der Sozialversicherung.

(2) Die Bestätigung hat alle für ihren bestimmungsgemäßen

Gebrauch notwendigen Angaben,

soweit sie sich aus den der Personenstandsbehörde

zur Verfügung stehenden Unterlagen ergeben, zu

enthalten; weiter einen Hinweis auf den ausschließlichen

Verwendungszweck der Bestätigung und

über deren allfällige Befreiung von Verwaltungsabgaben

und Gebühren.

Schlußbestimmung

§ 34. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984

in Kraft.

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