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629. Vereinbarung zwischen Österreich und Indien über die Ausfuhr von bestimmten Baumwolltextilerzeugnissen aus Indien zur Einfuhr nach Österreich

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 629. Vereinbarung zwischen Österreich und Indien über die Ausfuhr von bestimmten Baumwolltextilerzeugnissen aus Indien zur Einfuhr nach Österreich

(Übersetzung)

Einleitung

1. Diese Vereinbarung legt die Vorkehrungen

fest, die zwischen Österreich und Indien hinsichtlich

der Ausfuhr von bestimmten Baumwolltextilerzeugnissen

aus Indien zur Einfuhr nach Österreich

vereinbart worden sind.

2. Diese Vorkehrungen wurden unter Bedachtnahme

auf das Abkommen über den internationalen

Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 (im folgenden als

„ABKOMMEN" bezeichnet) und das Protokoll

vom 23. Dezember 1981 betreffend die Verlängerung

dieses Abkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 518/1982 getroffen.

Beschränkungsdauer

3. Diese Vorkehrungen gelten für den Zeitraum

von vier Kalenderjahren, der am 1. Jänner 1983

beginnt und am 31. Dezember 1986 endet. Vorbehaltlich

dieser Vorkehrungen steht es beiden Parteien

in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember

1986 frei, jederzeit um Konsultationen in der

Absicht zu ersuchen, Änderungen im Lichte eines

dem — durch das Protokoll vom 23. Dezember

1981 verlängerten — ABKOMMEN folgenden

Abkommens vorzuschlagen.

4. Die Geltungsdauer dieser Vorkehrungen kann

durch beiderseitige Zustimmung für ein fünftes, am

1. Jänner 1987 beginnendes Jahr bis 31. Dezember

1987 vorbehaltlich von Änderungen verlängert werden,

die jede der beiden Parteien im Lichte eines

dem — durch das Protokoll vom 23. Dezember

1981 verlängerten — ABKOMMEN folgenden

Abkommens vorschlagen kann.

Ausmaß der Beschränkungen und Zuwachsrate

5. Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehenden

Absätze 11 und 12 wird Indien seine Ausfuhren

der in Anlage I bezeichneten Textilerzeugnisse

aus Baumwolle nach Österreich im am 1. Jänner

1983 beginnenden Kalenderjahr auf die darin

festgesetzten Kontingente beschränken.

6. Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehenden

Absätze 11 und 12 wird Indien für den

Zeitraum von drei Kalenderjahren, der am 1. Jänner

1984 beginnt und am 31. Dezember 1986

endet, seine Ausfuhren der in Anlage I bezeichneten

Textilerzeugnisse aus Baumwolle nach Österreich

auf die darin festgelegten Kontingente

beschränken, die auf jährlicher Grundlage durch

die in Kolonne D einzeln angegebene Zuwachsrate

erhöht werden.

7. Unter Bezug auf Artikel 12.3 des ABKOMMENS

gelten die in diesen Vorkehrungen festgelegten

Beschränkungen nicht für die in Anlage II

bezeichneten, in Heimarbeit auf Handwebstühlen

erzeugten Gewebe, für händisch hergestellte Textilerzeugnisse

aus Baumwolle, die aus diesen, auf

Handwebstühlen erzeugten Geweben hergestellt

worden sind, sowie für die traditionellen in Anlage

III angeführten folkloristischen handwerklichen

als „Indische Artikel" bekannte Textilerzeugnisse,

sofern sie bei der Einfuhr von einer Bescheinigung

begleitet werden, die von den zuständigen indischen

Behörden bestätigt wird. Ein Muster der

Bescheinigung ist in Anlage IV beigeschlossen.

Handhabung

8. Gegen Vorlage des Originals der Ausfuhrbescheinigung

für Ausfuhren nach Österreich

(Muster in Anlage V), welches von der zuständigen

indischen Behörde für die in Anlage I angeführten

Artikel ausgestellt worden ist, wird die zuständige

österreichische Behörde den in der Ausfuhrbescheinigung

angeführten Importeuren entsprechende

Einfuhrbewilligungen ausstellen.

9. Für Zwecke der Beantragung von Einfuhrbewilligungen,

die gegen Vorlage der im vorstehenden

Absatz 8 erwähnten Ausfuhrbescheinigungen

ausgestellt werden, endet die Gültigkeit dieser Ausfuhrbescheinigungen

sechs Monate nach dem Ende

des Übereinkommens, in welchem sie ausgestellt

wurden.

10. Indien wird sich bemühen, darauf zu achten,

daß ungebührliche Konzentrationen der Ausfuhr

der in Anlage I angeführten Baumwolltextilerzeugnisse

aus Indien nach Österreich vermieden werden,

wobei jedoch die Nachfragestruktur und saisonale

Aspekte des Handels gebührend berücksichtigt

werden.

Übertrag und Vorgriff

11. Das Exportkontingent kann für jede Kategorie

in jedem Übereinkommensjahr durch einen

Übertrag von 10 Prozent und durch einen Vorgriff

von 6 Prozent überzogen werden. Ein Übertrag ist

verfügbar, wenn das Exportkontingent im vorhergehenden

Übereinkommensjahr nicht ausgenützt

worden ist; ein Vorgriff wird möglich, wenn Mengen

des folgenden Übereinkommensjahres im vorhinein

zur Verfügung gestellt werden. Wird von

einem Vorgriff Gebrauch gemacht, so ist die betreffende

Menge von der für die gleiche Kategorie im

folgenden Jahr festgesetzten Menge abzuziehen.

Die Zusammenfassung von Übertrag und Vorgriff

darf 11 Prozent nicht überschreiten. Alle den Übertrag

und den Vorgriff betreffenden Hundertsätze

werden von der Höhe des Ausgangskontingentes

für das aufnehmende Jahr berechnet.

Transferierung

12. Das Ausgangskontingent für eine Kategorie

kann im Laufe eines Übereinkommensjahres nach

Notifizierung Österreichs bis zur Höhe von 5 Prozent

dieses Kontingentes durch Transferierung

vom Ausgangskontingent einer anderen Kategorie

für das betreffende Übereinkommensjahr überzogen

werden.

Austausch von Statistiken

13. Indien wird Österreich Informationen über

die Ausfuhr der in Anlage I bezeichneten Textilerzeugnisse

aus Baumwolle unter Angabe der Nummern

und Daten der ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen,

der durch diese Ausfuhrbescheinigungen

erfaßten Mengen sowie der Namen der Exporteure

und Importeure zur Verfügung stellen.

14. Österreich wird Indien Informationen über

die ausgestellten Einfuhrbewilligungen und Ausfuhrbescheinigungen,

gegen deren Vorlage diese

Einfuhrbewilligungen ausgestellt worden sind, zur

Verfügung stellen. Die zur Verfügung gestellten

Angaben haben die Nummern der Einfuhrbewilligungen,

die Nummern der Ausfuhrbescheinigungen

sowie das Datum und die betreffende Menge

zu enthalten. Diese Informationen sind auf monatlicher

Basis innerhalb eines Zeitraumes von

30 Tagen nach dem Ende des betreffenden Monates

zur Verfügung zu stellen.

Statistische Überwachung

15. Hinsichtlich der Ausfuhren der in Anlage VI

angeführten Baumwolltextilien und Textilerzeugnisse

aus Indien nach Österreich werden die

zuständigen österreichischen Behörden gegen Vorlage

des von den indischen Behörden ausgestellten

Originals der Ausfuhrbescheinigung automatisch

Bewilligungen für die Einfuhr dieser Erzeugnisse

aus Indien ausstellen.

16. Die indischen Behörden werden Österreich

auf monatlicher Basis von den Nummern und

Daten der ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen

sowie von den Mengen der erwähnten, durch diese

Ausfuhrbescheinigungen erfaßten Erzeugnisse in

Kenntnis setzen.

17. Österreich wird Indien auf einer monatlichen

und kumulativen Basis Informationen über die diesbezüglich

ausgestellten Einfuhrbewilligungen zur

Verfügung stellen.

18. Für den Fall, daß die Ausfuhren der in Anlage

VI angeführten Erzeugnisse aus Indien nach

Österreich sich in einer Weise entwickeln, die, nach

österreichischer Auffassung, ein Verfahren gemäß

Artikel 4 Abs. 2 des ABKOMMENS erfordert,

kann Österreich um Konsultationen mit Indien zur

Erzielung eines Übereinkommens zu gegenseitig

annehmbaren Bedingungen ersuchen. Dem Ersuchen

um solche Konsultationen ist eine Darstellung

mit den bezüglichen spezifischen und faktischen

Informationen über die tatsächliche Gefahr einer in

(Anlage A des ABKOMMENS definierten) Marktstörung

beizuschließen, welche nach Auffassung

Österreichs das Ersuchen um Konsultationen erforderlich

macht. Indien willigt ein, innerhalb von

30 Tagen von dem Zeitpunkt an, an dem es das

Ersuchen um Konsultationen erhalten hat, in Konsultationen

einzutreten und wird die größtmöglichen

Anstrengungen unternehmen, solche Konsultationen

innerhalb von 30 Tagen nach ihrem

Beginn abzuschließen.

Konsultationen

19. Jede der beiden Parteien hat das Recht, Konsultationen

mit der anderen Partei über jede Angelegenheit

zu verlangen, die sich aus der Durchführung

oder Wirksamkeit dieser Vorkehrungen oder

einer anderen damit in Beziehung stehenden Angelegenheit,

ergibt. Solche Konsultationen werden

wie folgt geregelt

— jedes Ersuchen um Konsultationen ist der

anderen Partei schriftlich zu notifizieren;

— dem Ersuchen um Konsultationen ist eine

Darstellung beizuschließen, in der die Gründe

und Umstände dargelegt werden, die nach

Auffassung der ersuchenden Partei die Vorlage

dieses Ersuchens rechtfertigen;

— die andere Partei entspricht diesem Ersuchen,

und die Konsultationen sind innerhalb von

30 Tagen nach dem Tage der Notifizierung

dieses Ersuchens abzuhalten;

— beide Parteien treten in Konsultationen mit

der Absicht ein, ein gegenseitig annehmbares

Ergebnis binnen 30 Tagen von dem Tage an,

an dem die Konsultationen tatsächlich beginnen,

zu erzielen.

20. Beide Parteien treten in die gemäß diesen

Bestimmungen abzuhaltenden Konsultationen in

einem Geiste der Zusammenarbeit und mit dem

Wunsche ein, Meinungsverschiedenheiten zwischen

ihnen beizulegen.

Wiederausfuhr aus Österreich

21. Österreich wird, soweit wie möglich, Indien

davon in Kenntnis setzen, wenn die nach Österreich

eingeführten diesen Vorkehrungen unterliegenden

Textilerzeugnisse aus Baumwolle später aus

Österreich wieder ausgeführt werden. Im Falle solche

Wiederausfuhren von Indien Kontingenten

angerechnet worden sind, kann Indien die betreffenden

Mengen den entsprechenden Kontingenten

gutschreiben.

Überprüfung

22. Jede der beiden Parteien kann jederzeit Änderungen

dieser Vorkehrungen unter Bedachtnahme

auf das ABKOMMEN und das Protokoll vom

23. Dezember 1981 betreffend die Verlängerung

dieses ABKOMMENS vorschlagen.

23. Die Anlagen I bis VI dieser Vereinbarung bilden

einen integrierenden Bestandteil derselben.

Schlußbestimmungen

24. Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1983

nach dem Austausch von Noten zwischen den beiden

Parteien in Kraft, in welchen die Annahme dieser

Vorkehrungen bestätigt wird.

New Dehli, 14. Mai 1982

Für die österreichische Delegation

G. Waas

Für die indische Delegation

B. K. Zutshi

Anhang I

Anlage II

IN HEIMARBEIT HERGESTELLTE ERZEUGNISSE

1. Die in Absatz 7 dieser Vereinbarung vorgesehene

Ausnahme für in Heimarbeit hergestellte

Erzeugnisse gilt ausschließlich für folgende

Erzeugnisse

a) auf Handwebstühlen hergestellte Textilgewebe,

die auf nur mit Händen oder Füßen

betriebenen Webstühlen gewebt und in

Indien in Heimarbeit hergestellt wurden;

b) Bekleidungen oder andere Textilerzeugnisse,

die in Indien in Heimarbeit händisch aus —

auf oben beschriebenen Handwebstühlen

erzeugten — Textilgeweben hergestellt wurden;

c) traditionelle folkloristische handwerkliche,

in Anlage III beschriebene Textilerzeugnisse

Indiens.

2. Die Ausnahme gilt nur für Erzeugnisse, die

durch eine von den zuständigen indischen Behörden

gemäß dem Muster in Anlage IV ausgestellte

Bescheinigung gedeckt sind. Solche Bescheinigungen

führen die Gründe an, auf die sich die Ausnahme

stützt.

3. In Fällen, in denen die zuständigen österreichischen

Behörden über den Ursprung der in Anlage I

angeführten Artikel in bezug auf ihre Herstellung

auf Handwebstühlen Zweifel hegen, kann Österreich

bis zur Zollabfertigung bei der Einfuhr durch

die zuständigen österreichischen Behörden solche

Fälle Indien zur Beseitigung dieser Zweifel vorlegen.

4. Indien setzt Österreich auf monatlicher Basis

von den Nummern und Daten der Bescheinigungen

für Handwebe- und folkloristische Erzeugnisse

sowie von den betreffenden Mengen der in Anlage

I angeführten Artikel in Kenntnis.

5. Hiemit werden die zwischen Österreich und

Indien am 13. April 1976 und am 22. Mai 1976

getroffenen Vorkehrungen für die Bescheinigung

über diese Erzeugnisse aufgehoben.

Anlage III

VEREINBARTE LISTE DER „INDISCHEN

ARTIKEL", d. s. TRADITIONELLE FOLKLORISTISCHE

HANDWERKLICHE TEXTILERZEUGNISSE

INDIENS

„Indische Artikel" sind traditionelle folkloristische

handwerkliche Textilerzeugnisse, die ausschließlich

und historisch in Heimarbeit in Indien

hergestellt werden. Sie umfassen die im folgenden

aufgezählten Erzeugnisse (Bekleidung und Bekleidungszubehör,

Dekorationsstoffe) und solche

andere Artikel, die von Zeit zu Zeit vereinbart werden

können.

I. Bekleidung und Bekleidungszubehör

Alle nachstehend angeführten Bekleidungen und

Zubehörteile sind ausschließlich und historisch

indische traditionelle folkloristische handwerkliche

Erzeugnisse auf Grund ihrer Ähnlichkeit, in Form

und Dessin, mit Kleidungen und Zubehörteilen, die

herkömmlich in Indien getragen werden.

Die im nachstehenden angeführten Erzeugnisse

müssen alle folgende Eigenschaften aufweisen: sie

— sind in Heimarbeit hergestellt worden,

— haben keine Reißverschlüsse,

— sind im charakteristischen indischen Volksstil

verziert, wobei eine der nachstehenden

Methoden Anwendung findet

— Handbemalung, Handdruck, handwerkliche

Batik oder handwerkliches Knüpfen

und Färben (Kalamkari)

— Handstickerei (Zari)

— händische Applikationen aus Münzen,

Glas- oder Holzperlen, Muscheln, Spiegeln

oder ornamentalen Motiven aus

Textilien oder anderen handgemachten

Materialien

— Verzierung durch zusätzliche Schußeintragungen

von Baumwolle, Seide, Kunstseide

oder Metallfäden (Zari)

Anlage IV

BESCHEINIGUNG FÜR HANDWEBE- UND FOLKLORISTISCHE ERZEUGNISSE

Anlage V

AUSFUHRBESCHEINIGUNG

Anlage VI

Liste der Baumwolltextilien und Textilerzeugnisse,

die einer statistischen Überwachung unterliegen

a) Gewebe aus Baumwolle, NRZZ Nr. ex 55.08

und 55.09

b) Strümpfe, aus Gewirken, aus Baumwolle,

NRZZ Nr. ex 60.03

c) Unterbekleidung aus Gewirken, aus Baumwolle,

nicht-elastisch und nicht kautschutiert,

NRZZ Nr. ex 60.04

d) Oberbekleidung und andere Artikel aus

Gewirken, nicht gummielastisch und nicht

kautschutiert, aus Baumwolle, NRZZ Nr. ex

60.05

e) Oberbekleidung aus Geweben aus Baumwolle,

NRZZ Nr. ex 61.01

f) Oberbekleidung mit Ausnahme von Blusen

aus Geweben, aus Baumwolle, NRZZ Nr. ex

61.02

g) Unterbekleidung aus Geweben, aus Baumwolle,

mit Ausnahme von Hemden, NRZZ

Nr. ex 61.03

h) Tischwäsche, Hand- und Badetücher und

Geschirrtücher, aus Baumwolle, NRZZ Nr.

ex 62.02

Der in Absatz 24 der Vereinbarung vorgesehene Austausch von Noten wurde am 25. bzw.

29. November 1982 durchgeführt.

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