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629_1978 AT

629. Kundmachung: 17. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 629. Kundmachung: 17. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 13. Dezember 1978., Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,

BGBl. Nr. 170, in der Fassung der Kundmachungen

BGBl. Nr. 340/1963, BGBl. Nr. 161/1964,

BGBl. Nr. 130/1965, BGBl. Nr. 116/1966, BGBl.

Nr. 314/1966, BGBl. Nr. 243/1967, BGBl. Nr. 265/

1968, BGBl. Nr. 169/1969, BGBl. Nr. 122/1971,

BGBl. Nr. 191/1972, BGBl. Nr. 297/1973, BGBl.

Nr. 297/1974, BGBl. Nr. 20/1975, BGBl. Nr.

285/1976, BGBl. Nr. 642/1977 und BGBl. Nr.

318/1978 wird wie folgt abgeändert

1. Im § 24 ist am Schluß der Absätze 2 und 3

jeweils folgender Satz anzufügen

„Die nach Dienstbestimmung gebührende

Summe aus Gehalt und allfälliger Dienstalterszulage

darf die Summe aus Gehalt und allfälliger

Dienstalterszulage, die ohne Dienstbestimmung

gebührt hätte, nicht übersteigen."

2. Der 1. Satz der Ziffer 1 der Vorbemerkungen

zur Anlage 2 hat zu lauten

„Als, Zeugnis über den Lehrabschluß' laut

Spalte 3 gelten im Sinne der Bestimmungen des

mit 1. Jänner 1970 in Kraft getretenen Berufsausbildungsgesetzes

(BGBl. Nr. 142/69) das

Zeugnis über die Lehrabschlußprüfung, der

Lehrbrief, das Zeugnis über die Zusatzprüfung

zu einem verwandten Lehrberuf und das Lehrzeugnis,

wobei jedoch auf dem Lehrzeugnis die

Richtigkeit der Angaben über den Lehrberuf und

über die Dauer der Berufsausbildung gem. § 16 (3)

des Berufsausbildungsgesetzes von der zuständigen

Lehrlingsstelle bestätigen zu lassen ist; für

die Zeit vor Inkrafttreten des Berufsausbildungsgesetzes

gelten auch der Gesellenbrief, der Facharbeiterbrief

und das Gesellenprüfungszeugnis als,

Zeugnis über den Lehrabschluß'."

3. Ziffer 8 der Vorbemerkungen zur Anlage 2

hat zu lauten

„8. Bei Zuerkennung von Bezügen ist zusätzlich

zu der in Spalte 9 geforderten Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit

— sofern in Spalte 9

nichts anderes bestimmt ist — die Zurücklegung

nachstehender Zeiten ab dem Vorrückungsstichtag

erforderlich

Bei Zuerkennung von Bezügen

der Geh. Gr. III a bis IV b 12 Jahre

der Geh. Gr. V a und V b 20 Jahre

der Geh. Gr. VI a bis VIII 25 Jahre

ab Geh. Gr. IX a 30 Jahre

Bei Beamten mit voller Hochschulbildung bei

Zuerkennung von Bezügen

der Geh. Gr. IX a 20 Jahre

ab Geh. Gr. IX b 5 Jahre"

4. Die Reihung der Dienstverwendungen der

Anlage 2 hat von Ordnungsnummer 251 bis einschließlich

Ordnungsnummer 478 neu zu lauten

5. Bei den Ordnungsnummern 589 und 626

der Anlage 2 ist in Spalte 4 lit. b jeweils der

Ausdruck „über 200 Brems-PS" zu streichen.

6. Die Ordnungsnummern 504, 510, 577, 580,

588, 591, 595, 677, 679, 730 und 779 der Anlage

2 sind mit allen Angaben zu streichen.

7. Bei den Ordnungsnummern 479, 482, 501,

502, 506, 507, 530, 536, 551, 576, 581, 582, 590,

602, 633, 680 und 683 der Anlage 2 haben die

Angaben der Spalten 2 bis 10 wie folgt zu lauten

8. Nach den jeweiligen Ordnungsnummern

485, 539, 594, 607 und 635 der Anlage 2 sind

jeweils die Ordnungsnummern 486 und 487

bzw. 540 bzw. 596 bzw. 608 bzw. 636 und 637

neu aufzunehmen

9. Die Anlage 3 hat zu lauten

Gehaltstabelle

Anlage 3

(Monatsgehalt in Schilling)

Artikel II

Den Beamten, die sich am 1. Jänner 1979 im

Dienststand befinden, gilt mit gleicher Wirksamkeit

entsprechend ihrem bis 31. Dezember 1978

innegehabten und in der nachstehenden Überleitungstabelle

angeführten Dienstposten ein in der

zweiten Spalte dieser Überleitungstabelle bezeichneter

Dienstposten mit der dort angeführten

Ordnungsnummer der Anlage 2 der Bundesbahn-

Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des

Artikels I, Z. 2, als verliehen (Überleitung).

Hiebei bleibt Beamten, die bis 31. Dezember 1978

Inhaber von Dienstposten der Ordnungsnummer

504 der Anlage 2 des Bundesbahn-Besoldungsordnung

1963 in der bis 31. Dezember 1978 geltenden

Fassung waren, die bis dahin erreichte besoldungsrechtliche

Stellung gewahrt; eine nach

den bis 31. Dezember 1978 geltenden Bestimmungen

vorgesehene und noch nicht eingetretene

Zeitbeförderung wird nach Erfüllung der

bis 31. Dezember 1978 geforderten Voraussetzungen

wirksam. Die Überleitung der Beamten,

die bis 31. Dezember 1978 Inhaber von

Dienstposten der OrdNr. 590 und 591 der

Anlage 2 der BO 1963, in der bis 31. Dezember

1978 geltenden Fassung waren, erfolgt ebenfalls

mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1979, jedoch

gesondert.

Artikel III

Die Bestimmungen der Artikel I und II treten

mit 1. Jänner 1979 in Kraft.

Besoldungsrechtliche Verbesserungen auf

Grund dieser geänderten Bestimmungen werden

sowohl rechtlich als auch finanziell frühestens mit

1. Jänner 1979 wirksam.

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