629. Kundmachung: 17. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 13. Dezember 1978., Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,
BGBl. Nr. 170, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 340/1963, BGBl. Nr. 161/1964,
BGBl. Nr. 130/1965, BGBl. Nr. 116/1966, BGBl.
Nr. 314/1966, BGBl. Nr. 243/1967, BGBl. Nr. 265/
1968, BGBl. Nr. 169/1969, BGBl. Nr. 122/1971,
BGBl. Nr. 191/1972, BGBl. Nr. 297/1973, BGBl.
Nr. 297/1974, BGBl. Nr. 20/1975, BGBl. Nr.
285/1976, BGBl. Nr. 642/1977 und BGBl. Nr.
318/1978 wird wie folgt abgeändert
1. Im § 24 ist am Schluß der Absätze 2 und 3
jeweils folgender Satz anzufügen
„Die nach Dienstbestimmung gebührende
Summe aus Gehalt und allfälliger Dienstalterszulage
darf die Summe aus Gehalt und allfälliger
Dienstalterszulage, die ohne Dienstbestimmung
gebührt hätte, nicht übersteigen."
2. Der 1. Satz der Ziffer 1 der Vorbemerkungen
zur Anlage 2 hat zu lauten
„Als, Zeugnis über den Lehrabschluß' laut
Spalte 3 gelten im Sinne der Bestimmungen des
mit 1. Jänner 1970 in Kraft getretenen Berufsausbildungsgesetzes
(BGBl. Nr. 142/69) das
Zeugnis über die Lehrabschlußprüfung, der
Lehrbrief, das Zeugnis über die Zusatzprüfung
zu einem verwandten Lehrberuf und das Lehrzeugnis,
wobei jedoch auf dem Lehrzeugnis die
Richtigkeit der Angaben über den Lehrberuf und
über die Dauer der Berufsausbildung gem. § 16 (3)
des Berufsausbildungsgesetzes von der zuständigen
Lehrlingsstelle bestätigen zu lassen ist; für
die Zeit vor Inkrafttreten des Berufsausbildungsgesetzes
gelten auch der Gesellenbrief, der Facharbeiterbrief
und das Gesellenprüfungszeugnis als,
Zeugnis über den Lehrabschluß'."
3. Ziffer 8 der Vorbemerkungen zur Anlage 2
hat zu lauten
„8. Bei Zuerkennung von Bezügen ist zusätzlich
zu der in Spalte 9 geforderten Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit
— sofern in Spalte 9
nichts anderes bestimmt ist — die Zurücklegung
nachstehender Zeiten ab dem Vorrückungsstichtag
erforderlich
Bei Zuerkennung von Bezügen
der Geh. Gr. III a bis IV b 12 Jahre
der Geh. Gr. V a und V b 20 Jahre
der Geh. Gr. VI a bis VIII 25 Jahre
ab Geh. Gr. IX a 30 Jahre
Bei Beamten mit voller Hochschulbildung bei
Zuerkennung von Bezügen
der Geh. Gr. IX a 20 Jahre
ab Geh. Gr. IX b 5 Jahre"
4. Die Reihung der Dienstverwendungen der
Anlage 2 hat von Ordnungsnummer 251 bis einschließlich
Ordnungsnummer 478 neu zu lauten
5. Bei den Ordnungsnummern 589 und 626
der Anlage 2 ist in Spalte 4 lit. b jeweils der
Ausdruck „über 200 Brems-PS" zu streichen.
6. Die Ordnungsnummern 504, 510, 577, 580,
588, 591, 595, 677, 679, 730 und 779 der Anlage
2 sind mit allen Angaben zu streichen.
7. Bei den Ordnungsnummern 479, 482, 501,
502, 506, 507, 530, 536, 551, 576, 581, 582, 590,
602, 633, 680 und 683 der Anlage 2 haben die
Angaben der Spalten 2 bis 10 wie folgt zu lauten
8. Nach den jeweiligen Ordnungsnummern
485, 539, 594, 607 und 635 der Anlage 2 sind
jeweils die Ordnungsnummern 486 und 487
bzw. 540 bzw. 596 bzw. 608 bzw. 636 und 637
neu aufzunehmen
9. Die Anlage 3 hat zu lauten
Gehaltstabelle
Anlage 3
(Monatsgehalt in Schilling)
Artikel II
Den Beamten, die sich am 1. Jänner 1979 im
Dienststand befinden, gilt mit gleicher Wirksamkeit
entsprechend ihrem bis 31. Dezember 1978
innegehabten und in der nachstehenden Überleitungstabelle
angeführten Dienstposten ein in der
zweiten Spalte dieser Überleitungstabelle bezeichneter
Dienstposten mit der dort angeführten
Ordnungsnummer der Anlage 2 der Bundesbahn-
Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des
Artikels I, Z. 2, als verliehen (Überleitung).
Hiebei bleibt Beamten, die bis 31. Dezember 1978
Inhaber von Dienstposten der Ordnungsnummer
504 der Anlage 2 des Bundesbahn-Besoldungsordnung
1963 in der bis 31. Dezember 1978 geltenden
Fassung waren, die bis dahin erreichte besoldungsrechtliche
Stellung gewahrt; eine nach
den bis 31. Dezember 1978 geltenden Bestimmungen
vorgesehene und noch nicht eingetretene
Zeitbeförderung wird nach Erfüllung der
bis 31. Dezember 1978 geforderten Voraussetzungen
wirksam. Die Überleitung der Beamten,
die bis 31. Dezember 1978 Inhaber von
Dienstposten der OrdNr. 590 und 591 der
Anlage 2 der BO 1963, in der bis 31. Dezember
1978 geltenden Fassung waren, erfolgt ebenfalls
mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1979, jedoch
gesondert.
Artikel III
Die Bestimmungen der Artikel I und II treten
mit 1. Jänner 1979 in Kraft.
Besoldungsrechtliche Verbesserungen auf
Grund dieser geänderten Bestimmungen werden
sowohl rechtlich als auch finanziell frühestens mit
1. Jänner 1979 wirksam.