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629_1976 AT

629. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Klösterle am Arlberg und Dalaas

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 629. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Klösterle am Arlberg und Dalaas

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 16

Arlberg Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden

Klösterle am Arlberg und Dalaas wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Projekts-km 35,63 in der Parzelle Danöfen

der Gemeinde Klösterle am Arlberg, verläuft

sodann entlang der Alfenz, welche sie zweimal

kreuzt und erreicht bei Projekts-km 37,0 (Spreubach)

die Gemeindegrenze mit Dalaas, folgt sodann

dem unmittelbaren Uferbereich der Alfenz

und quert diese insgesamt viermal. Bei Projekts-

km 40,40 in der Parzelle Sonnenhalb verläßt sie

den Uferbereich der Alfenz und führt ab Projekts-

km 40,70 in einem Tunnel bis zum Projekts-

km 40,90 das ist zirka 370 m westlich des

Weges Gp. 2151 der KG Dalaas.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

einschließlich der Anschlußstelle Wald am Arlberg

mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Vorarlberger Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Klösterle am Arlberg

und Dalaas aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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