629. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Klösterle am Arlberg und Dalaas
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 16
Arlberg Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden
Klösterle am Arlberg und Dalaas wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Projekts-km 35,63 in der Parzelle Danöfen
der Gemeinde Klösterle am Arlberg, verläuft
sodann entlang der Alfenz, welche sie zweimal
kreuzt und erreicht bei Projekts-km 37,0 (Spreubach)
die Gemeindegrenze mit Dalaas, folgt sodann
dem unmittelbaren Uferbereich der Alfenz
und quert diese insgesamt viermal. Bei Projekts-
km 40,40 in der Parzelle Sonnenhalb verläßt sie
den Uferbereich der Alfenz und führt ab Projekts-
km 40,70 in einem Tunnel bis zum Projekts-
km 40,90 das ist zirka 370 m westlich des
Weges Gp. 2151 der KG Dalaas.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
einschließlich der Anschlußstelle Wald am Arlberg
mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Vorarlberger Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Klösterle am Arlberg
und Dalaas aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.