629. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Gemeinden Traun und Hörsching
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 1
Wiener Straße wird im Bereich der Gemeinden
Traun und Hörsching wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 189,98 (alt), das ist im Bereich der Einmündung
des Ortschaftsweges nach Lindenlach,
führt sodann in westliche Richtung den Ort Neubau
nördlich umfahrend und bindet bei km 192,84
(alt), das ist 50 m vor der Einmündung der
Humer Gemeindestraße von Norden her, in die
bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Traun und
Hörsching aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 : 2500) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.