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629_1974 AT

629. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Gemeinden Traun und Hörsching

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 629. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Gemeinden Traun und Hörsching

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 1

Wiener Straße wird im Bereich der Gemeinden

Traun und Hörsching wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 189,98 (alt), das ist im Bereich der Einmündung

des Ortschaftsweges nach Lindenlach,

führt sodann in westliche Richtung den Ort Neubau

nördlich umfahrend und bindet bei km 192,84

(alt), das ist 50 m vor der Einmündung der

Humer Gemeindestraße von Norden her, in die

bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Traun und

Hörsching aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1 : 2500) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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