628. Verordnung: Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des. Bundesheeres
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 16a und 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr. 297/1995, und § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verordnet
§ 1. Den Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gebührt eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan sowie eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§ 2. Die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, beträgt monatlich
1 für Offiziere........................................................................................................................ 5,07 vH,
2. für Unteroffiziere............................................................................................................... 4,14 vH,
3. für Chargen ........................................................................................................................ 1,07 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach § 118 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956.
§ 3. Die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan der Soldaten an der Theresianischen Militärakademie, die
1 am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe H 2 oder
2. an der Truppenoffiziersausbildung
teilnehmen, beträgt monatlich 18,55 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach § 118 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956.
§ 4. Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt für Offiziere und Unteroffiziere monatlich 200 S und für Chargen 110 S.
§ 5. (1) § 3 tritt mit 1 September 1995 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres, BGBl. Nr 24/1975, tritt außer Kraft.